Jura-Professor und AfD-Politiker blamiert sich im Landtag von Mecklenburg-Vorpommern
Vor wenigen Tagen sorgte der AfD-Politiker und Jura-Professor Ralph Weber für Schlagzeilen, als er sich bei einer Landtagssitzung in Mecklenburg-Vorpommern während einer Debatte über die Einführung von Bürgerbefragungen vom parlamentarischen System der Bundesrepublik distanzierte. Zudem betonte er, dass alles verändert werden könne und bezog sich dabei auch auf die Ewigkeitsgarantie im Grundgesetz, also auf Artikel, die auch durch Parlamentsbeschluss nicht geändert werden können. Dabei sagte er aber, dass sich die Ewigkeitsklausel lediglich auf Art. 1 GG (Würde des Menschen ist unantastbar) und die Abschaffung der Todesstrafe beziehen würde. Den Art. 20 GG, in welchem die Demokratie, der Rechtsstaat, der Sozialstaat und der Föderalismus festgelegt sind, nannte er ausdrücklich nicht.
Worum geht es?
Prompt nach der getätigten Aussage wurde von anderen Abgeordneten die Ewigkeitsklausel des Grundgesetzes wieder aufgegriffen. Gemeint ist damit, dass einige Bestimmungen, die im Grundgesetz festgelegt sind, niemals aufgehoben werden können. Sie sind „ewig“, was in diesem Sinne bedeutet, dass sie so lange wirksam sind, wie das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland gilt.
Die Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus bewegten den Parlamentarischen Rat dazu, der demokratischen Grundordnung mit Art. 79 III GG, Art. 20 GG und Art. 1 GG einen gewissen Bestandsschutz zu verleihen. Ein Missbrauch der Verfassung sollte für die Zukunft unmöglich gemacht werden. Mithilfe des Grundgedankens einer wehrhaften Demokratie sollte der Kern der Verfassung sowie das darin festgelegte politische System aktiv vor Umwälzung bewahrt werden. Im Vordergrund steht also der Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Durch mehrere im Grundgesetz verankerte Prinzipien wird eine aktive Verteidigung der Demokratie durch rechtsstaatliche Mittel ermöglicht. Eines dieser Prinzipien besteht in der sogenannten Ewigkeitsklausel in Art. 79 III GG:
„Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikel 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, sind unzulässig.“
Das Demokratieprinzip und die wichtigsten Ausprägungen
Über die Ewigkeitsgarantie aus Art. 79 III GG ist das politische System also an Grundwerte gebunden und zur Verteidigung dieser Wertbindung ausgestattet. Die Grundprinzipien der Verfassung kann das Parlament auch bei Zweidrittelmehrheit nicht abschaffen. Wer sich also über die Grenzen des Art. 79 III GG hinweg setzen möchte, der muss einen Verfassungsumsturz herbeiführen. Die Ewigkeitsklausel richtet sich aber nicht nur an potentielle Verfassungsgegner, sondern auch an den möglicherweise irrenden Gesetzgeber. So entfaltet sich der Schutz sowohl gegenüber Angriffen von außen als auch bei Übergriffen seitens der Staatsorgane. Damit bildet die Ewigkeitsgarantie als Konzeptteil der wehrhaften Demokratie eine wichtige Ergänzung zu solchen staatsschützenden Bestimmungen, die sich nur gegen Gefährdungen von außen richten.
Im Detail besteht nach Art. 79 III GG eine Garantie der in Art. 1 GG aufgeführten Grund- und Menschenrechte sowie der in Art. 20 GG genannten wichtigsten Staatsprinzipien. Dazu zählen die Demokratie, die Bundesstaatlichkeit, die Rechtsstaatlichkeit und Sozialstaatlichkeit.
Repräsentative Demokratie
Betroffen von der Aussage des AfD-Politikers Weber ist hier vorrangig das Demokratieprinzip. Die Grundentscheidung für die Demokratie ist wohl als wichtigste und aussagekräftigste Unantastbarkeitsnorm anzusehen. So folgt aus Art. 20 II 1 GG, dass alle Gewalt vom Volk ausgeht. Die Errichtung und Organisation der politischen Herrschaftsgewalt ist damit auf eine vom Volk ausgehende Entscheidung und Legitimation zurückzuführen.
Die Grundsätze des Demokratieprinzips fordern ferner ein durch Staatsangehörigkeit auf Dauer verbundenes Staatsvolk, das durch Wahlen einen Gesetzgeber hervorbringt und periodisch neu bestätigt. Dieser soll für das Volk die vom Volk ausgehende Staatsgewalt ausüben. Dementsprechend wird die Staatsform der Bundesrepublik Deutschland als repräsentative Demokratie bezeichnet, in der das Volk die Staatsgewalt durch Wahlen ausübt. Demgegenüber entscheidet das Volk bei Abstimmungen unmittelbar, wobei diese auf Bundesebene nur in absoluten Ausnahmefällen vorgesehen sind (vgl. Neuregelung der BRD, Art. 29 GG).
