Bei gelegentlichem Konsum ist der Führerschein jetzt nicht zwangsläufig direkt weg
Wer hätte das gedacht? Das BVerwG in Leipzig hat kürzlich entschieden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter der Wirkung von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat, in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen darf.
Mit dem Urteil gibt das BVerwG seine bisherige Rechtsprechung in Teilen auf - ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungsgebot von Fahren und Konsum bedeute also nicht mehr zwangsläufig, dass der Konsument zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei.
Worum geht es?
Beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig waren gleich mehrere Fälle anhängig, die von den Vorinstanzen unterschiedlich entschieden wurden. In allen Fällen wurden die Kläger, die gelegentlich Cannabis konsumierten, im Rahmen einer Verkehrskontrolle mit ihrem Kraftfahrzeug von der Polizei angehalten. Bei Untersuchungen konnte jeweils festgestellt werden, dass die Autofahrer eine Konzentration von mehr als 1 ng/ml Tetrahydrocannabinol (kurz THC) im Blut aufwiesen. Die zuständigen Behörden folgerten daraus, dass die Fahrsicherheit der Kläger beim Führen der Fahrzeuge beeinträchtigt sein könnte. Da die Kläger die nach Nr. 9.2.2. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung notwendige Trennung zwischen Cannabiskonsum und Autofahren nicht eingehalten hatten, konnten sie die notwendige Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht aufweisen. Aus diesem Grunde entzogen ihnen die Behörden die Fahrerlaubnis auf Grundlage von § 11 Abs. 7 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) - ohne ein medizinisch-psychologische Gutachten im Vorfeld eingeholt zu haben.
Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnunglautet:
***Mangel:***Gelegentliche Einnahme von Cannabis.***Eignung oder bedingte Eignung:***Ja, wenn Trennung von Konsum und Fahren und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit, kein Kontrollverlust.
*** 11 Abs. 7 FeV*** (Eignung)*lautet:*Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.
Zum Prozess
Vor den Gerichten wurde im Kern um die Frage gestritten, ob die zuständigen Fahrerlaubnisbehörden die jeweilige Fahrerlaubnis ohne die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens – also nur auf Grundlage der Tatsache, dass die gelegentlichen Konsumenten von Cannabis erstmalig die Trennung zwischen dem Führen eines Kraftfahrzeuges und dem Konsum missachteten - entziehen durften. Der Verwaltungsgerichtshof München war in unterer Instanz der dort anhängigen Rechtsstreitigkeiten der Ansicht, dass die erstmalige Fahrt unter Cannabis nicht ausreiche, um die Fahrerlaubnis auf Grundlage von § 11 Abs. 7 FeV zu entziehen. Nach Ansicht der Münchener Richter müssten neben dieser Tatsache noch weitere Aufklärungsmaßnahmen von der Führerscheinbehörde getätigt werden, um die Eignung des jeweiligen Fahrers festzustellen. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV regelt weiter, dass in einem solchen Fall die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden kann.
14 Abs. 1 Satz 3 FeVlautet:
Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hielt in den dort anhängigen Verfahren die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis hingegen auch ohne medizinisch-psychologisches Gutachten für rechtmäßig.
Die Entscheidung des BVerwG
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun diese unterschiedliche Rechtsprechung vereinigt und seine eigene Rechtsprechung zum Thema geändert. Zunächst bestätigte es jedoch seine Rechtsprechung von 2014 in dem Punkt, dass ein gelegentlicher Konsument von Cannabis die notwendige Trennung von Konsum und Führen eines Kraftfahrzeuges nicht vornimmt, wenn sich der Konsum möglicherweise auf die Fahrsicherheit des Konsumenten niederschlägt. Die Richter in Leipzig hielten dabei daran fest, dass diese Möglichkeit ab einer Konzentration von einem Nanogramm THC pro einem Milliliter Blut (1 ng/ml) bestehe. Abweichend zu der Rechtsprechung von 2014 geht das Bundesverwaltungsgericht aber fortan davon aus, dass der erstmalige Verstoß nicht unmittelbar dazu führe, dass die zuständige Behörde von einer Nichteignung des Konsumenten zum Führen eines Kraftfahrzeuges ausgehen dürfe. Jedoch: „Auch ein einmaliger Verstoß begründet (…) Bedenken gegen die Fahreignung, denen die Fahrerlaubnisbehörde nachgehen muss“, heißt es in der zur Entscheidung gehörenden Pressemitteilung vom 11.04.2019. Solche Bedenken seien deshalb mit einer umfassenden Prognose bezüglich des zukünftigen Verhaltens des Konsumenten zu begegnen, die in der Regel auf der Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gestützt werden kann. Für die Praxis heißt es nun, dass der unmittelbare Entzug der Fahrerlaubnis nach erstmaligem Verstoß gegen die Trennung von Konsum und Fahren eines Kraftfahrzeuges ohne Gutachten als unrechtmäßig anzusehen sein dürfte.
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