Hund „schießt" auf Jäger: Kurioser Fall am VG München

Hund „schießt

VG München stellt Unzuverlässigkeit fest

Stellst Du Dir beim Lesen der Überschrift gerade auch irritiert die Frage, ob sich hier nicht ein Fehler eingeschlichen hat? So ähnlich muss es jedenfalls den Richtern am VG München gegangen sein, als die zu bearbeitende Akte auf ihrem Tisch gelandet ist: Ein Jäger wurde in seinem Auto von seinem Hund angeschossen - weil er seine Waffe schussbereit im Auto transportierte, entzog ihm das Landratsamt die Waffenbesitzkarte.

 

Worum geht es?

Der klagende Jäger betreibt an seinem Zweitwohnsitz in Olching (Sachsen) ein Teichgut (Fischzucht), was innerhalb seines Eigenjagdreviers liegt. Dort hielt er sich auch am 5. November 2016 auf. Zur Zeit des Unglücks befand er sich im eigenen PKW und unterhielt sich mit einer vorbeikommenden Passantin. Sodann löste sich ein Schuss aus seinem mitgebrachten Winchester Gewehr Model 9422M.22 Magnum, welcher ihn am Arm verletzte. Laut Lagebericht der zuständigen Polizei sei der Hund für die Abgabe des Schusses verantwortlich: Die Waffe lag anscheinend geladen und ungesichert auf dem Beifahrersitz des Wagens.

Das Landratsamt Pfaffenhofen reagierte als zuständige Behörde auf diesen kuriosen Fall und entzog die Waffenbesitzkarte des Mannes - zudem wurde sein Jagdschein nicht verlängert und er wurde aufgefordert, seine Waffen mitsamt Munition innerhalb eines Monats nach Vollziehbarkeit des Bescheides einer berechtigten Person zu überlassen oder unbrauchbar machen zu lassen. Vor dem Verwaltungsgericht wehrte sich nun der Kläger gegen den Entzug seiner Waffenbesitzkarte.  

Zum Verfahren

Das Verfahren blieb jedoch für den Kläger erfolglos: Das Verwaltungsgericht folgte der Auffassung des Landratsamtes. Nach Auffassung der Kammer beging der Jäger durch den sorglosen Transport der geladenen und ungesicherten Waffe eine erhebliche Pflichtverletzung, die die Annahme rechtfertige, dass der Kläger nicht mehr zuverlässig im Sinne des Waffenrechtes sei. Das Verwaltungsgericht stellte dabei insbesondere auf den Umstand der sogenannte „Pirschfahrten“ ab, bei denen ein sicherer und den Vorschriften entsprechender Transport der Waffe besonders wichtig sei. Bei diesen Fahrten, begibt sich der Fahrer auf ungewohntes und gegebenenfalls „ruckeliges“ Gelände, sodass eine Sicherung der mitgebrachten Waffen unerlässlich sei. Dasselbe gelte auch für die Mitnahme eines Jagdhundes, verdeutlichte das Verwaltungsgericht. Da anzunehmen sei, dass der Jäger mit Waffen oder Munition auch künftig nicht vorsichtig umgehen werde, wies das Verwaltungsgericht die Klage ab.