Personalmangel in der Justiz und vorzeitige Haftentlassungen

Personalmangel in der Justiz und vorzeitige Haftentlassungen

„Der Rechtsstaat droht zu erodieren”, warnt der Deutsche Richterbund

Seit einigen Monaten häufen sich Meldungen über den Personalmangel in der Justiz aller 16 Bundesländer. Zuletzt sorgte Maik Schneider (ehemaliger Politiker der NPD), der aufgrund zu langer Verfahrensdauer aus der Untersuchungshaft entlassen wurde, für handfeste Debatten. Schon im Dezember kam ein verurteilter Mörder frei, weil das Potsdamer Landgericht zu lange gebraucht habe, um dem Verteidiger eine Urteilsbegründung und das unterschriebene Protokoll der Hauptverhandlung zukommen zu lassen. Stehen wir vor einem Kollaps der Strafverfolgung?

 

Worum geht es?

Der Deutsche Richterbund und verschiedene Politiker aller Parteien schlagen Alarm. Die Auslastung bei den Gerichten ist in den letzten Jahren besonders hoch. Gründe dafür seien unter anderem die Menge der eingegangenen Asylverfahren und die überdurchschnittlich lange Bearbeitungszeit von komplexen Strafverfahren. Zu der ohnehin schon hohen Auslastung der Gerichte komme laut eines Berichtes des Deutschen Richterbundes die Pensionierungswelle hinzu, die uns in den nächsten 10 bis 15 Jahren in der Justiz in ganz Deutschland erwarte. Dieses Problem ist allerdings nicht nur ein zukünftiges, vielmehr beeinträchtigt es schon heute die Arbeit in der Justiz: Bereits am Jahresende 2017 fehlten bundesweit rund 2000 Richter und Staatsanwälte, was landeseigene Erhebungen der Justiz zur Arbeitsbelastung ergaben. Anfang 2018 sagte der Bundesgeschäftsführer des Deutschen Richterbundes Sven Rebehn in diesem Zusammenhang: „Wenn die Politik hier nicht aktiv wird, droht der Rechtsstaat zu erodieren“.

 

Auswirkungen des Personalmangels auf Strafverfahren

Ganz erhebliche Auswirkungen hat der Personalmangel und die hohe Auslastung der Gerichte auf Strafverfahren, bei denen der mutmaßliche Täter aufgrund eines Haftbefehls in Untersuchungshaft sitzt. Es müssen immer wieder Angeklagte auf Grundlage des § 121 StPO aus der Untersuchungshaft entlassen werden, da das Strafverfahren im konkreten Fall schlechthin zu lange dauert. Teilweise kann aufgrund geringer Kapazität höchstens einmal pro Woche im konkreten Fall verhandelt werden, sodass sich die Verfahren in die Länge ziehen. Manche Hauptverfahren werden erst gar nicht zeitnah terminiert. Für Aufsehen sorgte zuletzt die Entlassung eines ehemaligen NPD-Politikers aus der Untersuchungshaft, der unter anderem wegen der mutmaßlichen Begehung eines Brandschlages auf eine Unterkunft für Geflüchtete im Jahre 2015 vor Gericht steht. Gemäß § 121 StPO „darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen“.

§ 121 StPO stellt einen Ausfluss des allgemeinen Beschleunigungsgrundsatzes aus Art. 6 I 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar. Für das Strafverfahren enthält Art. 5 III 2 EMRK eine spezielle Regelung, in der es heißt: „[Jede Person] hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens.“ Nicht zuletzt, stellt die Untersuchungshaft auch einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht des Angeklagten auf Fortbewegungsfreiheit aus Art. 2 II GG dar. In einer im letzten April wegen überlanger Untersuchungshaftdauer eingelegten Verfassungsbeschwerde merkte das Bundesverfassungsgericht im Eilverfahren bezüglich einer einstweiligen Anordnung insbesondere an, dass „bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft […] stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 II 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten“ sei. Ein Freiheitsentzug sei grundsätzlich nur bei einem oder einer rechtskräftig Verurteilten rechtmäßig.

Die Verfassungshüter gehen in dem Beschluss weiter davon aus, dass die Hauptverhandlung binnen drei Monaten nach Inhaftierung zu beginnen sei und dass die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts niemals Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein kann. „Dem Beschuldigten darf nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen.“, so die 1. Kammer des 2. Senates am Bundesverfassungsgericht am 11. Juni 2018.

 

Untersuchungshaft – formelle und materielle Voraussetzungen

Die Untersuchungshaft ist in §§ 112 f. StPO geregelt.

 
2. ##### Formelle Voraussetzungen

Formell setzt die Untersuchungshaft gemäß § 114 StPO einen schriftlichen Haftbefehl mit dem in § 114 II und III StPO vorgeschriebenen Inhalt voraus. Dem Verdächtigen ist unter anderem grundsätzlich eine Abschrift des Haftbefehls bei Verhaftung auszuhändigen (§ 114 a StPO) und über seine Rechte und Pflichten zu belehren (§ 114 b StPO). Der Haftbefehl wird gemäß § 114 I StPO durch den zuständigen Ermittlungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft angeordnet.

 
2. ##### Materielle Voraussetzungen

Damit ein Untersuchungshaftbefehl materiell rechtmäßig ist, muss der Beschuldigte dringend tatverdächtig sein, ein Haftgrund bestehen und die Anordnung verhältnismäßig sein.  

a) dringender Tatverdacht

Beim dringenden Tatverdacht besteht nach derzeitigem Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat.

Dieser Tatverdacht stellt den intensivsten der drei verschiedenen Verdachtsgrade dar. Es gibt außer dem dringenden Tatverdacht noch den Anfangsverdacht und den hinreichenden Tatverdacht. Beim Anfangsverdacht liegen tatsächliche Anhaltspunkte einer Straftat vor, die Ermittlungsverfahren der  Behörden auslösen. Beim hinreichenden Tatverdacht erscheint eine spätere Verurteilung aufgrund vorläufiger Beurteilung wahrscheinlich.  

b) Haftgründe

Als Haftgründe normiert das Gesetz

 - die Flucht oder die Fluchtgefahr des Beschuldigten (§ 112 II  Nr. 1 und 2 StPO)

 - die Verdunklungsgefahr (§ 112 II Nr. 3 StPO)

 - Verdacht der Begehung eines besonders schweren Deliktes (§ 112 II StPO)

 - die Wiederholungsgefahr (§ 112 a StPO).

 

c) Verhältnismäßigkeit

Das Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes und eines Haftgrundes reicht allein für die Anordnung eines Haftbefehls nicht aus. Die Anordnung muss zudem verhältnismäßig sein. Dies ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und aus seiner Ausprägung in § 112 I 2 StPO, der anordnet, dass die Untersuchungshaft nicht angeordnet werden darf, „wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht“. Eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet sich auch in § 116 StPO. Dieser Paragraf regelt im Einzelnen, unter welchen Umständen der Vollzug eines Haftbefehls vom Ermittlungsrichter auszusetzen ist.

Schaue Dir die einzelnen Voraussetzungen nochmal mit Hilfe unserer Lerneinheiten genauer an: Untersuchungshaft, §§ 112 ff. StPO.