BVerwG: Muss das Bundesinnenministerium Twitter-Nachrichten herausgeben?

BVerwG: Muss das Bundesinnenministerium Twitter-Nachrichten herausgeben?

Internetplattform “FragDenStaat” begehrt Einsicht in die Twitter-Direktnachrichten des Bundesinnenministeriums

Haupteigenschaft von sozialen Netzwerken ist die Öffentlichkeit: Instagram-Bilder oder Twitter-Posts sind daher grundsätzlich für alle einsehbar. Doch wie verhält es sich mit Direktnachrichten bei Twitter, die das Bundesinnenministerium schrieb?

Worum geht es?

In sozialen Netzwerken vernetzen sich nicht nur Privatpersonen oder Unternehmen, auch die Politik ist seit einigen Jahren auf die digitalen Möglichkeiten aufmerksam geworden. So etwa hat auch das Bundesinnenministerium unter @BMI_Bund einen Twitter-Account, auf dem es öffentlich über seine Arbeit informiert. Aber: Nicht alles auf Twitter ist öffentlich – es gibt auch die Direktnachrichten, deren Inhalt nicht für andere einsehbar ist. Und um die ging es vor dem BVerwG in einer spannenden Entscheidung: Muss das Ministerium die Nachrichten herausgeben?

Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz

Geklagt hatte die Internetplattform „FragDenStaat“. Diese bringt nach eigenen Angaben „Licht ins Dunkel der Behörden“ und hilft dabei, Informationsanfragen an die Verwaltung zu stellen. Grundlage: Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Das Gesetz verschafft allen Bürger:innen grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen bei Behörden des Bundes. Die Plattform, die von einem gemeinnützigen Verein getragen wird, hilft entsprechend dabei.

Aber was fällt alles unter „amtliche Informationen“ aus § 1 IFG? Nun, in § 2 IFG findet sich passenderweise direkt die Legaldefinition. Danach sind amtliche Informationen im Sinne des IFG alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung.

„FragDenStaat“ begehrte nun Einsicht in die Twitter-Direktnachrichten des Bundesinnenministeriums für einen bestimmten Zeitraum. In diesem habe das Ministerium die Twitter-Funktion für informale Kommunikation genutzt, zum Beispiel für die Beantwortung von Journalist:innen-Anfragen nach zuständigen Personen oder für Terminabsprachen. Generell seien es mehr flüchtige Informationen ohne Aktenrelevanz, so das Ministerium selbst. „FragDenStaat“ vermutete aber vielmehr, dass das Ministerium auch mögliche Verwaltungsentscheidungen über diese Nachrichten abgewickelt habe, was gegen die Transparenzpflicht verstoßen würde – und klagte. Die Nachrichten wurden nicht beim Bundesinnenministerium gespeichert, sondern bei Twitter.

VG Berlin: Nachrichten müssen herausgegeben werden

Die Klage der Internetplattform hatte auch zunächst Erfolg vor dem VG Berlin und sorgte damit für Aufsehen. Erstmals wurde durch das Urteil eine Behörde zur Herausgabe von privaten Nachrichten aus einem sozialen Netzwerk verpflichtet. 

Das VG Berlin legte den Begriff der amtlichen Informationen im Rahmen des IFG weit aus. Danach seien nahezu alle Informationen auch in amtlicher Funktion (und fallen unter den Informationsanspruch), außer es handele sich um solche, die ausschließlich privaten Zwecken dienen. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob die Informationen in einer Akte angelegt seien oder nicht. Entscheidend sei der amtliche Inhalt und so sei es auch bei den Direktnachrichten der Bundesbehörde bei Twitter.

BVerwG: Finalität fehlt

Doch rund zwei Jahre später hat das BVwerG im Rahmen einer Sprungrevision entschieden, dass das Bundesministerium die betroffenen Direktnachrichten doch nicht herausgeben müsse. Zwar könne eine als Twitter-Nachricht bei Twitter gespeicherte Information eine amtliche Information im Sinne des IFG sein. Aber, so das BVerwG:

Eine Information ist nur dann amtlich im Sinne des § 2 Nr. 1 1 IFG, wenn ihre Aufzeichnung und nicht nur ihr Inhalt amtlichen Zwecken dient.

Von den Leipziger Richtern müsse danach eine bestimmte Finalität der Aufzeichnung vorliegen. Vorliegend seien die Nachrichten des Ministeriums aber eher geringfügig inhaltlich relevant. Es nutze zwar den Twitter-Kanal für ihre (amtliche) Öffentlichkeitsarbeit. Doch die Speicherung der Nachrichten bei Twitter erfolge nicht zu amtlichen Zwecken, sondern sei vielmehr ein Ersatz dafür, was ansonsten telefonisch abgehalten worden wäre. Diese sei von einem informellen Charakter geprägt und falle daher auch nicht unter den Begriff der amtlichen Information.

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