BGH: Eventims print@home-Gebühr ist unzulässig

BGH: Eventims print@home-Gebühr ist unzulässig

Elektronisch zugeschickte Eintrittskarten zu Hause drucken: Das darf nichts zusätzlich kosten

2,50 Euro Servicegebühr für ein Ticket zum Selberdrucken? Eine solch pauschale Gebühr ist unzulässig, sagt der BGH und untersagt nebenbei auch noch eine andere (teure) Versandart. 

 

Worum geht es?

Gerade bei Eintrittskarten für Konzerte, Sportevents und andere Veranstaltungen haben Verbraucher im Internet häufig die Möglichkeit, ihre Tickets selbst auszudrucken, anstatt sich diese per Post zuschicken zu lassen. Für diese “print@home”-Option hat der marktführende Konzertkartenvertrieb CTS Eventim bisher eine pauschale Servicegebühr von 2,50 Euro verlangt. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat wegen dieser - und auch einer anderen - Gebühr gegen Eventim geklagt und schon vor dem Landgericht (LG) und dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen (OLG) Recht bekommen. Jetzt bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) die Unwirksamkeit der Preisklauseln und hat die Revision von Eventim zurückgewiesen.    

Grundgedanke des § 448 I BGB

Der BGH hat die von Eventim verwendeten Klauseln als Preisnebenabrede bewertet: Damit unterliegen sie im Gegensatz zu Vereinbarungen über den Veranstaltungspreis selbst der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Soweit Eventim über die Karten als Kommissionärin im eigenen Namen mit den Kunden Kaufverträge abschließt, weichen die Klauseln nach Ansicht des BGH von dem Grundgedanken des § 448 I BGB ab. Danach hat der Käufer beim Versendungskauf nur die eigentlichen Versendungskosten - wie etwa Porto, Verpackung und gegebenenfalls Versicherung - zu tragen, nicht aber den internen Geschäftsaufwand des Verkäufers für die Bereitstellung der Ware zur Versendung. Die in Streit stehenden Klauseln würden die Käufer durch die Abweichung von der gesetzlichen Bestimmung entgegen der Grundsätze von Treu und Glauben in unangemessener Weise aber benachteiligen, § 307 I 1 BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH dürfe der Verwender von AGB für Tätigkeiten, zu denen er gesetzlich oder - wie beim Versendungskauf - nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt, grundsätzlich kein gesondertes Entgelt verlangen. 

 

Unklarer Geschäftsaufwand bei print@home

Im Einzelfall könne es zwar gerechtfertigt sein, den für verschiedene Versandarten unter Umständen sehr unterschiedlich anfallenden Geschäftsaufwand nicht in die allgemeine Preiskalkulation einzubeziehen, sondern in AGB hierfür jeweils verschiedene Versandentgelte vorzusehen. Eventim habe hier jedoch zum Geschäftsaufwand beim sogenannten - und ebenfalls von der Verbraucherzentrale gerügten - Premiumversand vorinstanzlich keine Tatsachen vortragen können, die die Annahme eines besonderen Geschäftsaufwands habe tragen können. Vielmehr hat Eventim noch im Berufungsrechtszug den Standpunkt vertreten, ihre Kalkulation nicht offenlegen zu müssen: Eventim hat beispielsweise im Falle eines AC/DC-Welttournee-Vorverkaufs ausschließlich den “Premiumversand inklusive Bearbeitungsgebühr” in Höhe von 14,90 Euro für das erste und zusätzlich fünf Euro für jedes weitere Ticket angeboten. Die Tickets wurden aber in Form einfacher innerdeutscher Postzustellung zu 60 Cent verschickt und nicht als “Premiumversand”.

Für den Zivilsenat war nicht erkennbar, welche konkreten erstattungsfähigen Aufwendungen mit der “Servicegebühr” von 2,50 Euro für die print@home-Option geltend gemacht werden. Bei dieser Ticketoption fallen weder Porto- noch Verpackungskosten für Eventim an. Darüber hinaus erfolge die Übermittlung des Links auf die als Eintrittskarte ausdruckbare pdf-Datei per Email an den Kunden in der von Eventim zur Umsetzung ihres Geschäftsmodells vorgehaltenen elektronischen Infrastruktur automatisiert, sodass für den BGH unklar blieb, welcher Geschäftsaufwand hierdurch vergütet werden solle.   

“Grundsätzliche Bedeutung”

Die Klauseln seien aber auch unwirksam, soweit sie sich auf das Vermittlungs- und Eigenvertriebsgeschäft von Eventim beziehen, da die Reduktion zu beanstandender Klauseln auf einen noch zulässigen Inhalt ausscheidet, wenn sie - wie hier - nicht sprachlich und inhaltlich teilbar sind. Die Verbraucherzentrale begrüßt das Urteil und sieht in der Entscheidung des BGH eine grundsätzliche Bedeutung für die print@home-Option auch anderer Anbieter, die pauschal Geld im Zusammenhang mit dem Selbstausdrucken von Tickets verlangen. Eventim soll jetzt nach Ansicht der Verbraucherzentrale sämtliche zu Unrecht erhobenen Entgelte an die Kunden zurückzahlen, ohne dass die Kunden ihre Forderungen einzeln geltend machen müssten. Sollte ein solcher Schritt unterbleiben, so wolle man alle rechtlichen Möglichkeiten von Folgenbeseitiungs- über Gewinnabschöpfungsansprüchen ausschöpfen. Die Verbraucherzentrale bietet einen Musterbrief an, mit dem die Rückzahlung der print@home-Entgelte ab dem Jahr 2015 einfacher zurückgefordert werden können.

- BGH Az.: III ZR 192/17 -

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