VG Düsseldorf: Cannabis-Patient darf wieder Auto fahren

VG Düsseldorf: Cannabis-Patient darf wieder Auto fahren

Vollumfängliche Leistungsfähigkeit auch unter der Einwirkung von Cannabis

Das VG Düsseldorf hat einem Kläger Recht gegeben, der gegen einen Ablehnungsbescheid der Fahrerlaubnisbehörde vorging. Die Behörde sah ihn nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, weil er aus medizinischen Gründen Cannabis konsumierte.

 

Worum geht es?

Seit 2017 ist medizinisches Cannabis in Deutschland verschreibungsfähig. Dies erleichtert insbesondere den Patienten das Leben, die unter starken Schmerzen leiden. Die Cannabisblüten und -extrakte wirken nämlich schmerzlindernd. 

Vor dem VG Düsseldorf wurde nun ein Rechtsstreit bezüglich der Verträglichkeit der medizinischen Cannabiseinnahme mit dem Autofahren verhandelt. Der Rhein-Kreis Neus hatte nämlich die von einem Medizinal-Cannabis-Patienten begehrte Neuerteilung einer Fahrerlaubnis abgelehnt. Er sei nicht geeignet gewesen, somit ein Fahrzeug zu führen. In § 11 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) wird die Eignung des (potentiellen) Fahrzeugführers normiert. In § 11 I 1 FeV heißt es, dass Bewerber um eine Fahrerlaubnis die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen müssen. Der zweite Absatz regelt weiter:
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen.

Ein solches medizinisch-psychologisches Gutachten lag hier auch vor. Darin wurde zwar festgehalten, dass der Kläger den Konsum des medizinischen Cannabis nicht vom Autofahren trennen werde können. Allerdings wurde ihm auch eine psycho-physische Leistungsfähigkeit unter Cannabiswirkung attestiert. 

Der Fahrerlaubnisbehörde reichte das Gutachten aber nicht und lehnte die Erteilung der Fahrerlaubnis ab. Dem VG Düsseldorf reichte das Gutachten hingegen schon und gab der Klage des Cannabis-Patienten statt. Die Ablehnung der begehrten Neuerteilung der Fahrerlaubnis war nach Auffassung des VG somit rechtswidrig. Ergo: Freie Fahrt für den Cannabis-Patienten!

 

Wesentlich: Unterscheidung zwischen medizinischem und illegalem Cannabis

Das Gericht stellte die Unterscheidung zwischen ärztlich verschriebenen und illegalem Cannabiskonsum heraus: 
Anders als bei illegalem Cannabiskonsum könne derjenige, der ärztlich verschriebenes Medizinal-Cannabis einnehme, zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein.

 

Danach kann auch ein Cannabis-Patient eine Fahrerlaubnis (neu-) erhalten und ein Kraftfahrzeug führen, wenn er dabei nur ausreichend leistungsfähig sei. Und dies sei gerade durch das vorgelegte Gutachten festgestellt worden. 

Das VG Düsseldorf führte weiter bestimmte Kriterien auf, nach denen die Frage der Fahreignung von Cannabis-Patienten beantwortet werden können. Ausschlaggebend sei in erster Linie die Zuverlässigkeit des Patienten, ob er auch nur medizinisches Cannabis einnehme. Daneben dürfe die Grunderkrankung, weshalb das Cannabis überhaupt verordnet wurde, einer sicheren Verkehrsteilnahme natürlich nicht im Wege stehen. Abschließend müsse der Patient auch stets verantwortlich mit dem verschriebenen Medikament umgehen. Dies alles sei bei dem Kläger anzunehmen. Da ihm in dem vorliegenden Gutachten eine vollumfängliche Leistungsfähigkeit auch unter der Einwirkung von Cannabis attestiert wurde, spreche auch nichts gegen die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

 

Leistungsfähigkeit muss überprüft werden

Die Einnahme des medizinischen Cannabis dürfe selbstverständlich auch langfristig keine Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit haben. Der Patient sei aber nicht verpflichtet, sich deswegen regelmäßig untersuchen zu lassen. Allerdings wird der Fahrerlaubnisbehörde das Recht zugesprochen, den Patienten bezüglich potentieller schädlicher Langzeitwirkungen in einiger Zeit aufzufordern, seine fortbestehende Eignung wieder nachzuweisen.