BVerfG bestätigt gleich drei Vereinsverbote

BVerfG bestätigt gleich drei Vereinsverbote

Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit in dieser Woche veröffentlichten Beschluss die Verfassungsbeschwerden gegen drei Vereinigungsverbote zurückgewiesen: Sowohl die Verbotsvorschrift im Vereinsgesetz als auch die jeweils angegriffenen Entscheidungen der zuständigen Verbotsbehörden und der Fachgerichte seien mit dem grundrechtlichen Anforderungen vereinbar.  

 

Worum geht es?

Geklagt hatten drei Vereine, die sich gegen eine Verbotsverfügung zur Wehr setzten. Sie wurden auf Grundlage des Vereinsgesetzes (VereinsG) gemäß § 3 I 1 VereinsG verboten. In seinem Beschluss stellt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zunächst klar, wann die Gründung und der Bestand von Vereinigungen im Sinne des Art. 9 I GG grundsätzlich zu schützen sind und wann nicht. Jenseits von Art. 9 I GG seien Vereinstätigkeiten an denjenigen Grundrechten und grundrechtsgleichen Gewährleistungen zu messen, in deren Schutzbereich sie sich bewegen. Dem kollektiven Recht auf Fortbestand einer Vereinigung hat der Verfassungsgeber mit Art. 9 II GG eine ausdrückliche Schranke gesetzt: Wird danach festgestellt, dass die Vereinigung einen der Verbotstatbestände erfüllt, dann muss sie verboten werden. Wie für jeden anderen Eingriff in Grundrechte gelte aber auch hier der im Rechtsstaatsprinzip verankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sodass ein Vereinigungsverbot als weitestgehender Eingriff nur dann in Betracht komme, wenn mildere und gleich wirksame Mittel nicht ausreichen, um die Ziele der Verbotstatbestände des Art. 9 II GG zu erreichen.
 
Dem Verein Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e.V. (IHH) wurde vorgeworfen, durch die Weiterleitung von Spenden mittelbar eine terroristische Vereinigung unterstützt zu haben - der Verein habe sich damit gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet.
Dem Verein Hilfsorganisation für nationale politische Gefangene und deren Angehörige e.V. (HNG) wurde vorgeworfen, dass er mit einer Vereinszeitschrift inhaftierte Rechtsextremisten in ihrer Haltung gegen Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland bestärkt und sich damit aktiv-kämpferisch gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet habe und damit den Strafgesetzen zuwider laufe.
Als dritter Verein wurden auch die Hells Angels MC Charter Westend Frankfurt am Main verboten - ihnen wurde vorgehalten, Mitglieder in der Begehung von Straftaten unterstützt zu haben.
 
Alle drei Vereine beschritten zuvor jeweils erfolglos den Verwaltungsrechtsweg gegen die Verbotsverfügungen des Bundesministeriums des Innern beziehungsweise des hessischen Innenministeriums. Mit ihren Verfassungsbeschwerden wandten sie sich gegen die Verbotsverfügungen und die diese bestätigenden Gerichtsentscheidungen sowie mittelbar gegen die Verbotsvorschrift im Vereinsgesetz.  

Verbotstatbestände des Art. 9 II GG

Die Verfassungsrichter stellten zunächst klar, dass die Tatbestände des Art. 9 II GG eng zu verstehen seien: Den Verbotstatbestand des Art. 9 II Alt. 1 GG erfülle eine Vereinigung danach dann, wenn ihr erkennbarer Zweck oder ihre Tätigkeit wesentlich darin liegt, die Begehung von Straftaten durch Mitglieder oder Dritte hervorzurufen oder zu bestärken, zu ermöglichen oder zu erleichtern, indem sie deren strafbares Handeln fördert oder sich damit erkennbar identifiziert.

Der Verbotstatbestand des Art. 9 II Alt. 2 GG sei dann erfüllt, wenn sich eine Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, indem sie als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt und davon geprägt ist.

Den Verbotstatbestand des Art. 9 II Alt. 3 GG erfülle eine Vereinigung dann, wenn sie Gewalt oder vergleichbar schwerwiegende völkerrechtswidrige Handlungen wie den Terrorismus in den internationalen Beziehungen oder zwischen Teilen der Bevölkerung aktiv propagiert und fördert. Dies kann auch durch die Förderung Dritter geschehen, wenn diese objektiv geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen und die Vereinigung dies weiß und zumindest billigt.

Soweit ein Vereinigungsverbot nach Art. 9 II GG auf grundrechtlich geschützte Handlungen gestützt wird oder sonstige Grundrechte beeinträchtigt, müssen diese Grundrechte im Rahmen der Rechtfertigung des Eingriffs in Art. 9 I GG beachtet werden. Ein Vereinigungsverbot darf nicht untersagen, was die Freiheitsrechte sonst erlauben und sich nicht einseitig gegen bestimmte politische Anschauungen richten.

