Jurastudium: Justizminister wollen "Noten-Reform"

Jurastudium: Justizminister wollen

Justizministerium will Noten aus dem Schwerpunktbereich nicht mehr im staatlichen Teil verrechnen

Die Bestrebungen der Länder resultieren daraus, dass das Schwerpunktstudium von Uni zu Uni nicht miteinander vergleichbar ist – die Noten hieraus aber einen Einfluss von 30% auf die Gesamtnote haben. Wird die Berechnung der Gesamtnote in Zukunft entfallen?

 

Worum geht es?

Anfang November fand die 90. Justizministerkonferenz statt. Sie dient der Koordination und Abstimmung der justiz- und rechtspolitischen Vorhaben der Länder. Die behandelten Themen sind spannend: In diesem Jahr ging es unter anderem um mehrere familienrechtlichen Themen oder um die Zusammenarbeit von Justiz und Polizei in Gewaltschutzverfahren. Besondere Aufmerksamkeit erhielt aber der Tagesordnungspunkt 12, in dem es um eine Reform des Jurastudiums geht. Namentlich ging es um „denkbare Maßnahmen gegen Fehlentwicklungen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung.“ In dem aus TOP 12 folgenden Beschluss bitten die Justizministerinnen und Justizminister das Bundesjustizministerium darum, einen Gesetzentwurf zu erarbeiten, der das Deutsche Richtergesetz verändern soll. Zukünftig sollen die Note der universitären Schwerpunktprüfung und die Note aus der staatlichen Pflichtfachprüfung danach getrennt aufgeführt werden.

 

Wieso – weshalb – warum?

Der Beschluss der Justizministerkonferenz ist auf der einen Seite überraschend: Umfragen zufolge soll das sogenannte Heidelberger Modell (nach dem eine Trennung der Noten vorgesehen ist) von Juristinnen und Juristen größtenteils abgelehnt werden. Auf der anderen Seite wird das Schwerpunktbereichsstudium schon länger kritisiert. Dieses ist schließlich rein universitär – ein Vergleichsmaßstab ist daher schwierig. Dazu kommt die Tatsache, dass innerhalb der Schwerpunkte nicht nur von Universität zu Universität Unterschiede bestehen, sondern auch universitätsintern von Dozent zu Dozent. Viele Studierende wählen daher ihren Schwerpunkt nicht nach Interesse, sondern nach der Benotung. Schließlich kann eine gute Benotung im Schwerpunkt die gesamte Examensnote „nach oben korrigieren“. 

 

Änderung in § 5d DRiG

Gewünscht ist eine Änderung des § 5d Deutsche Richtergesetz (DRiG). Das DRiG regelt die Rechtsstellung der Richter in Deutschland, daher auch die dazu erforderliche Ausbildung: das Jurastudium. § 5d DRiG normiert die Prüfungen. Eine mögliche Änderung würde § 5d II 4 DRiG betreffen, der wie folgt lautet: 
Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; […].

 

Danach ist klar: Das Examenszeugnis am Ende beinhaltet eine Gesamtnote. 70% werden durch den staatlichen Teil bestimmt, die restlichen 30% durch den universitären Schwerpunkt. Die verhältnismäßig hohe Bedeutung der universitären Prüfung hielt der Gesetzgeber für nötig, um den Schwerpunktbereich gegenüber den anderen Wahlfächern aufzuwerten und auch, um die Universitäten zum Wettbewerb anzuregen. Am Ende stehen aber die Studierenden im Wettbewerb – und für sie kämpfen Stand aktuell die Gesamtnoten.

 

Wie geht es weiter?

Ob sich an der Gesamtnote etwas ändert, bleibt abzuwarten. Es darf an dieser Stelle nicht vergessen werden, dass die in der Justizministerkonferenz getroffenen Beschlüsse keine bindende Wirkung für das Justizministerium haben. Es sind vielmehr Impulsgeber, die aber eine nicht zu unterschätzende Wirkung haben.