BGH zur Entschädigung wegen Abschiebehaft

BGH zur Entschädigung wegen Abschiebehaft

Weil er rechtswidrig in Abschiebehaft saß, verklagte der afghanische Flüchtling den Freistaat Bayern und die Bundesrepublik

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied letzte Woche (18.04.2019) im Fall um die Inhaftierung eines Mannes aus Afghanistan im Jahre 2013, um seine Zurückführung in die Slowakei zu sichern. Der Mann hatte einen Ausgleich seines immateriellen Schadens aufgrund der Haft in Höhe von rund 3000 Euro auf Grundlage von Art. 5 Abs. 5 EMRK gefordert.

 

Worum geht es?

Der spätere Kläger und afghanische Staatsbürger reiste im Oktober 2013 mit dem Zug von Österreich in die Bundesrepublik Deutschland ein. Begleitet wurde er dabei von seiner Ehefrau und seiner 18 Monate alten Tochter. Bei einer Passkontrolle in Passau konnten sich die reisenden Personen nicht ausweisen. Die Aussage des Mannes und eine Abfrage der Datenbanken ergaben, dass der Mann und seine Frau bereits im Sommer 2013 einen Asylantrag in der Slowakei gestellt hatten. Der jetzige Kläger gab jedoch an, lieber in Deutschland bleiben zu wollen. Die Bundespolizei stellte daraufhin einen Antrag auf Zurückschiebung des Klägers in die Slowakei und beantragte die Inhaftierung des Klägers, um die Durchsetzung der Zurückschiebung zu sichern. Das Amtsgericht Passau ordnete mit einstweiliger Verfügung die Inhaftierung des Mannes an. Die Frau und Tochter des Klägers wurden in einer Unterkunft in Passau untergebracht, während der Mann in der Abteilung für Abschiebehaften der örtlichen Haftanstalt inhaftiert wurde.

 

Das Amtsgericht München ordnete kurz darauf die Abschiebehaft unter Aufhebung der zuvor ergangenen einstweiligen Verfügung für (teilweise rückwirkende) 44 Tage an, während das Zurückschiebeverfahren mit Ziel der Slowakei vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge betrieben wurde. Ende Oktober 2013 setze das im Rahmen der Beschwerde des Inhaftierten angerufene Landgericht München zunächst die Vollziehung der Inhaftierung unter Auflagen aus. Darüber hinaus hob das Landgericht - unter Feststellung der Rechtswidrigkeit – den Haftbeschluss wenige Tage später auf. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Mann der Zurückschiebung in die Slowakei entziehen werde, lagen nach Ansicht des Landgerichtes München nicht vor. Weil die Slowakei mittlerweile einer Wiederaufnahme zugestimmt hatte, verfügte das Bundesamt die Abschiebung. Dieser Zurückschiebung entzog sich der Kläger durch Ersuchen des sogenannten Kirchenasyls für sich und seine Familie.

 

Zum Prozess

Der Kläger verklagte den Freistaat Bayern und die Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung einer immateriellen Entschädigung in Höhe von 100 Euro pro Tag in Haft. Insgesamt belief sich die Summe auf rund 3000 Euro. Als Anspruchsgrundlage stützte sich der Kläger auf Art. 5 Abs. 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der jeder Person einen Schadensersatzanspruch zuspricht, „die unter Verletzung dieses Artikels (gemeint ist Artikel 5) von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist“.

Das Landgericht München verurteilte den Freistaat Bayern auf dieser Grundlage zu einer Zahlung in Höhe von 810 Euro, ausgehend von einem täglichen Satz von je 30 Euro. Die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland wies es ab. Kläger und beklagtes Land legten daraufhin jeweils erfolglos Berufung zum Oberlandesgericht München ein. Der Kläger wandte sich sodann gegen die Abweisung der Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland als Beklagte und gegen die Höhe der Entschädigung, die gegenüber dem Freistaat Bayern zugesprochen wurde, mit der Revision an den Bundesgerichtshof. Und auch das beklagte Land legte Revision ein.

 

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes

Der unter anderem für Staatshaftungssachen zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes befasste sich zunächst mit der Revision des Klägers und stellte fest, dass die Bundesrepublik im Rechtsstreit nicht passivlegitimiert - und deshalb auch die Abweisung der Klage durch das Landgericht München in der Konsequenz nicht zu beanstanden - sei. Gestützt wurde dies insbesondere darauf, dass durch die Haftentscheidungen der Amtsgerichte nur jeweils die Hoheitsgewalt des Landes und nicht der Bundesrepublik ausgeübt wurde. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Bundespolizei den Haftantrag gestellt habe. Im Weiteren stellte der Senat fest, dass er sich nicht mit der vom Kläger beanstandeten Höhe der Entschädigung befassen müsse, da dem Kläger ohnehin kein Entschädigungsanspruch zustünde und begründete dies im Anschluss wie folgt:

 

Der Senat monierte, dass die Gerichte jeweils davon ausgingen, dass ihre Entscheidung an die damalige Entscheidung des Landgerichtes München bezüglich der im Nachhinein getroffenen Feststellung, dass die Abschiebehaft des Klägers rechtswidrig war, gebunden sei bzw. diese Rechtskraft entfalte. Die Richter und Richterinnen in Karlsruhe betonten aber, dass eine Rechtskrafterstreckung in persönlicher Hinsicht auf die Beteiligten und in sachlicher Hinsicht auf den Streitgegenstand begrenzt sei. Das beklagte Land (Freistaat Bayern) war jedoch beim damaligen Rechtsstreit nicht beteiligt, vielmehr handelte es sich beim Klagegegner um die Bundespolizei als Behörde des Bundes. Einer Rechtskrafterstreckung stehe deshalb insbesondere die Tatsache entgegen, dass dem Freistaat Bayern noch kein rechtliches Gehör geschenkt wurde. Ausgehend von diesen Feststellungen hätten die Entscheidungen der Amtsgerichte Passau und München auf ihre sachliche Richtigkeit – also auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 5 EMRK - überprüft werden müssen.

 

Bei dieser Kontrolle betonte der Senat allerdings, dass es nicht nur die „eine richtige“ Lösung geben könne. „Vielmehr kann im Rahmen der Prognosen denen Bewertungsspielräume eigen sind, auch eine andere Würdigung nachvollziehbar, tragfähig und insoweit im Rahmen des Art. 5 EMRK rechtmäßig sein.“, heißt es in der Pressemitteilung des Senates. Ausgehend davon beurteilte der Senat die Inhaftierung des Klägers als koventionskonform. Insbesondere seine eigenen Aussagen bezüglich dessen, dass er mit seiner Familie in Deutschland bleiben möchte, konnte den Gerichten Grund zur Annahme geben, dass er sich einer Zurückschiebung in die Slowakei in der Zukunft entziehen werde.

 

Und auch der Umstand, dass der Kläger nicht in einer gesonderten Hafteinrichtung getrennt von gewöhnlichen Strafgefangenen untergebracht war (dies ist gemäß Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG grundsätzlich vorgesehen), kann keinen Schadensersatz auf Grundlage von Art. 5 Abs. 5 EMRK begründen. Denn: Die Richtlinie befasst sich mit den Umständen der Haft, während sich Art. 5 Abs. 5 auf die Inhaftierung generell bezieht.

 

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Senates am Bundesgerichtshof steht dem Kläger folglich kein Entschädigungsanspruch aufgrund seiner Inhaftierung zu.