Sechs Punkte? Zu wenig für einen Notar, sagt der BGH

Sechs Punkte? Zu wenig für einen Notar, sagt der BGH

Rechtsanwalt wehrt sich gegen Ablehnung auf Notaranwärterstelle – vergeblich

Müssen öffentliche Stellen bei Stellenausschreibungen auch schwächere Kandidaten berücksichtigen, obwohl keine besonderen Noten in der Ausschreibung vorausgesetzt werden? Dürfen sie das Bewerbungsverfahren dann einfach vorzeitig beenden, wenn sich ihrer Ansicht nach kein geeigneter Bewerber mehr findet? Mit diesen Fragen hatte sich der BGH zu befassen. Geklagt hatte ein Rechtsanwalt, der aufgrund seiner sechs Punkte im zweiten Staatsexamen im Bewerbungsverfahren nicht berücksichtig worden war, obwohl zwei von elf Notaranwärterstellen beim baden-württembergischen Justizministerium noch ausgeschrieben und nicht besetzt waren – Das Justizministerium stellte das Bewerbungsverfahren einfach vorzeitig ein.  

   

Worum geht es?

Eine Ablehnung im Bewerbungsverfahren ist alltäglich. Interessant in diesem Fall war aber das Ablehnungsschreiben, das der Rechtsanwalt erhalten hatte: 

Ihm wurde mitgeteilt, dass er zwar berufliche Erfahrung mit notariellem Bezug (er arbeitete in einem Notariat – allerdings natürlich nicht selbst als Notar) habe, jedoch vermochte sein zweites Staatsexamen nicht zu überzeugen. Mit der Note „6,02 Punkte“ sei seine Leistung für die Tätigkeit als Notar nicht uneingeschränkt geeignet, hieß es in seiner Ablehnung. Deshalb hat man sich entschieden, von den zuvor elf ausgeschriebenen Stellen nur neun ab dem Jahr 2018 zu besetzen und hinsichtlich der zwei verbleibenden Stellen das Verfahren abzubrechen. Dagegen reichte der Mann beim OLG Klage ein. Er begehrte damit eine der freien Stellen oder zumindest eine neue Entscheidung über seine Bewerbung.   

OLG wies Klage ab – BGH verweigert Zulassung zur Berufung

Das OLG hat die Klage aber abgelehnt und auch beim BGH hatte der Mann kein Glück. Ihm wurde die Zulassung zur Berufung verweigert, da der BGH keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des OLG hatte. Der Dienstherr darf ein eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit beenden und somit von einer geplanten Stellenbesetzung absehen. Die Gründe dürfen dabei nicht Art. 33 II GG zuwiderlaufen.

Das OLG hat […] zutreffend einen sachlichen Grund für die Beendigung des Bewerbungs- bzw. Auswahlverfahrens trotz zweier noch offener Anwärterstellen darin gesehen, dass das beklagte Land den Kläger sowie die verbliebenen Mitbewerber angesichts ihrer Prüfungsergebnisse im Zweiten juristischen Staatsexamen als fachlich nicht ausreichend geeignet angesehen hat.

Anders hätte der BGH womöglich dann entschieden, wenn es Anhaltspunkte gegeben hätte, die Art. 33 II GG nicht entsprechen. Dies wäre beispielsweise bei einem Verstoß gegen das Prinzip der Bestenauslesedenkbar, wonach jedem nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der gleiche Zugang zu jedem öffentlichen Amt gewährt werden soll. Ein solcher Verstoß war hier aber nicht ersichtlich, sodass die Ablehnung des Bewerbers einen sachlich rechtfertigenden Grund darstelle.   

Ist die Rechtsfrage anders zu bewerten, weil kein bestimmtes Notenniveau festgelegt war?

Der BGH teilt zudem nicht die Ansicht des Klägers, dass er auch deshalb geeignet gewesen sei, weil gerade kein bestimmtes Notenniveau in der Stellenanzeige gefordert war. Aufgrund des Rechts des ausschreibenden Dienstherrn, das Verfahren jederzeit zu beenden, gehe es nur um die fehlerfreie Ausübung des verwaltungspolitischen Ermessens über die Beendigung des Verfahrens und nicht um das Auswahlermessen bzgl. der Stellenbesetzung. 

Können Erfahrungen im notariellen Bereich die Schwächen aus dem zweiten Staatsexamen ausgleichen?Bei seiner Bewerbung setzte der abgelehnte Bewerber auch auf seine mehrjährige Tätigkeit in einem Notariat. Erfahrungen im notariellen Tätigkeitsbereich werden aber lediglich als Zusatzqualifikation begrüßt, heißt es im Beschluss des BGH. Entscheidend sei stets die Note im zweiten Staatsexamen. In ihr könne der ausschreibende Dienstherr nämlich ablesen, was der Bewerber in einer hohen Drucksituation fachlich leisten könne:

Darin kommt die Fähigkeit des Prüflings zum Ausdruck, in juristischen Kategorien zu denken und unbekannte Sachverhalte innerhalb vertretbarer Zeit einer angemessenen Lösung zuzuführen.

Auch deshalb sei die Ablehnung des Bewerbers nicht zu beanstanden.  

Ermessen eingeschränkt oder auf null reduziert?

Durch bestimmtes Verhalten der Verwaltung kann das organisations- und verwaltungspolitische Ermessen aber ggf. beschränkt oder auf null reduziert werden. Der Mann versuchte zu argumentieren, dass seine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch schon ein positives Urteil über seine Eignung darstellen würde und so einen Vertrauensbestand geschaffen hätte. Auch diesem Punkt stellt sich der BGH entgegen und betont erneut, dass die ausschreibende Stelle das Verfahren jederzeit abbrechen könne – d.h. vor einem Vorstellungsgespräch, während eines Vorstellungsgesprächs oder eben nach einem stattgefundenen Vorstellungsgespräch. Deshalb könne eine bestimmte vorherige Verhaltensweise der ausschreibenden Stelle grundsätzlich keine Ermessenseinschränkung über den Abbruch eines Besetzungsverfahrens bewirken. Der BGH stellt zudem fest, dass die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch nicht geeignet war, den Ermessensspielraum einzuschränken 
 
**How to be (fast) Notar:**Zum Notar darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz vorweisen kann. Darüber hinaus muss ein Bewerber seiner Persönlichkeit und seinen Leistungen nach für das Amt des Notars geeignet sein (§ 5 BnotO). Die Kunst in der Notartätigkeit ist es, die Balance zwischen den verschiedenen Seiten zu halten: Zum einen repräsentiert ein Notar den Staat – er ist ein Hoheitsträger. Daneben ist er aber auch unabhängiger und unparteilicher Dritter zwischen Privatpersonen. Für die anspruchsvolle und fordernde Tätigkeit ist deshalb nach den beiden Staatsexamen eine weitere Ausbildung erforderlich, für die (wie wir jetzt wissen) offenbar nicht jeder geeignet ist.

Notare sind besonders qualifizierte und erfahrene Juristen, deren Urkunden für Rechtssicherheit, Rechtsfrieden und Schutz des Unerfahrenen sorgen.

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