Im Kampf gegen die Geldwäsche: Wird § 261 StGB reformiert?

Im Kampf gegen die Geldwäsche: Wird § 261 StGB reformiert?

Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde bereits veröffentlicht

Das Bundesjustizministerium hat einen Gesetzentwurf veröffentlicht, mit dem die Strafverfolgung von Geldwäsche vereinfacht werden soll. Künftig soll auf die Anknüpfung an ganz bestimmte Vortaten verzichtet werden.

 

Worum geht es?

Das Justiz- und das Finanzministerium wollen den Kampf gegen Geldwäsche effektiver gestalten. Möglich soll dies durch eine grundlegende Reform des § 261 StGB werden, ein entsprechender Gesetzentwurf wurde jüngst veröffentlicht. Darin heißt es, die Geldwäsche sei auf nationaler, aber auch auf globaler Ebene ein bedeutendes Problem. Sie schade der gesamten Finanzbranche und gefährde die innere Sicherheit Deutschlands und der Europäischen Union. Um eine effektivere Strafverfolgung zu ermöglichen, soll der Straftatbestand grundsätzlich reformiert werden.

 

Der Tatbestand der Geldwäsche

Der Straftatbestand der Geldwäsche wird in § 261 StGB normiert. Unter Geldwäsche versteht man einen Vorgang, der darauf gerichtet ist, die Herkunft von illegalen Vermögenswerten zu verschleiern, um sie dann als rechtmäßige Einkünfte erscheinen zu lassen. Ursprünglich wurde die Norm im Kampf gegen die organisierte Kriminalität eingeführt, um insbesondere das Geld aus Drogengeschäften und Schutzgelderpressungen aus dem legalen Wirtschaftskreislauf herauszuhalten. Aber nicht nur Geld kann Gegenstand der Tat sein. Auch bewegliche und unbewegliche Sachen sowie zum Beispiel Forderungen könnten „gewaschen“ werden.

§ 261 StGB ist ein sogenanntes Anschlussdelikt – um den Straftatbestand zu verwirklichen, ist vorher eine rechtswidrige Tat erforderlich. Aus dieser müssen die Gegenstände der Geldwäsche stammen, man spricht bei diesen Taten von „Vortaten“. Selbst Kommentare zum Strafgesetzbuch schreiben davon, dass die Norm zu den wohl unübersichtlichsten Tatbeständen des Gesetzes gehöre. Grund dafür ist unter anderem die Ausweitung dieses Vortatenkatalogs in der Vergangenheit.

 

Reform strebt Verzicht auf bestimmte Vortat an

Staatsanwaltschaft und Gericht fallen es in der Praxis allerdings oft schwer, die Geldwäsche zu beweisen. Denn es muss konkret nachgewiesen werden, dass das „gewaschene“ Geld aus der bestimmten Vortat kommt. In Zukunft soll es aber grundsätzlich strafbar sein, illegale Vermögenswerte zu verschleiern, egal durch welche Straftat sie vorher erworben wurden. Durch einen Verzicht auf einen Vortatenkatalog und der Aufnahme sämtlicher Straftaten in den Kreis der Vortaten soll zum einen der Tatbestand erweitert, zum anderen aber auch die Beweisführung erleichtert werden. Eine Vortat ist damit zwar immer noch erforderlich. Diese soll auch weiterhin, so geht es aus dem Entwurf hervor, vom Gericht vollumfänglich nachgewiesen werden. Das Justizministerium erwartet aber eine effektivere Strafverfolgung mit der Reform:

[…] Neufassung des Straftatbestandes, der zukünftig alle Straftaten als Geldwäschevortaten einbeziehen soll. Eine Geldwäschestrafbarkeit wird damit deutlich häufiger als bisher greifen.

Der Strafrahmen soll durch die Reform bleiben, wie gehabt. Sanktioniert wird die Geldwäsche mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Auch besonders schwere Fälle soll es weiterhin geben, etwa bei gewerbsmäßiger Begehung oder wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt. In diesen Fällen gibt es eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

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