Kind überschwemmt Badezimmer - keine Haftung der Eltern

Kind überschwemmt Badezimmer - keine Haftung der Eltern

Dauerhafte Überwachung des Kindes weder möglich, noch erforderlich

15.000 Euro Schaden, weil der Sohn mal kurz auf Toilette musste? Kann passieren - dafür aufkommen muss die Mutter aber nicht, sagt das OLG Düsseldorf. Die Eltern eines dreieinhalbjährigen Kindes begehen keine Aufsichtspflichtverletzung, wenn ihr Kind alleine schlafen gelegt wird, dann aber unbeobachtet aufsteht und im Badezimmer einen Wasserschaden verursacht. 

 
Worum geht es?

So ein Wasserschaden kann schnell sehr teuer werden. Dies zeigt ein Fall, der vor wenigen Wochen am Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden wurde: Nachdem die Mutter ihren dreieinhalb Jahre alten Sohn mit einem Hörspiel schlafen gelegt hatte, ist dieser zwischen 19 und 20 Uhr unbemerkt wieder aufgestanden und zur Toilette gegangen. Bei seinem Toilettengang benutzte er aber so viel Toilettenpapier, dass der Abfluss vollständig verstopfte. Aufgrund der Beschaffenheit des Spülknopfes konnte sich dieser leicht verhaken, wenn er nicht in einer bestimmten Weise bedient wurde, sodass ununterbrochen Wasser nachlief - so lange, bis das Badezimmer völlig überschwemmt war und das Wasser in die darunter liegende Wohnung tropfte. Zur Beseitigung des Schadens musste die Wohngebäudeversicherung über 15.000 € aufbringen. Einen Teil hiervon verlangte sie von der Mutter bzw. ihrer Haftpflichtversicherung ersetzt, da sie ihrer Ansicht nach die elterliche Aufsichtspflicht verletzt habe.

 
Lernprozess des Kindes

Das OLG war jedoch anderer Meinung: Kinder müssten auch alleine lernen dürfen, die Toilette zu benutzen. Die Mutter habe bei der Aufsicht die gebotenen Sorgfaltspflichten nicht vernachlässigt, da in einer geschlossenen Wohnung ein Dreijähriger nicht ununterbrochen beaufsichtigt werden müsse. Vielmehr sei es ausreichend, dass sich die aufsichtspflichtige Person in Hörweite aufhalte. Daher müsse auch ein nächtlicher Toilettengang des Kindes nicht zwangsläufig beaufsichtigt werden, da hierbei keine absolute Sicherheit erforderlich sei. Dies sei insbesondere dann nicht der Fall, wenn eine dauerhafte Überwachung die vernünftige Entwicklung des Kindes negativ beeinflussen könnte. Dies hatte bereits der BGH in einem Urteil vom 24. März 2009 (VI ZR 199/08) entschieden.

Der defekte Spülknopf ändere hieran nichts, auch wenn das Schadensrisiko hierdurch grundsätzlich erhöht gewesen sei. Die alltägliche Nutzung der Toilette müsse aber zugunsten des Lernprozesses des Kindes hingenommen werden, zumal eine dauerhaft beaufsichtigte Nutzung dem Entwicklungsstand eines Dreijährigen nicht entsprechen würde.