Unliebsame Eindringlinge: BGH soll über Zukunft der Wisente entscheiden

Unliebsame Eindringlinge: BGH soll über Zukunft der Wisente entscheiden

Kollision von Artenschutz und Privateigentum

Dürfen Bisons einfach so durch die Wälder streifen, um ihren Appetit auf Buchenrinde zu stillen? Waldbauern sehen den Bestand des Waldes in Gefahr und wollen, dass die von Artenschützern ausgewilderten Wisente - Europas größte Landsäugetiere - umgesiedelt werden. Über Deutschlands einzige freilebende Herde muss jetzt der BGH entscheiden.

 

Worum geht es?

Im April 2013 wurden im Rothaargebirge im Rahmen eines Wiederansiedlungsprojekts eine Herde Wisente, Tiere, einer seit Jahrhunderten in Deutschland ausgestorbenen, europäischen Bisonart, ausgewildert. Das von einem gemeinnützigen Verein ins Leben gerufene Artenschutzprojekt wird auch vom Land Nordrhein-Westfalen sowie vom Bund finanziell unterstützt und gefördert. Doch möchten sich die Tiere nicht ganz an die Rahmenbedingungen des Projekts halten und verlassen immer wieder das 4.300 Hektar große Projektgebiet, um in angrenzenden, privaten Waldgebieten ihren Appetit auf Buchenrinde zu stillen. Das dadurch verursachte Absterben der ebenfalls naturgeschützten Rotbuche, stört jedoch die Waldbauern. Diese erhalten zwar bereits über einen staatlichen Fonds jährliche Entschädigungszahlungen, wollen aber zum Schutz des Waldes dennoch gegen die Ausdehnung des Reviers der Wisent-Herde vorgehen. Der Streit liegt mittlerweile dem Bundesgerichtshof vor, der nun die kommenden Monate über die Kollision von Artenschutz und Privateigentum entscheiden muss.

 

Rechtliche Rahmenbedingungen

Das Auswilderungsprojekt befindet sich derzeit in der zweiten Phase. In dieser Freisetzungsphase soll beobachtet werden, wie sich die Wisente in freier Wildbahn verhalten. Der dem Projekt zugrundeliegende öffentlich-rechtliche Vertrag sieht zudem vor, dass die Tiere in der zweiten Phase noch Eigentum des Vereins bleiben. Erst in ein paar Jahren sollen die Wisente durch Abschluss eines weiteren öffentlich-rechtlichen Vertrags offiziell herrenlos werden.

Als Wildtiere würden sie dann dem Bundesnaturschutzgesetz unterfallen. Eine Umsiedlung wäre nur noch unter engen Voraussetzungen möglich. Forstwirte und Bauern wollen aber nicht so lange warten und sorgen sich um den Bestand der Bäume: Im Rahmen einer Unterlassungsklage (§ 1004 I BGB) soll der Verein dazu verurteilt werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen um ein Betreten der privaten Waldgrundstücke durch die Wisente zu verhindern.

 

Entscheidung des OLG

Das OLG Hamm sah die Voraussetzungen für einen Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 I BGB grundsätzlich erfüllt, da das Eigentum des Klägers durch das Eindringen der Wisente und die verursachten Baumschäden beeinträchtigt sei. Der Verein sei nach Ansicht des Berufungsgerichts insoweit als mittelbarer Handlungs- und Zustandsstörer anzusehen, denn er habe durch Freilassung der Herde eine Gefahrenlage geschaffen und trage als Eigentümer die Verantwortung. Allerdings erkannte das OLG Hamm auch eine Duldungspflicht der klagenden Waldbauern nach § 1004 II BGB aus dem Naturschutzrecht an. Gemäß § 44 I Nr. 1 BNatSchG sei es nämlich verboten, wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten.

Damit behandelte das OLG Hamm die ausgewilderten Wisente, trotz des in der Testphase bestehenden Eigentums des Vereins, als Wildtiere. Die ursprünglich ausgesetzten Zuchttiere seien inzwischen gemäß § 960 II BGB herrenlos geworden und damit ebenso wie die in Freiheit geborenen Tiere als wildlebend anzusehen. Die Vereinbarung in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag, wonach die Tiere während der Freisetzungsphase nicht herrenlos werden, ändere daran nichts, weil es nicht auf die Rechtsvorstellungen der Vertragsparteien, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse ankomme.

