Computergenerierte Kinderpornografie für verdeckte Ermittler bald zulässig?

Computergenerierte Kinderpornografie für verdeckte Ermittler bald zulässig?

Fiktive Kinderpornografie im Kampf gegen den Porno-Ring

Ermittlern soll es künftig erlaubt werden, computergeneriertes kinderpornografisches Bildmaterial zu verwenden, um besser gegen Kinderpornografie und Kindesmissbrauch vorgehen zu können. Der Polizei soll dadurch also ermöglicht werden, verdeckt Zutritt zu Kinderporno-Ringen zu erhalten.

 

Worum geht es?

Man mag sich nicht vorstellen, was verdeckte Ermittler der Polizei ertragen müssen, wenn sie einen Kinderpornografie-Ring aufdecken wollen. Umso frustrierender muss es sein, den gewünschten Ermittlungserfolg nicht herbeiführen zu können, da sie oftmals an der sogenannten Keuschheitsprobe scheitern. So wird im Polizeijargon das Begehen einer Straftat durch einen verdeckten Ermittler genannt, um das Vertrauen der verfolgten Personen zu gewinnen. Allerdings dürfen verdeckte Ermittler, die in § 110a StPO geregelt sind, keine Straftaten begehen. Ausgenommen davon sind ausnahmsweise Urkundendelikte, wie es in § 100a III StPO heißt: 
Soweit es für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden.

Das Problem, vor dem die verdeckten Ermittler im Bereich der Kinderpornografie nun stehen: Um einen Zutritt zu einem großen Ring zu bekommen, müssen sie nicht ihren Personalausweis vorzeigen, sondern Fotos. Kinderpornografische Fotos sind zumeist die Voraussetzung, um Zugang zu solchen Foren zu bekommen. Daran können Ermittlungen scheitern, denn wer trotz Aufforderung solche Bilder nicht vorzeigen kann, werde schnell als verdeckter Ermittler verdächtigt und sofort ausgeschlossen. Deshalb soll es künftig erlaubt sein, fiktive kinderpornografische Schriften zu erstellen und weiterzugeben. Dies sieht eine Ergänzung zu einem Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums vor, der kürzlich an die Fraktionen im Bundestag verschickt wurde. 

 

Weitergabe fiktiver Missbrauchsdarstellungen bislang strafbar

Die Polizei könne dem Entwurf zufolge also am Computer Darstellungen kinderpornografischer Inhalte erzeugen. Allerdings ist nach unserer aktuellen Gesetzeslage die Weitergabe fiktiver Missbrauchsdarstellungen strafbar – diese fallen auch unter „Kinderpornografische Schriften“ des § 184b StGB. Diese Norm regelt die Strafbarkeit des Umgangs mit solchen Schriften. 

Geschütztes Rechtsgut ist zunächst der Kinder- und Jugendschutz. Daneben schützt die Norm aber insbesondere Kinder, die Darsteller in kinderpornografischen Schriften sind und dabei sexuell missbraucht werden. In § 184b StGB ist ein umfassendes Verbreitungs- (Abs. 1 Nr. 1), Besitzverschaffungs- (Abs. 1 Nr. 2) und Besitzverbot (Abs. 3) geregelt. Damit will der Gesetzgeber umfassend gegen den kinderpornografischen Markt vorgehen. Da der komplette Markt bekämpft werden soll, fallen unter die Norm auch fiktive Darstellungen von Kindern (soweit sie wirklichkeitsnah sein sollen). Für das neue Ermittelungswerkzeug der Polizei müsste also unsere Strafprozessordnung geändert werden, beispielsweise der § 100a III StPO.

 

Computergeneriertes Material wird schwierig

Allerdings wird einzeln bezweifelt, ob die Polizei dazu fähig sein wird, realistisches computergeneriertes Material zu erstellen. Denn echte Missbrauchsdarstellungen dürfen dabei nicht benutzt werden. Die fiktiven Werke müssen auf einem Niveau echt wirken, dass Konsumenten der Kinderpornografie auf diese „reinfallen“ – inklusive der fiktiven Emotionen. So müsse beispielsweise die Angst des fiktiven Kindes auf dem Bild real erscheinen oder Vergewaltigungsszenen detailgetreu wirken. Zwar verfüge die Polizei über Unmengen an beschlagnahmten Materialien. Diese dürfen dem Gesetzentwurf zufolge aber auch nicht als Vorlage dienen.

Deshalb ist es fraglich, ob die Polizei die neue Ermittlungsmethode – sollte sie verabschiedet werden – erfolgreich umsetzen könnte.