 

Kein milderes Mittel

In den vorliegenden drei Fällen seien aber sowohl die angegriffene Verbotsvorschrift des VereinsG als auch die Entscheidungen der Behörden und Fachgerichte mit dem Grundgesetz vereinbar. Zur Begründung führte der Erste Senat aus, dass Art. 9 II GG als Ausdruck einer pluralistischen, aber wehrhaften verfassungsstaatlichen Demokratie der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 I GG eine Schranke setze. Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, seien danach verboten. Auch wenn jeder Eingriff in die Vereinigungsfreiheit zunächst am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen sei, so stehen in allen drei entschiedenen Fällen keine Maßnahmen zur Verfügung, um die in Art. 9 II GG genannten Rechtsgüter gleich wirksam zu schützen, sodass kein milderes Mittel als ein Verbot ersichtlich sei.

 

IHH erfüllt Verbotstatbestand des Art. 9 II Alt. 1 GG

So habe der IHH den Verbotstatbestand des Art. 9 II Alt. 1 GG erfüllt, indem er nach den Feststellungen des Verfassungsschutzes hinter dem harmlos anmutenden Namen des Vereins Internationale Humanitäre Hilfsorganisation e.V. die Hamas durch Spenden in Millionenhöhe unterstützte.
 Die Hamas ist eine von der Europäischen Union als Terrororganisation eingestufte Vereinigung, die gegen elementare Grundsätze des Völkerrechts verstößt. Bereits im Jahre 2010 hatte der damalige Innenminister Thomas de Maizère den IHH verboten, da er unter dem Deckmantel einer humanitären Hilfsorganisation wiederum andere Organisationen unterstützte, die gegen Israel kämpften. Dabei sollen innerhalb von nur drei Jahren rund 6,6 Millionen Euro an sechs Sozialvereine im Gaza-Streifen gegangen sein.

Die Hamas habe der IHH zwar nur mittelbar unterstützt - ein Vereinsverbot könne aber auch dann greifen, wenn die Völkerverständigung nur mittelbar gefährdet wird, indem Spenden den Terrorismus fördern sollen, so die Verfassungsrichter. Das Verbot sei demnach verhältnismäßig.

 

HNG erfüllt den Verbotstatbestand des Art. 9 II Alt. 2 GG

Auch der HNG nutze für seine Aktivitäten einen ungefährlich klingenden Namen, obwohl sich nach den Erkenntnissen der zuständigen Behörden und des Bundesverwaltungsgerichts dahinter eine der größten Neonazi-Vereine Deutschlands verbirgt. In ihren veröffentlichten Zeitschriften werde die Bundesrepublik als “korrupt”, “verkommen”, “aufgezwungen” und “schandhaft” bezeichnet und es werde dazu aufgerufen, die Bundesrepublik mit seinem Fundament der demokratischen Verfassungsstaatlichkeit abzulehnen und aktiv zu untergraben. Nach eigenen Angaben habe der Erste Senat auch hier die Verbotsgründe eng ausgelegt, da nach Art. 9 II Alt. 2 GG eine gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Vereinigung nur dann vorliege, wenn sie eine nach außen erkennbare aggressiv-kämpferische Haltung gegen die Grundsätze der Verfassung einnimmt. Die in den Zeitschriften getätigten Kampfansagen gegen die Bundesrepublik stellen aber eben jene Haltung dar, indem sich der Verein gegen Menschenrechte, Kernelemente der Rechtsstaatlichkeit und demokratische Grundsätze wendet. Die Richter stellen hierbei ausdrücklich klar, dass das Verbot, das an solche Äußerungen anknüpft, weder hinsichtlich der Meinungsfreiheit (Art. 5 I GG) noch hinsichtlich des Diskriminierungsverbots aufgrund der politischen Anschauung (Art. 3 III 1 GG) verfassungsrechtlichen Bedenken entgegenstehe: Denn der Verein wurde nicht wegen einer als rechtsextremistisch bewerteten Meinung oder wegen seiner politischen Anschauung verboten, sondern weil er sich nach außen kämpferisch-aggressiv gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet.

 

§ 3 I 1 VereinsG hinreichend bestimmt

Auch bei den Hells Angels bestätigt das BVerfG, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof im Einklang mit den Wertungen des Art. 9 II GG richtigerweise davon ausgehe, dass Zwecke und Tätigkeiten des Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufen und eine besondere Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Organisation zum Ausdruck komme. Die Richter stellten hierbei darauf ab, dass die straffälligen Mitglieder immer wieder geschlossen als Vereinigung auftraten, Straftaten nach außen als Vereinsaktivitäten darstellten und die Vereinigung dies zumindest billigte. Das Vereinsverbot reagiere hierbei auf die straftätliche Eigendynamik der Organisation.

Schließlich stehe auch § 3 I 1 VereinsG im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die Norm sei insbesondere hinreichend bestimmt, zumal die Grenze der Unbestimmtheit erst dann erreicht sei, wenn Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Handelns der ermächtigten Behörde gefährdet seien. Dies sei hier aber nicht der Fall.

 

Neonazis, Hamas-Unterstützer und die Eigendynamik bei Straftaten der Hells Angels: Das BVerfG bestätigt gleich in drei Fällen das Vereinsverbot als unumgänglich letztes Mittel. In Vorbereitung auf das Examen solltest Du Dir diese Entscheidung und ihre Konstellationen unbedingt anschauen und die Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 I GG wiederholen.  

- Bundesverfassungsgericht - Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12, 1 BvR 57/14, 1 BvR 670/13 -

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