BVerfG zu Anforderungen an fachgerichtlichen Eilrechtsschutz

BVerfG zu Anforderungen an fachgerichtlichen Eilrechtsschutz

Es genüge eine intensive Durchdringung des Falles

Wann ist eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nötig? Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts genüge jedenfalls bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Grundrechtsverletzung auch eine “intensive Durchdringung des Falles” - die Verfassungsrichter lehnten damit die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde zur Versorgung mit Medizinalcannabis ab.

 

Worum geht es?

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die eilgerichtliche Versagung der Versorgung mit Medizinalcannabis zur Behandlung von Cluster-Kopfschmerzen nicht zur Entscheidung angenommen. Es ging um die Frage, ob sich ein Fachgericht genügend mit der Klage eines Mannes befasste, die darauf gerichtet war, Cannabis zu medizinischen Behandlungszwecken konsumieren zu dürfen: Zuvor wurde der Antrag des Mannes auf Behandlung mit Medizinalcannabis abgelehnt, sodass er Eilrechtsschutz suchte und letztlich vor dem Hessischen Landessozialgericht (LSG) scheiterte. Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem mit dem Gutachten eines medizinischen Dienstes, welches zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Cannabiskonsum keine spürbare Verbesserung des Krankheitsverlaufs mit sich bringe. Das Gutachten wiederum stützt sich auf drei Veröffentlichungen, die zu dem Ergebnis kamen, dass diesen Patienten Cannabis zur Behandlung nur empfohlen werden könne, wenn eine bis dato nicht vorliegende, kontrollierte Studie Erfolge zeigen sollte.

 

Effektiver Rechtsschutz, Art. 19 IV GG

Der Antragsteller sah sich in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 IV GG verletzt und legte Verfassungsbeschwerde beim BVerfG mit der Begründung ein, dass sich das LSG nicht genügend mit der Sache befasst habe. Mit Beschluss vom 26.06.2018 (Az. 1 BvR 733/18) lehnte das BVerfG den Antrag ab: Die Fachgerichte seien im Eilverfahren nur in Ausnahmefällen dazu verpflichtet, die Sach- und Rechtslage voll durchzuprüfen. Das Vorliegen dieser Ausnahmesituation sei umso wahrscheinlicher, je gewichtiger der drohende Grundrechtseingriff und je höher dessen Eintrittswahrscheinlichkeit sei.

Damit könne eine intensive Durchdringung der Sach- und Rechtslage mittels summarischer Prüfung sowie ein weitgehend zuverlässig prognostizierbarer Ausgang des Hauptsacheverfahrens ausreichen. Die Fachgerichte könnten also ihre Entscheidung im Eilverfahren sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Hauptsachebegehrens stützen. Eine abschließende Kontrolle sei demgegenüber nur erforderlich, wenn ohne die Gewährleistung des vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Beeinträchtigungen entstehen könnten.

Das LSG habe demnach ausreichend – summarisch – geprüft. Die Sozialrichter hätten sich sogar abschließend mit § 31 VI 1 Nr. 2 SGB V befasst, der die Voraussetzungen für eine Versorgung mit Medizinalcannabis regelt. Dies lasse eine hinreichende Prüfung der Voraussetzungen erkennen und erfülle damit die Voraussetzungen für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß Art. 19 IV GG.