Weihnachtskalender für Jurastudenten und Referendare - Türchen 18

Weihnachtskalender für Jurastudenten und Referendare - Türchen 18

 

?ES WEIHNACHTET SEHR?

Weihnachten gilt als Fest der Liebe und der Besinnlichkeit und so hätten wir es bei dem ganzen Vorweihnachtsstress doch eigentlich am liebsten einfach nur ruhig und gemütlich. Mit der Besinnlichkeit kann es aber schnell vorbei sein, denn auch zu Weihnachten gibt es diverse (kuriose) Streitigkeiten, mit denen sich die Gerichte zu befassen haben. Einmal geht es um die „Gefährlichkeit“ des Weihnachtsmannes, ein anderes Mal um den Weihnachtsbaum - gestritten wird irgendwie immer.  

Transport des Weihnachtsbaumes

Bestimmt kommt auch Dir das Problem bekannt vor: Voller Euphorie sucht man sich den schönsten Weihnachtsbaum aus - schön groß und dicht muss er sein - und steht plötzlich vor der Hürde, wie der Baum vom Verkaufsgelände in die eigenen vier Wände transportiert werden kann. Etwaige Verschmutzungen des eigenen Fahrzeugs nimmt man voller Weihnachtszauber oft noch gerne hin. Doch wie sieht es aus, wenn es zu Verschmutzungen durch die Nadeln auf dem Grundstück des Nachbarn kommt? Solch einen Fall hatte tatsächlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden (Az. 19 U 273/08): Eine Partei hatte bei der Nutzung eines Wegerechtes auf dem Grundstück des Nachbarn beim Transport des Weihnachtsbaumes eine „Nadelspur“ hinterlassen, sodass der Kläger (unter anderem) eine Reinigungspflicht des Beklagten forderte.

Eine Reinigungspflicht der Beklagten hinsichtlich des vom Wegerecht betroffenen Teils des Hofes des Klägers besteht nicht. Es besteht grundsätzlich keine solche Reinigungspflicht des Wegeberechtigten hinsichtlich des dienenden Grundstücks. Eine solche Pflicht ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht „kraft Gesetzes“. Sie besteht vielmehr nur im Falle einer übermäßigen Verunreinigung durch die jeweilige Nutzung des Wegerechts, d. h. dann, wenn im Einzelfall durch die Nutzung eine konkrete Verunreinigung eingetreten ist. Eine solche aber hat der Kläger zunächst nicht behauptet, sondern eine vom Zustand des Weges unabhängige Reinigung seines dem Wegerecht unterfallenden Teils des Grundstücks verlangt, dies zudem unabhängig vom Ausmaß der Wegenutzung durch die Beklagten. Auch aus § 1020 Satz 2 BGB folgt kein Anspruch auf Beteiligung der Beklagten an vermeintlichen Kosten für die Unterhaltung des Wegerechts im Sinne einer regelmäßigen Kehrpflicht. Der dem Wegerecht unterfallende Teil des Hofes ist keine vom Grundstück zu unterscheidende, (allein) der Wegebenutzung dienende Anlage im Sinne dieser Vorschrift.

Sofern es zutrifft, dass die Beklagten beim Transport eines Christbaumes eine Nadelspur auf dem Weg hinterlassen haben, kann dies geeignet sein, eine situative und von dem Kläger jeweils geltend zu machende Reinigungspflicht der Beklagten wegen übermäßiger Nutzung zu begründen, nicht jedoch die begehrte Feststellung einer allgemeinen Reinigungspflicht.

 

Schoko-Weihnachtsmann kann gefährlich sein

In einem anderen Fall hatte das Gericht die Gefährlichkeit eines (Schoko-) Weihnachtsmannes zu beurteilen: Die Eltern eines JVA-Insassen wollten ihrem Sohn in der Weihnachtszeit eine Freude machen und ihm einen Schoko-Weihnachtsmann in die Zelle schicken. Die JVA war jedoch der Ansicht, dass von dem Hohlkörper eine Gefahr ausgehen könne. Diese Auffassung wurde vom Landgericht Göttingen sogar bestätigt (Az. 62 StVK 18/15):

*„Die JVA ist zu Recht davon ausgegangen, dass unkontrollierte Hohlkörper die Sicherheit der Anstalt dadurch gefährden, dass durch diese unbemerkt verbotene Gegenstände in die Anstalt eingeschmuggelt werden können.”*Die Überprüfung durch Rauschgiftspürhund und Röntgengerät reiche nicht aus,„um das Einschmuggeln insbesondere von Drogen zu verhindern.”

Am Ende gab es aber doch noch ein Happy End: Vor den Augen des Gerichts durfte der Sicherungsverwahrte den Schokoladen-Weihnachtsmann zerschlagen und die Schokoladen-Krümel mit in seine Zelle nehmen - es befanden sich keinerlei verbotene Gegenstände im Hohlraum.  

Weihnachtsmann oder Nikolaus – Das ist hier die Frage

Andere Gerichten müssen aber erst einmal klären, wie ein Weihnachtsmann überhaupt auszusehen hat, damit er auch die Eigenschaften eines Weihnachtsmannes hat - und nicht etwa mit dem Nikolaus verwechselt wird. Das Oberlandesgericht Düsseldorf kennt die Antwort und beschreibt den Weihnachtsmann wie folgt ( Az. I-20 U 82/11):

„Zunächst ist festzustellen, dass das Klagemuster wie auch das angegriffene Muster nicht – wie im Tenor des angegriffenen Urteils angegeben – eine Nikolausfigur, sondern eine Weihnachtsmannfigur zeigen. Eine Nikolausfigur würde typischerweise im Bischofsornat gezeigt. Demgegenüber ist ein Weihnachtsmann traditionell ein meist dicklicher, freundlicher alter Mann mit langem weißen Bart, rotem – früher häufiger auch grünem – mit weißem Pelz besetzten Mantel und einer entsprechenden Zipfelmütze. Er wird häufig mit einem Geschenksack und einer Rute dargestellt.“

Das lesenswerte und sogar bebilderte Urteil des OLG findest Du hier: Weihnachtsmann-Urteil des OLG Düsseldorf