Darüber hinaus folge für den Verein eine Schadensersatzpflicht aus § 833 S. 1 BGB, weil dieser nach § 9 des öffentlichen-rechtlichen Vertrages, weiter als Halter der Wisent-Herde zu qualifizieren sei.

 

Erste Einschätzung des BGH in der mündlichen Verhandlung

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof bezweifelten die Richter, dass die Wisente wilde Tiere sind. Das tatsächliche Verhalten Tiere dürfe in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht berücksichtigt werden. Die Beurteilung des Vorliegens von Herrenlosigkeit der Wisent-Herde sei ausschließlich eine juristische Frage.  Entscheidend könnte dabei jedoch sein, dass bei den Wisenten die vertraglich vereinbarte Testphase noch nicht vorbei sei. Denn im Vertrag über die Freisetzungsphase ist der Verein ausdrücklich als Eigentümer und Halter festgehalten.

Das Urteil wird erst in einigen Monaten zu erwarten sein, da den Parteien nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegebenen wurde. Nach Auffassung des BGH könne sich möglicherweise bereits aus dem Naturschutzgesetz selbst eine Duldungspflicht in Bezug auf das Verhalten der Wisente ergeben. Diese würde nur entfallen, wenn die Beeinträchtigungen nicht mehr zumutbar wären. Aufgrund der Entschädigungsleistungen tendiert der BGH jedoch dazu, diese Zumutbarkeit zu bejahen. Außerdem stellte der BGH die Wirksamkeit des öffentlich-rechtlichen Projektvertrags in Frage, da die betroffenen Waldbauern am Abschluss des Vertrags nicht beteiligt wurden.

 

Prüfungsrelevanz

Anstehenden Entscheidungen des BGH dienen häufig als Inspirationsquelle für die Klausurerstellung. Gerade die Vermischung des klassischen Unterlassungsanspruchs aus § 1004 BGB mit ein paar exotischen Normen aus dem Bundesnaturschutzgesetz, machen diesen Fall besonders prüfungsrelevant. Aus diesem Grund haben wir für Dich anbei nochmals die wiederholungswerten Normen zusammengefasst:

 

 - **  1004 BGB:**

Abs. 1: “Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. “ 

Abs. 2: “Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.” 

 
- ** 833 BGB Haftung des Tierhalters:**

Satz 1: “Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.” 

 
- ** 960 Wilde Tiere**

Abs. 2: Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt. 

 
- ** 37 BNatSchG:**

Abs. 2: “Die Vorschriften des Pflanzenschutzrechts, des Tierschutzrechts, des Seuchenrechts sowie des Forst-, Jagd- und Fischereirechts bleiben von den Vorschriften dieses Kapitels und den auf Grund dieses Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften unberührt. Soweit in jagd- oder fischereirechtlichen Vorschriften keine besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der betreffenden Arten bestehen oder erlassen werden, sind vorbehaltlich der Rechte der Jagdausübungs- oder Fischereiberechtigten die Vorschriften dieses Kapitels und die auf Grund dieses Kapitels erlassenen Rechtsvorschriften anzuwenden.” 

 
- ** 44 BNatSchG:**

Abs. 1: “Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,[…]” 

 
- ** 45 BNatSchG:**

Abs. 7: “Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden sowie im Fall des Verbringens aus dem Ausland das Bundesamt für Naturschutz können von den Verboten des § 44 im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden […] Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert[…] 

 
- ** 31 LJG-NRW:**

Abs. 2: “Das Aussetzen fremder Tierarten und von Schalenwild in der freien Wildbahn ist nur mit schriftlicher Genehmigung der obersten Jagdbehörde zulässig. […].” 

Abs. 3: “Das Aussetzen weiterer Tierarten in der freien Wildbahn zum Zwecke der Einbürgerung in Jagdbezirken ist nur mit schriftlicher Genehmigung der unteren Jagdbehörde zulässig. […].” 

Abs. 6: “Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, verbotswidrig ausgesetztes Schalenwild unabhängig von den Schonzeiten unter Beachtung des § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes unverzüglich zu erlegen. […]”