? ES WEIHNACHTET SEHR ?
Weihnachten ist eigentlich eine Zeit des Friedens, der Ruhe und Harmonie. Das Fest der Liebe sensibilisiert viele Menschen und alles um uns herum erscheint friedvoll und fröhlich. Doch auch in der heiligsten Zeit des Jahres kommt es immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten. Von wilden Prügeleien bei Weihnachtsfeiern, Streitigkeiten über Weihnachtsbäume in Gefängnissen, bis hin zu brennenden Adventskränzen nach einem Schäferstündchen, gibt es unzählige kuriose Geschichten, die das besinnliche Weihnachtsfest in den Hintergrund rücken lassen.
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Advent, Advent, die Wohnung brennt
So kam es beispielsweise am Oberlandesgericht Düsseldorf vor einigen Jahren zu einem Rechtsstreit, in dem der Beklagte seine Hausratversicherung in Anspruch nehmen wollte, nachdem in seiner Wohnung ein Brand durch einen Adventskranz verursacht worden war. Der Kläger hatte den Adventskranz am ersten Weihnachtstag entzündet und bereitete anschließend das Frühstück vor. Danach habe er sich wieder in das Schlafzimmer ein Stockwerk höher begeben, um seine Lebensgefährtin zu wecken, von der er aber im Schlafzimmer - so die diskrete Umschreibung des Gerichts - für eine Weile aufgehalten wurde. Erst nachdem er das Schlafzimmer wieder verlassen hatte, bemerkte er den Brandgeruch und alarmierte die Feuerwehr.
Die Versicherung verweigerte die Schadensregulierung, da der Kläger grob fahrlässig gehandelt habe, zumal der Kranz auf einer Kunststofftischdecke stand und aus echtem, mittlerweile schon etwas ausgetrocknetem Tannengrün bestand. Das Gericht - offenbar im Bann des weihnachtlichen Zaubers - entschied aber zu Gunsten des Klägers: Wer den körperlichen Reizen seines Partners zur Weihnachtszeit erliege, handele nicht grob fahrlässig. Ihm sei zwar ein objektiv grober Pflichtverstoß vorzuwerfen, allerdings fehle in subjektiver Hinsicht ein gegenüber der einfachen Fahrlässigkeit erheblich gesteigertes Verschulden: Nach dem Betreten des Schlafzimmers habe der Kläger aufgrund der körperlichen Reize seiner Lebensgefährtin nicht mehr an den brennenden Adventskranz gedacht. Unabhängig davon, ob sein Aufenthalt 15 oder bis zu 60 Minuten dauerte, sei dies nicht in einem solchen Ausmaß schuldhaft, dass es unverzeihlich und als vorwerfbar grob fahrlässig einzustufen wäre. Die Versicherung musste also zahlen und das Gericht konnte zudem auf den Umstand hinweisen, dass die damalige Lebensgefährtin des Klägers sogar seine Frau wurde.
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