BGH zu Werbe-Cookies

BGH zu Werbe-Cookies

Endlich Klarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit Cookies?

BGH entscheidet über Werbe-Cookies: Bereits vorausgefüllte Kästchen genügen den Anforderungen einer EU-Richtlinie nicht. Datenspeicherung sei nur mit aktiver Einwilligung möglich.

 

Worum geht es?

Mehrmals am Tag sehen Internet-Nutzer beim Öffnen von Webseiten kleine Pop-Up-Fenster, die über „Cookies“ informieren - mit Bitte um Bestätigung. Dabei handelt es sich um kleine Textdateien, die beim Besuch einer Webseite im Browser des Nutzers abgelegt werden, damit das Portal ihn „wiedererkennen“ kann. Der BGH hat nun entschieden, dass die aktuelle Handhabung der Cookies in Deutschland nicht rechtmäßig sei. Ab sofort müssen Nutzer mehr Klicks machen, denn: Cookie-Einwilligungen müssen aktiv angekreuzt werden. Bereits vorausgefüllte Kästchen genügen den Anforderungen einer EU-Richtlinie nicht.

 

Vzbv hatte geklagt

Es handelt sich um ein Verfahren, in dem es eigentlich um etwas anders ging. Seit 2014 herrschte ein Rechtsstreit zwischen der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und einem Online-Gewinnspielanbieter, Planet 49. Im Grunde ging es um eine konkrete vorformulierte Werbeeinwilligung, das Urteil hat aber Auswirkung auf viele Webseiten. Denn der BGH beschäftigte sich außerdem mit der Cookie-Einwilligung.

Mit Cookies soll das Besuchen von Webseiten erleichtert werden, gleichzeitig werden aber auch Daten gesammelt. Sie gibt es in zwei verschiedenen Arten: Zum einen sind manche Cookies unverzichtbar für das Funktionieren von Online-Shops – ohne Cookies wäre beispielsweise der Warenkorb bei jedem Weiterklicken wieder leer.  Dass unser Warenkorb aber immer gleich gefüllt bleibt, verdanken wir Cookies, die sich an uns „erinnern“. Zum anderen profitieren aber Werbetreibende von Cookies. Unmengen unserer Daten werden erfasst, Anbieter wie Google können maßgeschneiderte Werbeprofile eines jeden Nutzers erstellen, die über mehrere Webseiten greifen. Datenschutzrechtlich sind Cookies daher nicht unumstritten, da man schließlich eine Menge Daten preisgibt. In Deutschland ist es nun so, dass beim Besuchen von Webseiten ein Cookie-Pop-Up erscheint. Kästchen, mit denen man zur Datenverarbeitung – auch zu Werbezwecken - einwilligt, sind oft bereits mit einem Häkchen markiert. Der Nutzer muss dann nur auf „Weiter“ drücken.“

Darüber haben sich die vzbv und Planet 49 gestritten. Die Verbraucherzentrale war nämlich der Ansicht, eine solche Datenspeicherung durch Cookies sei nur mit einer aktiven Einwilligung des Nutzers zulässig. Dies ergebe sich aus der „Cookie-Richtlinie“ der EU, die seit dem Jahr 2009 gilt. Danach ist die Speicherung von Informationen eines Nutzers nur gestattet, wenn dieser dazu eingewilligt hat. Bereits ausgefüllte Kästchen würden dem nicht genügen. Planet 49 vertrat eine andere Auffassung und berief sich auf das deutsche Telemediengesetz (TMG). Dieses steht nämlich ein einem Widerspruch zu der EU-Richtlinie: Das Setzen von Cookies sei zulässig, so dem Wortlaut nach, solange der Betroffene nicht widersprochen habe.

 

BGH gab ab an EuGH

Auch der BGH erkannte den Konflikt und legte die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Dessen Entscheidung fiel zwei Jahre später im Jahr 2019: Deutschland habe die Cookie-Richtlinie nicht korrekt umgesetzt. Tatsächlich ist Deutschland der einzige Mitgliedstaat, in dem ein bereits zur Zustimmung gesetztes Häkchen noch rechtmäßig sei. Eine Einwilligung mittels vorangekreuzter Kästchen reiche aber für nicht unbedingt erforderliche Datenspeicherung nicht aus, gefordert sei vielmehr eine aktive Einwilligung des Nutzers. Mit dieser Entscheidung hatte der BGH gerechnet. In seinem Urteil führte dieser nun aus, dass das TMG bezüglich des Einwilligungserfordernisses europarechtskonform ausgelegt werden müsse.

 

Reaktionen gemischt

Durch die BGH-Entscheidung müssen nun Cookies auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Daniel Rücker der Wirtschaftskanzlei Noerr sagte gegenüber dem Handelsblatt:

Das Urteil betrifft nicht nur Anbieter von Online-Gewinnspielen, sondern jedes Unternehmen. Wir raten deshalb jedem Unternehmen, das eine Webseite betreibt und Cookies verwendet, umgehend zu prüfen, ob der aktuelle Online-Einwilligungsprozess den hohen europäischen Transparenzanforderungen genügt.

Daneben reagierte der Verband der Internetwirtschaft (eco) positiv auf die Entscheidung aus Karlsruhe:

Das Urteil gibt Unternehmen und Nutzern endlich Klarheit und Rechtssicherheit im Umgang mit Cookies.

Anders sieht es der Branchenverband Bitkom, der das Urteil kritisiert. Der Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder führte aus, dass die Entscheidung die Betreiber von Webseiten schwer treffe und es viele Internetnutzer „nerven“ würde.