Wiedereinführung der Grenzkontrollen – was bedeutet das?

Wiedereinführung der Grenzkontrollen – was bedeutet das?

Wer darf noch über die Grenze?

Corona sorgt für Grenzkontrollen: Deutschland schließt sich anderen europäischen Ländern an und kontrolliert seit Montag wieder die Grenzen. Was bedeutet das?

 

Worum geht es?

Mittlerweile überschlagen sich die Nachrichten und Meldungen über das Coronavirus. Bund und Länder treffen immer mehr Maßnahmen, um einer weiteren Ausbreitung effektiv entgegenzutreten und so die Allgemeinheit zu schützen. Eine dieser Maßnahmen ist die Wiedereinführung der Grenzkontrollen, wie das Bundesinnenministerium jüngst verkündete. Es heißt, dass man zur Eindämmung der Infektionsgefahr vorübergehend den grenzüberschreitenden Verkehr aus Frankreich, Österreich, Luxemburg, Dänemark und der Schweiz einschränkt. Bundesinnenminister Seehofer betonte, dass die Unterbrechung der Infektionskette oberste Priorität habe: 

Dazu müssen nicht nur Veranstaltungen und soziale Kontakte, sondern auch Reisebewegungen eingeschränkt werden.

 

Einklang mit Schengener Abkommen

Die Maßnahme findet ihre Grundlage im Schengener Grenzkodex. Dieser ist eine Verordnung der Europäischen Union, die den Grenzübertritt an den Binnen- und Außengrenzen des Schengenraums regelt. Damit ist die Region nach dem Schengener Abkommen gemeint, in welchem die Grenzkontrollen hinsichtlich des Personenverkehrs abgeschafft worden sind. Das Schengener Abkommen ist eine internationale Vereinbarung vom 14. Juni 1985 und ist nach seinem Unterzeichnungsort benannt – Schengen in Luxemburg. Das Abkommen dient der Förderung des europäischen Binnenmarktes.

Durch den Grenzkodex können die Mitgliedstaaten aber Maßnahmen treffen, die einer Förderung des Binnenmarktes entgegenlaufen. Grundlage findet sich dafür in Artikel 25 I des Schengener Grenzkodex:
Erfordert die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit eines Mitgliedstaats ein sofortiges Handeln, so kann der betreffende Mitgliedstaat ausnahmsweise an den Binnengrenzen unverzüglich Grenzkontrollen wieder einführen.

 

Die Corona-Epidemie stelle nach Einschätzung des Bundesinnenministeriums eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar. Damit seien die Voraussetzung erfüllt. Seit vergangenem Montag kontrolliert unsere Bundespolizei daher die Grenzen. Die Kontrollen sind vorerst auf zehn Tage angelegt, mit der Möglichkeit zur Verlängerung.

 

Grenzkontrolle – keine Grenzschließung

Wichtig ist es an dieser Stelle zu unterschieden: Es handelt sich um Grenzkontrollen, nicht um Grenzschließungen. Denn die Funktionalität des Binnenmarktes müsse weiterhin gewährleistet werden. Insbesondere aktuell, weil die Mitgliedstaaten untereinander auf Unterstützung angewiesen sind. So betonte EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen, dass an den Binnengrenzen sogenannte „grüne Korridore“ eingerichtet werden sollen. Darunter sind Sonderfahrspuren für LKW zu verstehen, damit diese bei Grenzübergang Priorität haben und wesentliche Waren schneller vorankommen können. Zurzeit sind Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen dringend auf Nachschub an Medikamenten und anderen Materialien angewiesen. Ähnliches gelte für Lebensmittel. Die Kontrollen sollen daher den Grenzverkehr regulieren, aber nicht beenden.

 

Freie Fahrt für Berufspendler

Abgesehen von den LKW-Lieferungen dürfen auch Berufspendler weiterhin zu ihren Arbeitsstellen nach Deutschland fahren. Außerdem dürfen Personen die Grenzen überqueren, wenn ein „sonstiger triftiger Grund“ vorliege. Reisende ohne einen solchen triftigen Grund dürfen laut Bundesregierung aber nicht mehr ein- oder ausreisen. Diese Regelung kollidiert mit den Freizügigkeitsrechten eines jeden Unionsbürgers. Alle Unionsbürger haben nämlich das Recht, jederzeit und grundlos in andere Mitgliedstaaten reisen zu können. Dies ist ein wesentlicher Bestandteil des europäischen Staatenverbundes. Wann genau ein solch triftiger Grund vorliegt, könne nicht allgemein bestimmt werden. Erforderlich sei stets eine Einzelfallabwägung zwischen Freizügigkeitsrecht des Unionsbürgers und Schutz der Allgemeinheit.

 

Nicht die erste Einschränkung

Bei den aktuellen Maßnahmen handelt es sich nicht um die ersten Einschränkungen des Schengener Abkommens. Zuletzt wurden ähnliche Maßnahmen im Zuge der Flüchtlingskrise kurzzeitig von mehreren europäischen Ländern getroffen. Einzelne Mitgliedstaaten sahen die Sicherung der Außengrenzen gefährdet. Eine andere Beschränkung des Abkommens erfolgte 2015 zwischen Deutschland und Frankreich nach den verheerenden Terroranschlägen in Paris.

Schaue Dir hier die prüfungsrelevanten Lerneinheiten zu diesem Thema an:

 - [Freizügigkeit, Art. 11 GG](https://jura-online.de/lernen/freizuegigkeit-art-11-gg/3731/excursus)

 - [Europarecht / Grundfreiheiten](https://jura-online.de/lernen/grundfreiheiten/1184/excursus)