Organklage erfolgreich – Ordnungsruf sei unzulässig erfolgt
In Mecklenburg-Vorpommern benutzte ein AfD-Politiker mehrfach das Wort „Neger“ im Landtag. Dafür bekam er einen Ordnungsruf. Zu Unrecht, wie das Landesverfassungsgericht nun urteilte.
Worum geht es?
Im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern wird – wie es sich für einen Landtag gehört – fleißig diskutiert. Dabei kann eine Debatte auch schnell hitzig werden, wenn verschiedene Ansichten aufeinandertreffen. Wenn jedoch die Würde oder die Ordnung des Hauses verletzt wird, kann ein Landtagsmitglied zur Ordnung gerufen werden. Dies geschah bei dem AfD-Landtagsfraktionschef Nikolaus Kramer. Der Politiker nutzte im Landtag mehrfach das Wort „Neger“. Zunächst nutzte er im Oktober vergangenen Jahres das Wort in einem Zwischenruf, als es um Leistungsmissbrauch durch Asylbewerber ging. Kurz darauf verwendete er es aber auch unter anderem in einer seiner eigenen Redebeiträge:
Dann komme ich mal zu einer ganz grundsätzlichen Sache. Das Wort „Neger“ habe ich bewusst gewählt, weil ich mir eben nicht vorschreiben lasse, was hier Schimpfwort sei oder was nicht.
Daraufhin erhielt er einen nachträglichen Ordnungsruf für seine mehrfache Verwendung des Wortes „Neger“ von der Landtagsvizepräsidentin Schwenke. Dagegen ging Kramer gerichtlich vor dem Landesverfassungsgericht vor – und hat nun Recht bekommen.
Keine Differenzierung der Landtagspräsidentin
Das Gericht gab dem AfD-Politiker Recht, er sei durch die Landtagsvizepräsidentin in seinem Rederecht verletzt worden. Sie habe den Ordnungsruf pauschal für mehrere Äußerungen Kramers in unterschiedlichen Zusammenhängen erteilt. Die Würde des Hauses sei aber nicht in allen Fällen verletzt worden, so das Gericht.
Unabhängig von dem konkreten Zusammenhang, in dem ein Wort verwendet wird, kann es allenfalls dann mit einem Ordnungsruf beanstandet werden, wenn es in keinem denkbaren Zusammenhang geeignet wäre, etwas zur inhaltlichen Auseinandersetzung beizutragen oder in dem Kontext einer inhaltlichen Stellungnahme eingebettet zu werden, wenn es also ausschließlich der Provokation oder der Herabwürdigung anderer dienen kann.
Dazu gehöre nach Auffassung des LVerfG das Wort „Neger“ nicht. In einer Mitteilung des Gerichts heißt es weiter, dass das Wort zwar in der Regel eher als abwertend verstanden werde. Man könne aber keinen pauschalen Schluss daraus ziehen, sondern müsse eine Wertung immer im Zusammenhang vornehmen. Das Wort könne auch zitierend oder ironisch verwendet werden, um über das Wort als solches oder über seine grundsätzliche Verwendbarkeit zu diskutieren.
Dann kann es geeignet sein, zur inhaltlichen Auseinandersetzung beizutragen.
Daher kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der für mehrere Verwendungen des Wortes „Neger“ erteilte Ordnungsruf unzulässig gewesen sei. Ob Äußerungen des AfD-Politikers im Einzelnen zu Recht hätten gerügt werden können, sei in diesem Zusammenhang nun unerheblich.
Im Januar sorgte ein Tweet mit ähnlichem Inhalt für Aufsehen
Es ist nicht das erste Mal, dass ein AfD-Politiker für Schlagzeilen mit der Verwendung des Wortes „Neger“ sorgt. Im Januar 2019 wurde auf dem Twitter-Account des AfD-Politikers Jens Maier ein Tweet veröffentlicht, in dem der Sohn von Boris Becker – Noah Becker – als „kleiner Halbneger“ bezeichnet wurde. Der Politiker bestritt, den Tweet verfasst zu haben. Ein gegen ihn eingeleitetes Strafverfahren wurde eingestellt, weil einer von Maiers Mitarbeitern die Tat gestanden hatte. Jens Maier wurde zur Zahlung von 15.000 Euro Schmerzensgeld an Noah Becker verurteilt.
Du möchtest weiterlesen?
Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.
Paket auswählen