BGH zu gewohnheitsrechtlichem Anspruch bei Grundstücksnutzung des Nachbarn

BGH zu gewohnheitsrechtlichem Anspruch bei Grundstücksnutzung des Nachbarn

Kein Wegerecht trotz jahrelanger Übung: BGH zu Wege- und Gewohnheitsrecht

„Aber das mache ich doch schon immer so…!“ Dieses Argument genügte dem BGH nicht. Nachbarn haben kein Wegerecht aus Gewohnheitsrecht.

 

Worum geht es?

Der BGH hat jüngst einen Fall entschieden, der sich in der Nähe vom 350 km entfernten Aachen abspielte. Die Kläger sind Eigentümer nebeneinander liegender Grundstücke. Im hinteren Bereich dieser Grundstücke befinden sich ihre Garagen. Um diese zu erreichen, fuhren sie jahrelang über das Gelände des anderen Nachbarn. Eine solche Nutzung wurde durch frühere Eigentümer und auch durch die Beklagte selbst lange geduldet – im Grundbuch war aber ein solches Wegerecht nie eingetragen. Ende 2016 erklärte die Beklagte gegenüber den Klägern, dass sie den „Leihvertrag“ über den Weg kündigen würde und begann damit, ein abschließbares Tor zu bauen. Dagegen gingen die Eigentümer gerichtlich vor.

 

Erfolg in den ersten Instanzen

Die Kläger waren in den ersten Instanzen auch erfolgreich. So entschied das OLG Köln, dass sie ein Wegerecht aus Gewohnheitsrecht hätten. Das Gericht führte aus, es bestehe eine langjährige tatsächliche Übung der Eigentümer oder berechtigten Nutzer. Dass die Nutzung tatsächlich langjährig sei, sei auch unbestritten: Die Garagen befinden sich erwiesenermaßen auf den Grundstücken seit den 1940er Jahren. Den Gerichten lagen außerdem Schriftstücke aus den Jahren 1969 und 1973 vor, die schon damals eine jahrzehntelange Nutzung belegen würden. Da alle Beteiligten davon ausgegangen seien, dass die Nachbarn für die Nutzung berechtigt wären, bestehe auch zukünftig ein gewohnheitsrechtlicher Anspruch. Die Beklagte wurde daher verpflichtet, es zu unterlassen, die Kläger an der Nutzung des Weges zu hindern.

 

BGH hebt Urteil auf

Diese Auffassung teilte das Gericht in Karlsruhe nicht und sah die Rechtslage anders: Die Kläger könnten sich hier gerade nicht auf Gewohnheitsrecht berufen. Beginnend führte der BGH aus, worum es sich beim Gewohnheitsrecht überhaupt handele:

Gewohnheitsrecht entsteht durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine ist und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird.

 

Zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn könne ein Wegerecht aber nicht aufgrund Gewohnheitsrecht entstehen – unerheblich, ob es sich dabei um jahrzehntelange Übung wie hier handele oder nicht. Denn Voraussetzung für Gewohnheitsrecht sei immer, dass es als ungeschriebene Rechtsnorm alle Rechtsverhältnisse einer bestimmten Art beherrsche. Das Gericht führte aus:

Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn.

Im Ergebnis könne daher ein Wegerecht nur aus Grundbuch, schuldrechtlicher Vereinbarung oder Gesetz (Notwegerecht, § 917 BGB) entstehen. Die Sache geht damit zurück an das OLG.

OLG wird Notwegerecht prüfen müssen

Der BGH gibt damit vor, was das OLG zu prüfen hat: Das Notwegerecht aus § 917 I 1 BGB.
 § 917 I 1 BGB:

Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden.

 

Das OLG müsse daher untersuchen, ob die Zufahrt für die ordnungsgemäße Benutzung der Grundstücke erforderlich ist. Spannend könnte dabei die Tatsache werden, dass die besagten Garagen baurechtlich nicht genehmigt wurden und anscheinend auch nicht genehmigungsfähig sein sollen – soweit die Grundstücke nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Chancen könnten die Kläger auf das Notwegerecht andererseits deshalb haben, da sich auf ihren Grundstücken auch Werkstätten befinden. Soweit die Grundstücke gewerblich genutzt werden, käme ein Notwegerecht grundsätzlich in Betracht, was sich aus erforderlichen Be- und Entladevorgängen ergeben würde.

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