Strafbarkeitslücken für weibliche Exhibitionisten

Strafbarkeitslücken für weibliche Exhibitionisten

Schauspielerin stellt das deutsche Sexualstrafrecht vor nackte Tatsachen

Die deutsche Schauspielerin Antje Mönning – bekannt geworden durch ihre Rolle als TV-Nonne in der ARD-Serie „Um Himmels Willen“ – hat mit einem provokanten Auftritt in der Öffentlichkeit die Debatte um den Reformbedarf des Sexualstrafrechts im wahrsten Sinne des Wortes „angeheizt“. 

 

Worum geht es?

Im Juni dieses Jahres entblößte sich die Schauspielerin Antje Mönning vor zwei Polizisten auf einem Parkplatz in Bayern. In einem transparenten Oberteil und kurzem schwarzen Rock bot sie den beiden Verkehrskontrolleuren in zivil eine besondere Show. Sie tanzte, räkelte sich lasziv neben ihrem Wagen und hob mehrfach ihren Rock. Die Zivilpolizisten filmten Mönning bei ihrer Aktion mithilfe der Verkehrsüberwachungskamera am Auto und gaben die Angelegenheit an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter. Die strafrechtliche Folge des Schauspiels ist ein Strafbefehl in Höhe von 1.200,00 Euro wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses, § 183a StGB.

 

Strafbarkeitslücke bei weiblichen Exhibitionisten?

Doch wirft man einen Blick ins Gesetz, so stellt man schnell fest, dass sich die Strafbarkeit des Verhaltens von Frau Mönning mit § 183a StGB nicht so leicht begründen lässt. Denn nach § 183a StGB ist strafbar,

„wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt“ (…).

 

Die provokante Showeinlage müsste also als sexuelle Handlung anzusehen sein. Legal definiert ist die sexuelle Handlung in § 184h StGB, wonach sexuelle Handlungen,

„nur solche sind, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind.“

 

Trotz des Charakters als Legaldefinition bietet § 184h StGB mit einer doch sehr weiten, unbestimmten Formulierung wenig Rechtssicherheit im Hinblick auf das Vorliegen einer sexuellen Handlung. Es lohnt sich daher ein Rückgriff auf die bisherige Rechtsprechung zu § 184h StGB. Dabei fällt auf, dass die Gerichte einen sexuellen Bezug bei Handlungen annehmen, die bereits objektiv also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild die Sexualbezogenheit erkennen lassen. Als erheblich in diesem Sinne sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen. Dazu bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut. Die Grenze muss von den Gerichten jedenfalls im Einzelfall bestimmt werden.

 

** 183 StGB verbietet exhibitionistische Handlungen nur für Männer**

Nach Einschätzung des von Antje Mönning hinzugezogenen Strafverteidigers, Herrn Dr. Alexander Stevens, hatten Gerichte bisher „nur Fälle des öffentlichen Geschlechtsverkehrs oder das öffentliche Einführen diverser Gegenstände in die Geschlechtsorgane als erhebliche sexuelle Handlung angesehen“. Das Verhalten der Schauspielerin auf dem öffentlichen Parkplatz würde danach die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten.

Doch blättert man weiter durch das Sexualstrafrecht, stößt man auf eine Norm die von ihrem Regelungsgehalt viel besser auf den hier im Streit stehenden Sachverhalt passen würde - gäbe es dort nicht eine kleine geschlechtsspezifische Hürde zu überwinden: So verbietet § 183 StGB zwar exhibitionistische Handlungen -  dies allerdings nur für Männer. Nach dem Wortlaut der Norm wird

„ein Mann, der eine andere Person durch exhibitionistische Handlung belästigt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft“.

