BGH: Schmerzensgeld nach Organspende?

BGH: Schmerzensgeld nach Organspende?

Schmerzensgeld-Klagen vor dem BGH: „Hypothetische Einwilligung vs. fehlerhafte Risikoaufklärung

Was ist, wenn Ärzte unzureichend über die Risiken einer Organspende aufklären? Können sie sich einfach auf eine „hypothetische Einwilligung” der Patienten berufen oder müssen sie Schadensersatz leisten, wenn der Patient infolge der Transplantation an gesundheitlichen Problemen leidet? Mit diesen Fragen hat sich der BGH in dieser Woche befasst.

 

Worum geht es?

Gleich zwei Fälle musste der BGH in dieser Woche zu sogenannten Lebendorganspenden und damit verbundenen Schadensersatzklagen von zwei Nierenspendern verhandeln, die seit den Transplantationen an gesundheitlichen Problemen leiden. Beide werfen dem Universitätsklinikum Essen und den dort zuständigen Ärzten vor, sie nicht korrekt über die möglichen Risiken aufgeklärt zu haben. In dem einen Fall spendete die Klägerin ihrem an einer chronischen Niereninsuffizienz leidenden Vater im Februar 2009 eine Niere. Im Mai 2014 kam es zum Transplantatverlust beim Vater. Die Klägerin behauptet, infolge der Organspende an einem chronischen Fatigue-Syndrom und an Niereninsuffizienz zu leiden und macht eine formal wie inhaltlich ungenügende Aufklärung geltend.

 

Einwand der „hypothetischen Einwilligung”

Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Zwar hätten die Beklagten, ein Universitätsklinikum und dort tätige Ärzte, gegen verfahrensrechtliche Vorgaben aus § 8 II TPG (2007) verstoßen, weil weder eine ordnungsgemäße Niederschrift über das Aufklärungsgespräch gefertigt noch das Aufklärungsgespräch in Anwesenheit eines neutralen Arztes durchgeführt worden sei. Dieser formale Verstoß führe aber nicht automatisch zu einer Unwirksamkeit der Einwilligung der Klägerin in die Organentnahme. Eine Haftung der Beklagten folge auch nicht aus der inhaltlich unzureichenden Risikoaufklärung. Denn es greife der von den Beklagten erhobene Einwand der hypothetischen Einwilligung, da die Klägerin nicht plausibel dargelegt habe, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung von einer Organspende abgesehen hätte.

 

Auch im zweiten Verfahren fehlerhafte Risikoaufklärung

In dem zweiten Verfahren spendete der Kläger seiner an Niereninsuffizienz leidenden und dialysepflichtigen Ehefrau im August 2010 ebenfalls eine Niere. Der Kläger behauptet, die Organentnahme sei wegen eigener Vorerkrankung kontraindiziert gewesen. Seit der Organentnahme leide er an einem chronischen Fatigue-Syndrom. Die Risikoaufklärung sei formal wie inhaltlich unzureichend gewesen. Das Landgericht hat die auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens gerichtete Klage jedoch abgewiesen und auch die Berufung blieb ohne Erfolg, da laut Gericht Behandlungsfehler nicht vorlägen. Etwaige formale Verstöße gegen § 8 II TPG (2007) begründeten keine Haftung. Eine solche folge auch nicht aus der inhaltlich fehlerhaften Risikoaufklärung, da der Kläger selbst bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die Organentnahme eingewilligt hätte.

 

Weitreichende Folgen für Organspender befürchtet

Mit den vom VI. Zivilsenat des BGH zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihre Schadensersatzansprüche weiter. Die Frage einer hypothetischen Einwilligung durch Patienten in eine Transplantation wurde bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden. Sollte der BGH die Urteile der Vorinstanzen des LG Essen und des OLG Hamm bestätigen, so könnte dies weitreichende Folgen für künftige Organspender haben: Ärzten sei dann „Tür und Tor für falsche, verharmlosende und unterlassene Risikoaufklärung geöffnet”, befürchtet die „Interessengemeinschaft Nierenlebendspende”. Das Gericht konnte am Dienstag noch zu keiner abschließenden Entscheidung gelangen und will diese zu einem späteren Zeitpunkt verkünden.

 

- BGH VI ZR 495/16 und VI ZR 318/17 -