?ES WEIHNACHTET SEHR?
Türchen 19 enthält einen weiteren Tipp für das „Geheimnis der perfekten Klausur” und bildet die Fortsetzung zu Türchen zwei (Phasen der Klausurbearbeitung), Türchen fünf (Auslegung von Gesetzen), also die Lösung eines unbekannten Sachverhalts nach den juristischen Regeln der Kunst, Türchen zehn (Die Analogie) und Türchen 15 (Klausuren richtig gliedern).
Stilarten der Klausur
Es gibt im Grunde drei wichtige Stilarten. Den Gutachten-, den Urteils- und den Feststellungsstil.
Gutachtenstil
Dieser setzt sich aus vier Schritten zusammen. Dem Obersatz, der Definition, der Subsumtion und dem Ergebnis.
Beispiel: Dann müsste eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegen. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidenden Normen ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten. Streitentscheidende Normen sind hier solche des VersammlungsG, die ausschließlich Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten. Also liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor.
Urteilsstil
Der Urteilsstil setzt sich aus dem Ergebnis und der Begründung zusammen. Die Begründung umfasst dabei die Definition und Subsumtion.
Beispiel: Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, weil die streitentscheidenden Normen, hier solche des VersammlungsG, ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten.
Feststellungsstil
Dieser setzt sich nur aus dem Ergebnis zusammen.
Beispiel: Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor.
Typische Fehler
1. „Abgebrochener“ Gutachtenstil
Beispiel: Dann müsste eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegen. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidenden Normen ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten, das ist hier der Fall.
Hier fehlt die Subsumtion. Sollte wenig „Subsumtionsmasse“ vorhanden sein, sollte erwogen werden, den Prüfungspunkt im Urteilsstil abzuhandeln.
2. Notorisch gesteigerter Gutachtenstil („fraglich“)
Dies meint Fälle, in denen jeder Obersatz mit dem Wort „fraglich“ eingeleitet wird. Dies ist jedoch eine technische Formulierung zur Einleitung des absoluten Schwerpunktes des Falles und sollte auch nur als solche Verwendung finden.
3. Implementierung eines Erzählers („zu prüfen ist, ob…“)
Dies meint Fälle, in denen jeder Obersatz mit den Worten „Zu prüfen ist, ob…“ eingeleitet wird. Dies ist grundsätzlich nicht falsch, allerdings ist „zu prüfen ist, ob…“ eine Beschreibung dessen, was man tut, sodass eine Regieanweisung implementiert wird, die eine stilistische Distanz erzeugt und ein wenig unbeholfen wirkt.
4. Umschwenken in den umgekehrten Urteilsstil
Dies stellt einen der häufigsten Fehler in der Klausur dar.
Beispiel: Dann müsste eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegen. Da hier die streitentscheidenden Normen ausschließlich einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen, liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor.
Hierbei wird nach dem Obersatz die Definition mit einer rudimentären Subsumtion verknüpft. Es wird also im Gutachtenstil begonnen und dann in den Urteilsstil umgeschwenkt, wobei hier zunächst die Begründung und erst danach das Ergebnis wiedergegeben werden.
5. Inflationärer Gutachtenstil
Dies meint den Fall, dass die gesamte Klausur ausschließlich im Gutachtenstil gelöst wird. Dies sollte vermieden werden. Vielmehr sollte ein Tempowechsel vorgenommen werden. So sollte bei unproblematischen Punkten auf den Urteils- oder Feststellungsstil zurückgegriffen werden und dort, wo die Schwerpunkte des Falles liegen, sollte im Gutachtenstil geprüft werden.
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