Täuschung liegt auch dann vor, wenn eine “Letztquelle” aus einer “Zwischenquelle” zitiert wird
Hausarbeit-Schreibende aufgepasst! Das VG Berlin urteilt zu Zitierregeln: Wer sich die Mühe spart und ungeprüft ein Zitat aus einer „Zwischenquelle“ übernimmt, könnte Ärger bekommen.
Worum geht es?
Das VG Berlin musste sich mit einer Doktorarbeit auseinandersetzen, die bereits 2001 veröffentlicht wurde. Der Richter sei der Auffassung, dass eine Täuschung auch dann vorliegt, wenn eine sogenannte „Letztquelle“, sprich die Originalquelle“, aus einer „Zwischenquelle“ zitiert wird, ohne dass dies kenntlich gemacht wird. Dabei geht es um diese Konstellation: Die fleißigen Jurastudierenden haben Hausarbeitsphase und wühlen sich durch etliche Kommentare und Lehrbücher. In einem Aufsatz findet man plötzlich genau DAS Zitat, das man benötigt. Allerdings ist jenes selbstzitiert, die Originalquelle ist aber angegeben. Darf man nun das Zitat und den Verweis auf die Originalquelle übernehmen?
Zwischenquelle müsse kenntlich gemacht werden
Das VG Berlin kam zu dem Schluss: Nein. Denn ansonsten würde man den Anschein erwecken, das Zitat eigenhändig gelesen zu haben. Dies ist ja aber gerade nicht der Fall, da man das Zitat aus einer Drittquelle entnommen hat. Die FAZ berichtete über den Fall, im Urteil soll es heißen:
Von einer sanktionsfähigen Täuschungshandlung ist auch dann auszugehen, wenn lediglich die sogenannte „Letztquelle“ – der Ursprung der inhaltlichen Aussage - , aber nicht die „Zwischenquelle“ zitiert wird, aus der die wörtliche Übernahme der Textpassage stammt, die ihrerseits wiederum inhaltlich auf die Letztquelle verweist.
Wem also ein passendes Zitat in die Hände fällt, müsse sich auf die Suche nach der Originalquelle machen – wenn er lediglich die Originalquelle als „Letztquelle“ zitiert. Wenn die Originalquelle aber nicht verfügbar ist, müsse dies kenntlich gemacht werden, sprich: „(Originalquelle 1994, S. 24, zitiert nach Zwischenquelle 2018, S. 5)“. Wenn Du gerade dabei bist, eine Hausarbeit zu schreiben, dann berücksichtige die Rechtsprechung des VG Berlins – und schau am besten in die Vorgaben Deiner Universität.
Doktortitel weg
Im Falle des Doktoranden, dessen Doktorarbeit Gegenstand beim VG Berlin war, ging die Sache für ihn nicht gut aus. Das Gericht bestätigte den Entzug des Doktortitels durch die Universität. Allerdings war die Täuschung über eine Zwischenquelle „nur“ einer von vielen Verstößen, so das Gericht. Eine einzelne Täuschung hätte seinen Titelentzug wohl nicht ermöglicht.
Dass der Doktorand mit der Übernahme einer Originalquelle, ohne diese gelesen zu haben, aufflog, lag übrigens an Folgendem: Er übernahm einen Vornamen, den die „Zwischenquelle“ allerdings falsch aus der Originalquelle abbildete. Hätte er diese wirklich gelesen gehabt, so wäre ihm dies nicht passiert, meinte das VG Berlin.
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