Ein weiterer Ausfluss der demokratischen Grundordnung ist das Mehrheitsprinzip. Zur Wahrung eines effektiven Entscheidungsprozesses entscheidet bei Abstimmungen im Bundestag generell die Mehrheit. Das Mehrheitsprinzip darf jedoch nicht so weit gehen, dass Minderheiten keine Rechte mehr haben. Vielmehr muss die Minderheit nach einem gewissen zeitlichen Ablauf zumindest die Chance haben, selbst Mehrheit zu werden. Dementsprechend ist die Amtsdauer der Volksvertreter sowie der übrigen Staatsorgane nach Wahlperioden bemessen (derzeit: 4 Jahre).
Zusätzliche Konkretisierung des Demokratieprinzips ist auch das Mehrparteiensystem. Die Parteien nehmen in Deutschland sowohl bei Organisation der Wahlvorbereitung als auch zwischen den Wahlgängen eine wichtige Funktion bei der politischen Willensbildung wahr.
Da das Demokratieprinzip einen Prozess öffentlicher Willensbildung voraussetzt, findet es auch Ausprägungen in den Grundrechten der Meinungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit (Art. 5, 8 und 9 GG).
Demokratieprinzip und aktuelle Herausforderungen - Das „Forum Recht”
Wirft man einen Blick auf die aktuellen Wahlergebnisse in Bayern, die sich in der Zusammensetzung der Parlamente abzeichnenden Veränderungen und die teilweise die freiheitlich-demokratische Grundordnung in Frage stellenden Äußerungen von manch Abgeordneten, stellt man fest, dass sich das Demokratieprinzip in Zukunft gegenüber gewissen Herausforderung bewähren muss.
Gerade vor dem geschichtlichen Hintergrund Deutschlands, gilt es, das Bewusstsein für die Möglichkeiten und Grenzen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung wieder zu schärfen. Zu diesem Zweck hat der Bundestag vor wenigen Tagen die Gründung eines Forums Recht beschlossen.
„Weil der Rechtsstaat in vielen Staaten unter Druck gerät und es auch in Deutschland anti-rechtsstaatliche Tendenzen gibt, wollen wir mit dem Forum Recht einen Ort schaffen, der für die Vorteile und die Werte des Rechtsstaats wirbt”,
sagt Johannes Fechner, rechtspolitischer Sprecher der SPD. Mit dem Forum Recht soll in Karlsruhe ein Zentrum entstehen, in dem Bürger und Bürgerinnen den Rechtsstaat erleben und verstehen können. Durch moderne und interaktive Gestaltung soll politisches Wissen vermittelt und dazu angeregt werden, sich mit politischen Themen vertieft auseinander zu setzen. Dies soll nicht nur auf dem Gelände des Bundesgerichtshofs geschehen, sondern auch mit bundesweiten Projekten.
Hinter dem Projekt stehen namhafte Juristen, die bereits eine ausführliche Machbarkeitsstudie vorgelegt haben und auf dessen Grundlage und unter Berücksichtigung der Vorschläge der verschiedenen Akteure der Zivilgesellschaft nun ein Realisierungskonzept vorgelegt wurde. Das „Forum Recht” ist auch Thema des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD. Ziel ist laut Koalitionsvertrag, den Bürgern den Rechtsstaat im Sinne einer gewachsenen Rechtskultur als unverzichtbaren Teil des Zusammenlebens näherzubringen.
Die kalkulierten Kosten für den Bau in Karlsruhe belaufen sich auf rund 75 Millionen Euro. Laufen die Bauarbeiten nach Plan, so soll der Bau 2023 fertig sein.
Abschließend lässt sich somit festhalten, dass die Staatszielbestimmungen die obersten Leitlinien des deutschen Rechts und auch dessen ewigen Bestand bilden. Letzteres normiert die Ewigkeitsklausel des Art. 79 III GG. Dieser regelt Grundgesetzänderungen und bestimmt, dass Art. 1 und 20 GG nicht geändert werden und somit auch nicht abgeschafft werden dürfen. In der mündlichen Prüfung wird gern die Frage gestellt, ob die Ewigkeitsklausel selbst geändert werden könne. Nach dem Wortlaut wäre dies möglich. Es widerspräche jedoch dem Sinn und Zweck der Norm. Denn könnte man die Ewigkeitsklausel abschaffen, wäre es auch möglich, die Art. 1 und 20 GG zu ändern. Dies verstieße jedoch gegen den Regelungszweck der Ewigkeitsklausel, sodass eine Änderung dieser Norm nicht möglich ist. Hier kannst Du Dir die Lerneinheiten zu den Staatszielbestimmungen nochmal in Ruhe anschauen.
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