Medizinischer Fachbegriff: “Veisalgia”
Müdigkeit, Übelkeit, Kopfschmerzen – typische Symptome einer durchzechten Nacht. “Wer feiern kann, kann auch arbeiten” bekommt jetzt aber eine andere Bedeutung. Denn das OLG Frankfurt hat bestätigt: Der Alkoholkater ist eine Krankheit. Ein Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln darf deshalb nicht mit “Anti Hangover Shot” werben.
Worum geht es?
Es ist ein Rechtsstreit über Werbeaussagen: Der Hersteller vertreibt einen trinkfertigen “Anti Hangover Shot” und einen als Pulver verkauften “Anti Hangover Drink”. Die Mischungen aus Antioxidantien, Elektrolyten und Vitaminen sollen gegen Kater helfen, heißt es. Der Kläger ist ein Wettbewerbsverein, der die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder vertritt und auf die Regeln des unlauteren Wettbewerbs achtet. Dieser Verein hielt die entsprechende Werbung für unzulässig und klagte auf Unterlassung. In anderen Werbeaussagen, die von dem Kläger beanstandet wurden, heißt es: „Natürlich bei Kater“ oder:
Viel mehr möchten wir denen, die schon nach einem Glas Wein einen dicken Schädel bekommen, eine Möglichkeit bieten, ihrem Körper wieder wichtige Vitamine, Mineralien, Elektrolyte und Pflanzenextrakte zuzuführen.
Der Kläger machte 2018 vor dem LG Frankfurt wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend – und bekam Recht. Die beanstandeten Werbeaussagen verstießen teilweise gegen das Verbot krankheitsbezogener Angaben im Sinne des Art. 7 III, IV Lebensmittelinformations-VO (LMIV). Das Urteil des LG wurde nun vom OLG bestätigt. Im Mittelpunkt stand die Frage: Ist der Kater eine Krankheit?
Art. 7 III, IV LMIV
Wenn es um Lebensmittelinformationen geht, ist das LMIV einschlägig. Das LMIV verfolgt das Ziel der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus in Bezug auf Informationen über Lebensmittel. Art. 7 LMIV regelt die Lauterkeit der Informationspraxis. In den ersten beiden Absätzen wird vorgegeben, dass die Informationen über Lebensmittel nicht irreführend sein dürfen, sondern zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich. Dreh- und Angelpunkt der vorliegenden Rechtssache ist der folgende dritte Absatz:
Vorbehaltlich der in den Unionsvorschriften […] vorgesehenen Ausnahmen dürfen Informationen über ein Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben oder den Eindruck dieser Eigenschaften entstehen lassen.
Überspitzt gesagt: „Trink meinen Kaffee und Du wirst niemals krank!“ – das geht so nicht. Nach der Norm sind also solche Informationen untersagt, die sich auf menschliche Krankheiten beziehen.
Ist der Kater eine Krankheit?
Aber was ist denn nun eine „Krankheit“? Wenn man sich „kater-bedingt“ am Montagmorgen auf der Arbeit „krank“ meldet, wird man wohl auf wenig Verständnis vom Vorgesetzten hoffen können. Verschiedene Gerichte haben sich schon mit der Begrifflichkeit der Krankheit befasst, bis hoch zum EuGH. Schwierig ist auch, dass der Begriff der „Krankheit“ sich von Rechtsgebiet zu Rechtsgebiet unterscheiden kann. Das OLG hat hier den Begriff im Lichte des LMIV und im Interesse eines möglichst wirksamen Gesundheitsschutzes weit ausgelegt:
Unter Krankheit ist jede, also auch eine geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Tätigkeit des Körpers zu verstehen. Nicht erfasst ist nur das natürliche Auf und Ab der Leistungsfähigkeit des Körpers.
Also: Nach Auffassung des LG und des OLG handele es sich bei einem Kater um eine Krankheit. Ein solcher sei gekennzeichnet durch psychische und physische Beeinträchtigungen, die für gewöhnlich am Tag nach dem Alkoholkonsum auftreten. Klassische Symptome seien Durst, Kopfschmerzen, Schwindel, Zittern, Übelkeit und weiteres. Bereits das LG Frankfurt erkannte, dass bei solchen Befunden nicht mehr von einem „natürlichen Auf und Ab der Leistungsfähigkeit des Körpers“ gesprochen werden kann. Also sei davon auszugehen, dass der Kater eine Krankheit im Sinne von Art. 7 III, IV LMIV sei.
Weiter heißt es, dass eine Aussage immer dann krankheitsbezogen sei, wenn sie direkt oder indirekt den Eindruck vermittele, dass das beworbene Lebensmittel zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit beitrage. Das OLG bestätigte die Auffassung der vorherigen Instanz: Durch die Werbeaussagen werden die (überwiegend jungen) Verbraucher angesprochen und bekommen den Eindruck vermittelt, das Nahrungsergänzungsmittel sei zur Behandlung der Symptome eines Alkoholkaters geeignet bzw. könne einem solchen vorbeugen. Es liege somit ein Verstoß gegen Art. 7 III LMIV vor. Die betroffenen Werbeaussagen müssen unterlassen werden.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Ob weitere Rechtsmittel eingelegt werden ist nicht bekannt.
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