Wie wird man Schöffe?

Wie wird man Schöffe?

Beginn der neuen, fünfjährigen Amtszeit der Schöffen

Am 1. Januar 2019 hat die neue, fünfjährige Amtszeit der Schöffen begonnen. In der letzten Amtsperiode waren laut Angabe des Bundesjustizamtes aus dem Jahr 2014 bundesweit 36.997 ehrenamtliche Richter und Richterinnen als Schöffen tätig. Doch wo wurden diese 36.997 Schöffen eingesetzt, was ist ihre Aufgabe und wie wird man eigentlich Schöffe?  

 

Wo werden Schöffen eingesetzt?

Schöffen werden am Amtsgericht und Landgericht in allgemeinen Strafsachen und Jugendstrafsachen eingesetzt.

Am Amtsgericht entscheidet entweder gemäß § 25 GVG der Einzelrichter, wenn ein Vergehen im Wege der Privatklage verfolgt wird oder wenn eine höhere Freiheitsstrafe als zwei Jahre nicht zu erwarten ist, oder das sogenannte Schöffengericht. Das Schöffengericht ist gemäß § 29 I GVG aus einem Berufsrichter und zwei Schöffen zusammengesetzt und entscheidet in allen anderen dem Amtsgericht zugewiesenen Strafsachen (§ 28 GVG). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft (dieser kann dann entbehrlich sein, wenn ein höheres Gericht das Hauptverfahren vor dem Schöffengericht eröffnet) kann das Schöffengericht gemäß § 29 II GVG um einen Berufsrichter erweitert werden, sofern der Umfang der Sache dies erfordert. Dieses Gericht wird dann erweitertes Schöffengericht genannt.
 
Beim Landgericht gibt es große und kleine Strafkammern und das sogenannte Schwurgericht. Die großen Strafkammern sind gemäß § 76 I, II GVG jeweils mit zwei oder drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt. Sie sind für alle Straftaten zuständig, bei denen eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Jahren oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist. Die kleinen Strafkammern sind gemäß § 76 I GVG mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt und entscheiden über Rechtsmittel gegen Urteile der Amtsgerichte. Das Schwurgericht ist mit drei Berufsrichtern und Schöffen besetzt. Es ist für die in §74 II GVG aufgelisteten Katalogtaten zuständig.

In Revisionsinstanzen als reine Rechtsinstanzen werden keine Schöffen eingesetzt.

 

Aufgabe und Funktionen von Schöffen

Schöffen werden oft als Bindeglied zwischen Volk und Judikative gesehen. Ihre Aufgabe ist es, die Hauptverhandlung mit einem nicht-juristischen Blick zu betrachten und zu bewerten. Die Schöffen bekleiden während der Hauptverhandlung das Richteramt im vollen Umfang und haben folglich in allen Rechts- und Tatsachenfragen gemäß § 30 GVG das gleiche Stimmrecht wie die Berufsrichter. Sie haben ein Fragerecht während der Hauptverhandlung und können Akteneinsicht nehmen und Hinweise auf Beweisanträge geben. Sie sind wie die Berufsrichter absolut unabhängig in ihrer Entscheidung. Insbesondere beim Schöffengericht ist es also gut möglich, dass der Berufsrichter von den beiden Schöffen bei einer Entscheidungsfindung überstimmt wird.

Die Schöffen haben allerdings nicht nur Rechte sondern auch Pflichten: Sie sind verpflichtet an jedem Termin der Hauptverhandlung teilzunehmen. Dies kann für berufstätige insbesondere selbstständige Schöffen eine Herausforderung darstellen. Zu einer Entbindung von dieser Pflicht kommt es hingegen nur äußerst selten. Grund: Der Angeklagte wäre dann seinem gesetzlichen Richter entzogen. Das Recht auf einen gesetzlichen Richter ist jedoch in Art. 101 I 2 GG verfassungsrechtlich geschützt und ein Grundpfeiler in unserem Rechtsstaat. Die Schöffen sind zudem Amtsträger im rechtlichen Sinne. Sie können deshalb auch Täter von sogenannten Sonderdelikten, wie zum Beispiel Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB, sein.

Innerhalb eines Gerichts kann es zudem aufgrund der Stimmgleichheit von Schöffen und Berufsrichtern und verschiedener Auffassung der Aufgaben von Schöffen zu Spannungen kommen. Der ehemalige Richter am Bundesgerichtshof Thomas Fischer schreibt in seinem erst kürzlich erschienenen Artikel hierzu folgendes: „Das Verhältnis zwischen Berufs- und Laienrichtern kann, wenn es gut läuft, ein Verhältnis gegenseitigen Lernens und der Aufklärung sein. Das setzt voraus, dass die Schöffen nicht wie lästige “Beschleunigungs”-Hindernisse angesehen und behandelt werden und nicht in einseitiger Weise zu Objekten der Belehrung gemacht werden.“

 

Wie wird man Schöffe?

Die Schöffengerichte sind im vierten Titel (§§ 28-58) des Gerichtsverfassungsgesetzes geregelt. Das Schöffenamt kann gemäß § 31 GVG nur von Deutschen bekleidet werden. In §§ 32 f. GVG finden sich Vorschriften, welche Personen unfähig sind, das Schöffenamt zu bekleiden, welche Personen es nicht bekleiden sollen oder wer die Einberufung zum Schöffen aus welchen Gründen ablehnen kann. In jedem fünften Jahr stellen die Gemeinden gemäß § 36 GVG sogenannte Vorschlagslisten für die offenen Schöffenämter auf.
 
Grundsätzlich kann sich jeder, der die Voraussetzungen der oben genannten Paragrafen erfüllt, bewerben. Bei der Aufstellung - und bei der anschließenden Schöffenwahl - soll gemäß § 36 II GVG darauf geachtet werden, dass alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden. Nachdem diese Liste eine Woche lang zur Einsicht bei den Gemeinden öffentlich auslag, wird sie an das Amtsgericht übersandt, welches daraufhin einen Wahlausschuss zusammenstellt. Der Ausschuss besteht aus einem Richter am Amtsgericht als Vorsitzenden, einem Verwaltungsbeamten, der von der Landesregierung zu bestimmen ist und sieben beisitzenden Vertrauenspersonen. Die Vertrauenspersonen sind Einwohner des Amtsgerichtsbezirks und werden von Verwaltungsbezirksvertretung gewählt. Dieser Ausschuss wählt aus der nach gegebenenfalls eingelegten Einsprüchen berichtigten Vorschlagsliste mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Anzahl von Schöffen und „Ersatzschöffen“, die an die Stelle ausgeschiedener Schöffen treten können oder gegebenenfalls in den Fällen der §§ 46,47 GVG als Hilfsschöffen benötigt werden, aus. Am Ende des letzten Jahres der Amtszeit der Schöffen wird den neugewählten Schöffen mitgeteilt, an welchem Gericht sie eingesetzt werden und ob sie als Haupt- oder Hilfsschöffe gewählt worden sind.