Änderung des Kindsnamens auch gegen den Willen des Vaters möglich?

Änderung des Kindsnamens auch gegen den Willen des Vaters möglich?

OLG umgeht BGH-Rechtsprechung

Umbenennung eines Kindes ohne Einwilligung des Vaters – das geht. Was man dazu braucht? Eine Norm aus dem Familienrecht und ein OLG, das eine andere Rechtsauffassung als der BGH vertritt.    

Worum geht es?

Familienrechtliche Auseinandersetzungen sind am schlimmsten, wenn sie auf den Rücken der Kinder ausgetragen werden. In einer Streitigkeit, die nun das OLG Frankfurt (vorerst) geklärt hat, war Schauplatz des Streites allerdings der Pass des Kindes – es ging um seinen Nachnamen.

Dessen Mutter ist nämlich neu verheiratet und hat den Namen ihres neuen Ehemanns angenommen. Auch die Tochter aus dieser neuen Ehe trägt diesen Namen. Ihr Kind aus erster Ehe aber nicht. Das Kind, um das es geht, wünsche sich sogar selbst eine Namensänderung. Außerdem sei es eine Belastung für sie, dass ihre ganze „neue“ Familie anders heißen würde, als sie. Ihr Vater, zu dem sie seit einigen Jahren auch keinen Kontakt mehr hat, stimmte einer Namensänderung allerdings nicht zu. Und nun?

1618 BGB

Als Instrument für eine solche Problematik kommt § 1618 BGB in Frage. In § 1618 BGB ist die sogenannte „Einbenennung geregelt. Wird das Kind Teil einer von dem sorgeberechtigten Elternteil durch Eheschließung oder Eingehung einer Lebenspartnerschaft neu gegründeten Familie, so soll es auch durch denselben Nachnamen in die soziale Einheit integriert werden können. Dies wird durch § 1618 BGB ermöglicht. Dafür ist allerdings die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich. Sollte dieser seine Einwilligung nicht erteilen, gibt es noch eine weitere Möglichkeit über § 1618 S. 4 BGB:

Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Eine fehlende Einwilligung könnte also ersetzt werden. Mit diesem familienrechtlichen Instrument müsse aber zurückhaltend umgegangen werden – es komme nur in Ausnahmefällen in Betracht.

 

Wie liegt der Fall hier?

Die Frage war also im vorliegenden Fall: Ist die Umbenennung zum Wohle des Kindes erforderlich? Das zuständige Amtsgericht lehnte die Einbenennung ab, die von der Mutter beantragt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde hatte vor dem OLG Frankfurt aber nun Erfolg. Spannend ist, dass das OLG sich damit bewusst gegen die Rechtsprechung des BGH wendete. Seitens des OLG heißt es:

Entgegen der Auffassung des BGH aus dem Jahr 2005 komme eine Ersetzung […] nicht erst in Betracht, wenn konkrete Umstände für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen würden.

Das OLG setzte damit eine niedrigere Erforderlichkeits-Schwelle als der BGH an, die sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergebe.

Die Ersetzung sei erforderlich, wenn „die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint.“

Und dies sei vorliegend der Fall. Es müsse nach Ausführungen des OLG eine Abwägung erfolgen. Zwar befände sich der Vater in einer schwierigen Lebenssituation. Andererseits sei gar kein Kontakt mehr zu dem Kind vorhanden. Dieses Kind leide aber aktuell an der Namensverschiedenheit zu seiner Mutter und seiner Halbschwester. Und außerdem wünsche sich das Kind eine Namensänderung selbst. Vor allem der letzte Punkt wurde vom OLG stark berücksichtigt:

 Da der Name eines Kindes auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente hat, ist im Rahmen der Abwägung auch dem Kindeswillen Rechnung zu tragen, der vorliegend ebenfalls für eine Ersetzung der Einwilligung spricht.

OLG umgeht BGH-Rechtsprechung

Danach sei die Einwilligung des Vaters zu ersetzen – und das, obwohl keine konkreten Umstände für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, wie es vom BGH gefordert werde. Eine solche ist für eine Ersetzung nicht erforderlich, so das OLG. 

Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des BGH die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.

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