Weihnachtskalender für Jurastudenten und Referendare - Türchen 12

Weihnachtskalender für Jurastudenten und Referendare - Türchen 12

 

?ES WEIHNACHTET SEHR?

Der eine liebt um die Balkonbrüstung geschwungene, bunt blinkende Lichterketten, ein anderer stellt übergroße Weihnachtsmänner in den Garten: Wer in der Adventszeit abends durch die Straßen läuft, dem fallen viele geschmückte Häuserfassaden und Vorgärten auf. Überall blinkt, funkelt und strahlt es - und so entstehen nach amerikanischen Vorbild mancherorts ganze Dekorationslandschaften, die so hell leuchten wie ein Vergnügungspark. Ganz so schlimm ist es in Wirklichkeit vielleicht dann doch nicht, aber was ist, wenn es ein Nachbar mit der Dekoration tatsächlich übertreibt? Gibt es Grenzen?

Grundsätzlich darf in der eigenen oder gemieteten Wohnung dekoriert werden, wie es einem gefällt. So hat beispielsweise das Landgericht Berlin in einem Fall entschieden, dass das Schmücken von Fenstern und Balkonen mit elektrischer Beleuchtung in der Weihnachtszeit eine weit verbreitete Sitte sei und der Vermieter seinem Mieter nicht nur deshalb das Mietverhältnis kündigen dürfe, weil er im Außenbereich seiner Wohnung zur Weihnachtszeit eine Lichterkette angebracht hatte. Im Mietvertrag sei keine entsprechende Vereinbarung getroffen worden, sodass dem Mieter auch keine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Selbst wenn es eine solche Vereinbarung gegeben hätte und man dem Mieter eine Pflichtverletzung unterstellen wollte, so handele es sich hier um eine so verhältnismäßig geringfügige, dass sie weder eine fristlose noch eine fristgemäße Kündigung hätte rechtfertigen können (Az.: 65 S 390/09).
 
Die Beleuchtung dürfe allerdings nicht ständig und dauerhaft in die gegenüberliegende Wohnung scheinen. Um Mitternacht ins Schlafzimmer blinkende Lichter muss also niemand akzeptieren. Einige Kommunen haben hierfür sogar in Satzungen Obergrenzen für die Dauer der Beleuchtung festgelegt, die auch die erlaubte Helligkeit und Lautstärke regeln. 
 
Etwas anders sieht es hingegen bei Weihnachtsschmuck im Treppenhaus aus: Sowohl Nachbarn als auch Vermieter müssen diese nicht ohne weiteres akzeptieren, sondern können auch deren Entfernung fordern. Dies hat das Amtsgericht Münster in einem Fall entschieden, in dem eine Mieterin den Flur eines Mehrparteienhauses nach ihren Vorlieben dekorierte.

So stellte sie etliche Dekorationsgegenstände auf (unter anderem eine türkisfarbene alte Nähmaschine), montierte die Lampen an der Außentreppe ab und ersetzte sie durch schmückende Leuchtkörper. Im Gemeinschaftsgarten stellte sie unzählige Töpfe mit opulenten Blumenschmuckarrangements auf. Der Vermieter verlangte ihre persönlichen Gegenstände zu entfernen und bekam vom Amtsgericht Recht: Der Vermieter habe einen Anspruch auf Entfernung der Dekorationsgegenstände gemäß ** § 280, 535 BG**B, da das Treppenhaus nur zur Mitbenutzung an alle Mieter überlassen werde - ein Mieter kann hier also nicht alleine entscheiden.

Dasselbe gilt für weihnachtliche Duftsprays (Az.: 3 WX 98/03) oder Kerzen im Treppenhaus, die aber aufgrund der Brandgefahr ohnehin tabu sind. Weihnachtliche Kränze an der Wohnungstür sind hingegen erlaubt (Az.: 25 T 500/89).
 
Weihnachtsdeko kann aber nicht nur störend, sondern auch gefährlich werden, wenn es an Häuserfassaden angebracht und nicht ordentlich befestigt wird. Oft sieht man Weihnachtsmänner, Rentiere oder ganze Schlittenkolonnen an Hauswänden hängen - der Kreativität sind da kaum Grenzen gesetzt. Solche Außendekorationen sind erlaubt, solange sie niemanden gefährden, sie also sicher und ordnungsgemäß angebracht wurden. Wurde eine solche Installation nicht mit dem Vermieter abgesprochen, dann kann er oder der Miteigentümer die Entfernung und die Behebung etwaiger hierdurch verursachter Schäden verlangen.
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