Der BGH stärkt das Recht auf späte Mutterschaft
Auch Frauen in einem fortgeschrittenen Alter haben einen Anspruch auf Kostenübernahme einer künstlichen Befruchtung.
Worum geht es?
In einer jungen Entscheidung hat der BGH gegen einen privaten Krankenversicherer entschieden. Es ging um ein Paar aus Bremen, das die private Krankenversicherung des Mannes für die Kosten einer künstlichen Befruchtung in Anspruch nehmen wollte. Der Kläger vermag auf natürlichem Wege keine Kinder zu zeugen. Die Versicherung verweigerte die Zahlung und verwies darauf, dass die Voraussetzungen einer „medizinisch notwendigen Heilbehandlung“ im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen nicht vorgelegen hätten. Dabei betonte der Beklagte das Alter der im Juli 1966 geborenen Ehefrau des Klägers und eine für ihre Altersgruppe dokumentierte erhöhte Abortrate. Sprich: Zum Zeitpunkt der Behandlung im Herbst 2010 sei die 44-jährige Ehefrau in einem Alter, in dem Fehlgeburten häufiger vorkämen.
Sowie vor dem LG Bremen als auch vor dem zuständigen OLG bekam der klagende Ehemann Recht zugesprochen. Die Versicherung müsse auch hier – abzüglich einer geringen Selbstbeteiligungs-Rate – für die Behandlungskosten aufkommen. Dagegen legte sie Revision ein, die der BGH nun entschieden hat.
Die Revision hat keinen Erfolg
Die Beklagte scheiterte aber auch vor den Karlsruher Richterinnen und Richter. Diese stuften nämlich wie die Vorinstanzen die angefallenen vier Anläufe einer künstlichen Befruchtung sehr wohl als medizinisch notwendige Heilbehandlung ein. Das Gericht führte aus, dass es sich bei der auf körperlichen Ursachen beruhenden Unfähigkeit des Klägers, auf natürlichem Wege Kinder zu zeugen, um eine Krankheit im Sinne der getroffenen Versicherungsvereinbarung handeln würde.
Entscheidend sei für den Anspruch daher einzig und allein, dass die Behandlung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit überhaupt zu einer Schwangerschaft führen könne. Eine solche Wahrscheinlichkeit würde sich auf 15% beziffern, was für den BGH als ausreichend wahrscheinlich gelte. Eine Prognose über den weiteren Verlauf der Schwangerschaft, die auch als „baby-take-home-Rate“ bezeichnet wird, dürfe hier nicht getroffen werden. Der BGH führt aus:
Zielt eine […] -Behandlung darauf ab, eine Schwangerschaft herbeizuführen und so die medizinisch bedingte Unfähigkeit eines Paares, auf natürlichem Wege ein Kind zu zeugen, […] so sind die Erfolgsaussichten einer solchen Behandlung an deren Behandlungsziel der Herbeiführung der Schwangerschaft zu messen.
Weiter heißt es:
Auf nachfolgende, den weiteren Schwangerschaftsverlauf oder die Geburt begleitende oder gar gefährdende Umstände zielt die Behandlung nicht ab und nimmt darauf auch nicht notwendigerweise Einfluss.
Daher könne die Beklagte die Zahlung der Kosten – die sich auf ca. 17.500 Euro beziffern – nicht aufgrund des statistisch gesehen höheren Risikos einer Fehlgeburt verweigern. Denn wie die Schwangerschaft als solche nach der Befruchtung weiter verlaufe, habe zunächst keine Rolle zu spielen.
Selbstbestimmungsrecht des Paares
Ebenfalls betonte der BGH, dass das Selbstbestimmungsrecht des Paares „grundsätzlich auch die Entscheidung, sich den Kinderwunsch in fortgeschrittenem Alter unter Inkaufnahme altersspezifischer Risiken zu erfüllen“, umfasse. Der Kinderwunsch von Ehegatten könne als Ausfluss ihres Selbstbestimmungsrechts daher auch nicht auf seine Notwendigkeit hin überprüft werden. Anders hätte der BGH möglicherweise entschieden, führt dieser abschließend in seinem Urteil aus, wenn aufgrund individueller gesundheitlicher Beeinträchtigungen der Eltern eine Lebendgeburt wenig wahrscheinlich gewesen wäre. Dies sei im vorliegenden Fall aber nicht anzunehmen.
Die Revision hatte daher keinen Erfolg. Die Versicherung muss die Kosten für die Heilbehandlung deshalb weitgehend übernehmen.
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