EuGH zur Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags

EuGH zur Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags

Der deutsche Rundfunkbeitrag ist mit dem Unionsrecht vereinbar

Nachdem sich bereits im Juli dieses Jahres auch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit dem Rundfunkbeitrag in seiner seit 2013 erhobenen Form befasste und ihn grundsätzlich für gut empfand (nur bei der Beitragseinziehung bei Zweitwohnungen stimmten die Verfassungshüter nicht zu), können die Rundfunkanstalten und die öffentlich-rechtlichen Sender nun einen letzten Haken machen: Der Rundfunkbeitrag nahm auch die letzte Hürde vor dem EuGH, da er nicht als rechtswidrige staatliche Beihilfe einzustufen sei.

 

Worum geht es?

Anlass der Entscheidung war die Vorlage des Landgerichts Tübingen im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Das Landgericht sollte in einem Verfahren darüber entscheiden, ob die Landesrundfunkanstalt Baden-Württemberg eigenständig – also ohne zuvor ein Gericht anzurufen - dazu ermächtigt sei, das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die Rundfunkbeitragsschuldner zu betreiben. Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang mehrere Auslegungsprobleme im Rahmen der Erhebung des Rundfunkbeitrages fest, setzte das Verfahren aus und rief den EuGH an.

Bereits im Juli dieses Jahres befasste sich auch die Verfassungsrichter in Karlsruhe mit dem Rundfunkbeitrag und entschieden, dass der Beitrag in der seit 2013 erhobenen Form im Grundsatz mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Nur bei der Beitragseinziehung bezüglich Zweitwohnungen stimmten die Verfassungshüter nicht mit dem Gesetzgeber überein.

Der EuGH hatte sodann die Frage zu entscheiden, ob die Einziehung des Rundfunkbeitrages in seiner jetzigen Form gemäß des Landesrundfunkgesetzes in Baden-Württemberg mit dem Europarecht zu vereinbaren ist.  

Vorabentscheidungsverfahren gemäß § 267 AEUV

Das Landgericht Tübingen stellte im Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV zunächst die Frage, ob der Erlass des Rundfunkgesetzes eine Änderung einer bestehenden staatlichen Beihilfe darstelle, von der die Kommission der Europäischen Union im Vorhinein unterrichtet hätte werden müssen. Durch den Erlass des Rundfunkgesetzes wurden die Rundfunkgebühr ab- und der Rundfunkbeitrag angeschafft. Seit dem 1.1.2013 bezahlt jeder Haushalt – unabhängig von der Anzahl der Empfangsgeräte - einen pauschalen Rundfunkbeitrag. Unstreitig nahm der EuGH an, dass durch den Erlass des Rundfunkgesetzes eine bestehende Beihilfe geändert wurde. Hintergrund: Die vor dem 1.1.2013 erhobene Rundfunkgebühr wurde bereits 2007 von der Kommission als Beihilfe eingestuft.

 

Ungeklärt war die Frage, ob es sich bei der Änderung der bestehenden Beihilfe um eine solche Änderung handelt, von der die Kommission der Europäischen Union gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV unterrichtet hätte werden müssen. Wenn dies der Fall sei, so wäre der Erlass des Rundfunkgesetzes nicht mit dem europäischen Recht zu vereinbaren. Die Kommission wurde schließlich nicht unterrichtet, so die Auffassung des Landgerichts. Grundsätzlich ist jede Änderung einer bestehenden Beihilfe mitteilungsbedürftig. Wenn die Änderung jedoch „eine Änderung rein formaler oder verwaltungstechnischer Art [ist], die keinen Einfluss auf Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit dem gemeinsamen Markt haben kann“, sei eine Mitteilung entbehrlich, soweit die Feststellungen der Richter und Richterinnen am EuGH. 

 

Zur Frage der Entbehrlichkeit entschied der EuGH eindeutig. Bei der Änderung der Rundfunkgebühr in einen Rundfunkbeitrag handelt es sich um „keine erhebliche Änderung der Finanzierungsregelung für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Deutschland“. „Der Gerichtshof verweist hierzu unter anderem darauf, dass die Ersetzung der Rundfunkgebühr durch den Rundfunkbeitrag im Wesentlichen darauf abzielt, die Voraussetzungen für die Erhebung des Rundfunkbeitrags vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklung in Bezug auf den Empfang der Programme der öffentlich-rechtlichen Sender zu vereinfachen.“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichtshofs.

Auch zur der zweiten Frage, ob den öffentlich-rechtlichen Sendern europarechtskonform die Befugnisse zur eigenmächtigen Betreibung der Zwangsvollstreckung gegen die Rundfunkbeitragsschuldner eingeräumt wurden, gab der EuGH ein deutliches Signal in Richtung Tübingen. Diese Frage hatte er bereits 2007 entschieden. Laut damaliger Ansicht ist Bestandteil der Vorrechte zur Einziehung auch die eigenmächtige Vollstreckung bei Rückständen der damaligen Rundfunkgebühr. Der EuGH bestätigte, dass sich durch die Einführung des Rundfunkbeitrages keine Änderungen an dieser Auffassung von 2007 ergeben.

 

Gebühren, Beiträge, Steuern – öffentliche Abgaben?

Da du diese Begriffe im Studium und Examen unbedingt auseinander halten können solltest, haben wir sie für dich noch einmal auf einen Blick zusammengefasst. Als Oberbegriff stellen Gebühren, Beiträge und Steuern öffentlich-rechtliche Abgaben dar.

 

Steuern

Eine Legaldefinition für Steuern findest du in § 3 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Das wichtigste Erkennungsmerkmal von Steuern ist, dass der Steuerzahler keine unmittelbare Gegenleistung vom Staat auf seine Zahlung erhält.

„Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft […].“ (§ 3 Abs. 1 AO)

 

Gebühren

Gebühren wiederum erhebt der Staat als eine Gegenleistung für eine tatsächlich In Anspruch genommene Leistung. Bis 2013 gab es in Deutschland die sogenannte Rundfunkgebühr. Jeder Haushalt musste für die Erhebung angeben, wie viele Empfangsgeräte (Radio, Fernseher) vorhanden waren. Die Gebühr wurde dann anhand der angebenden Anzahl individuell pro Haushalt berechnet. Weitere Beispiele für Gebühren sind Abwassergebühren oder die 60 Euro, die du beim Antrag eines neuen Reisepasses bezahlen musst, die sogenannte Passgebühr.

 

Beiträge

Beiträge sind Leistungen, die aufgrund der Möglichkeit einer Inanspruchnahme von unterschiedlichen Leistungen gezahlt werden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die zahlende Person die Leistung tatsächlich in Anspruch genommen hat, nimmt oder nehmen wird. Seit 2013 wird der sogenannte Rundfunkbeitrag erhoben. Jeder Haushalt bezahlt jetzt einen festen Betrag pro Monat für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Dienste der öffentlich-rechtlichen Sender. Weitere Beispiele sind der Sozialversicherungs- oder Semesterbeitrag.

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