 

Eine Strafbarkeit von Frau Mönning - und von Frauen allgemein - wegen Exhibitionismus ist also derzeit überhaupt nicht möglich. Dies lässt sich wohl auf ein veraltetes Verständnis der Sexualität von Männern und Frauen zurückzuführen. Dennoch bleiben bei dem in § 183 StGB geregelten Sonderstrafrecht für Männer durchaus verfassungsmäßige Zweifel, vor allem im Hinblick auf Art. 3 GG, offen. 

Die deutsche höchstrichterliche Rechtsprechung rechtfertigt die Ungleichbehandlung von Männer und Frauen im Rahmen des Sexualstrafrechts mit stereotypischen und geschlechtsspezifischen Gründen. In einem Urteil aus dem Jahr 1999 kam das Bundesverfassungsgericht zum dem Schluss, dass § 183 StGB nicht gegen Art. 3 II, III GG verstoße (BVerfG, Az. 2 BvR 398/99). Das Gericht berief sich auf eine frühere Entscheidung aus dem Jahr 1957 (BVerfG, Az. 1 BvR 550/52), bei der bereits festgestellt wurde, dass der

„**biologische Geschlechtsunterschied den Sachverhalt (…) so entscheidend prägt, dass etwa vergleichbare Elemente daneben vollkommen zurücktreten”

Weiter führten die Richter dort aus, dass 

„**die männliche Sexualität unvergleichlich viel stärker als die weibliche in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt, was wesentlich durch das größere weibliche Schamgefühl und die größere Zurückhaltung der Frau in Geschlechtsfragen bedingt”

sei. Diese Aussagen wurden im Jahr 1999 ohne weitere Begründung auch auf den Exhibitionismusparagraphen übertragen.

 

Reformbestrebungen blieben bisher unberücksichtigt

Wie überholt diese Auffassung letztlich ist, zeigt das Beispiel von Frau Mönning, die es hier offenbar genoss, ihre Sexualität auch in der Öffentlichkeit zur Schau zu stellen, ganz deutlich. Gerade unter Berücksichtigung der immer mehr an Bedeutung und Tragweite gewinnenden Gleichberechtigungsdiskussion, bedarf es sachlicher und nachvollziehbarer Gründe, um ein derart unterschiedliches Verständnis der Sexualität von Männern und Frauen zu rechtfertigen.
 
Reformbestrebungen des Sexualstrafrechts gab es zuletzt noch vom damaligen Bundesjustizminister Heiko Maas, der hierzu auch eine Expertenkommission eingesetzt hatte. Die Kommission sah zwar großen Änderungsbedarf und plädierte sogar für eine gänzliche Abschaffung des Exhibitionismusparagraphen - geschehen ist diesbezüglich jedoch nichts. Den Bestrebungen wurde vermutlich die infolge der Kölner Silvesternacht im Schnellverfahren durchgepeitschte Reform zum Verhängnis, sodass für weitere Problemfelder keine Zeit mehr blieb. Der Gesetzgeber wird jetzt klären müssen, ob in einer Zeit, in der Nacktheit und Sexualität fester Bestandteil von Film, Fernsehen und Presse geworden ist, der Sinn und Zweck des § 183 StGB überhaupt noch realisiert werden kann. Gerade im Hinblick auf die Sensibilität des Sexualstrafrechts bedarf es hier einer baldigen Anpassung an das heutige Zeitalter mit klar formulierten Normen und Grenzen. Wenn auch das Verhalten von Frau Mönning als moralisch fragwürdig anzusehen ist, hat es doch dazu beigetragen, einen weiteren Schwachpunkt des deutschen Sexualstrafrechts aufzuzeigen. Es bleibt nun abzuwarten, ob der Gesetzgeber die Notwendigkeit des Reformbedarfs erkennt und den nackten Tatsachen eines überkommenen Sexualstrafrechts in die Augen schaut.
 
Die Schauspielerin geht jedenfalls gegen den Strafbefehl wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses vor und muss sich am 04. Dezember vor dem Amtsgericht Kaufbeuren verantworten.

 

- Abschlussbericht der Reformkommission zum Sexualstrafrecht vom Juli 2017 -