BGH-Urteil zum digitalen Erbe

BGH-Urteil zum digitalen Erbe

Eltern siegen im Kampf gegen Facebook um digitales Erbe

Mehrere Jahre kämpften die Eltern vor Gericht um den Zugriff auf das Nutzerkonto ihrer verstorbenen Tochter. Die Vorinstanzen entschieden in dem Fall unterschiedlich - zuletzt hatte das Kammergericht (KG) Berlin den Eltern den Zugriff verwehrt: Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehe dem entgegen, hieß es in der Urteilsbegründung. Mit der vom KG Berlin zugelassenen Revision verfolgte die Mutter ihre Klageanträge weiter. Jetzt hat der BGH entschieden: Erben müssen auch Zugang auf ein Facebook-Konto bekommen.

Worum geht es?

Als das Mädchen 14 Jahre alt war, eröffnete sie mit Zustimmung der Eltern ihr eigenes Facebook-Konto und verstarb nur kurze Zeit später im Alter von 15 Jahren aus bisher ungeklärten Umständen. Bekannt ist nur, dass sie 2012 an einem Berliner U-Bahnhof von einem einfahrenden Zug erfasst und tödlich verletzt worden war. Die Eltern suchen seitdem nach Hinweisen, um den Tod ihrer Tochter besser verstehen zu können - bei Facebook ausgetauschte Nachrichten und Posts sollen Aufschluss darüber bringen, ob es sich um einen Suizid gehandelt haben könnte. Dies sei neben der besonderen Tragik des Falles auch deshalb von Bedeutung, weil der U-Bahn-Fahrer gegen die Eltern ein Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Verdienstausfalls geltend gemacht hatte. Obwohl die Eltern im Besitz der Zugangsdaten waren, verweigerte Facebook ihnen den Zugriff, da das Nutzerkonto des Mädchens in den so genannten Gedenkzustand versetzt worden war. Seitdem ist die Seite nur noch zur Erinnerung erreichbar - eine Anmeldung oder etwaige Zugriffsmöglichkeiten auf die Nutzerdaten seien nicht mehr möglich. Die Vorinstanzen hatten in dem Fall unterschiedlich entschieden: Während das Landgericht ihrer Klage noch stattgegeben hatte (Urt. v. 17.12.2015, Az. 20 O 172/15), legte Facebook Berufung ein und das Kammergericht änderte das erstinstanzliche Urteil ab - die Klage wurde abgewiesen (Urt. v. 31.05. 2017, Az. 21 U 9/16). Der Fall hat sich deshalb als problematisch erwiesen, weil hier traditionell erbrechtliche Vorschriften des BGB auf digitales Neuland stoßen.   

Was war die umstrittene Frage?

Eine wichtige und stark umstrittene Frage blieb nämlich auch nach dem Urteil des Kammergerichts offen: Ist der Facebook-Account nach erbrechtlichen Vorschriften des BGB als Teil des Nachlasses zu behandeln und Inhalte digitaler Kommunikation mit Briefen gleichzusetzen oder sind Nutzerkonten sozialer Netzwerke in rechtlich noch unbekannter Weise personalisiert? Mit anderen Worten: Gibt es ein Recht auf das digitale Erbe? Bereits der Vorsitzender Richter am Kammergericht Berlin sprach hier von juristischem Neuland.
So heißt es in § 1922 I BGB.

Mit dem Tod einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

Das bedeutet: Wenn jemand stirbt, dann gehen Hab und Gut, Rechte und Pflichten auf den Erben über. “Analog” gedacht wären zum Beispiel alle Briefe oder Tagebücher der verstorbenen Tochter automatisch Eigentum der Mutter geworden. Der BGH hatte damit die Frage zu klären, ob es sich genauso beim “digitalen Nachlass” verhält, ob also die Mutter den Facebook-Account ihrer verstorbenen Tochter mitsamt aller gespeicherter Inhalte erbt und welche Rolle dabei der Datenschutz der Kommunikationspartner spielt.

Der BGH ließ bereits in der mündlichen Verhandlung andeuten, dass der digitale Nachlass grundsätzlich genauso zu behandeln sei wie der analoge. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum Nachrichten, die über ein elektronisches Kommunikationsprogramm verschickt werden, erbrechtlich anders zu behandeln seien als der herkömmliche Briefverkehr. Der Gesetzgeber gehe mit den Regelungen der §§ 2047 II, 2373 S.2 BGB davon aus, dass auch höchstpersönliche Gegenstände - wie etwa Briefe - vererbbar seien. Und tatsächlich hat der III. Zivilsenat das Urteil des Kammergerichts nun aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil wiederhergestellt.

 

Anspruch ergibt sich aus Nutzungsvertrag - Rechte und Pflichten gehen auf Erben über (§ 1922 I BGB)

Die Erben haben demnach einen Anspruch, ihnen den Zugang zum Benutzerkonto der Erblasserin -also der Tochter- und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Dies ergebe sich im konkreten Fall aus dem Nutzungsvertrag zwischen der Tochter der Klägerin und Facebook als Beklagte, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 I BGB auf die Erben übergegangen sei. Dessen Vererblichkeit sei nicht durch die vertraglichen Bestimmungen ausgeschlossen - die Nutzungsbedingungen enthielten hierzu auch keine Regelung. Auch die Klauseln zum Gedenkzustand seien bereits nicht wirksam in den Vertrag einbezogen und hielten überdies einer Inhaltskontrolle nach § 307 I und II BGB nicht stand - sie wären daher unwirksam.

Eine Unvererblichkeit des Vertragsverhältnisses ergebe sich auch nicht aus dem Wesen des Vertrages. Dieser sei insbesondere nicht höchstpersönlicher Natur: Der höchstpersönliche Charakter folge nicht aus im Nutzungsvertrag stillschweigend vorausgesetzten und damit immanenten Gründen des Schutzes der Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner der Erblasserin - der Abschluss eines Nutzungsvertrages mit dem Betreiber eines sozialen Netzwerks möge zwar in der Erwartung erfolgen, dass die Nachrichten zwischen den Teilnehmern des Netzwerks grundsätzlich vertraulich bleiben und nicht durch Facebook dritten Personen gegenüber offengelegt werden. Die vertragliche Verpflichtung zur Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten sei jedoch von vornherein kontobezogen und habe nicht zum Inhalt, diese an bestimmte Personen zu übermitteln, sondern an das angegebene Benutzerkonto. Dementsprechend könne der Absender einer Nachricht zwar darauf vertrauen, dass Facebook sie nur für das von ihm ausgewählte Benutzerkonto zur Verfügung stellt. Es bestünde aber kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass nur der Kontoinhaber und nicht Dritte von dem Kontoinhalt Kenntnis erlangen. Auch zu Lebzeiten müsse mit einem Missbrauch des Zugangs durch Dritte oder mit der Zugangsgewährung seitens des Kontoberechtigten gerechnet werden und bei dessen Tod auch mit der Vererbung des Vertragsverhältnisses.  

Differenzierung nach vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten scheidet aus

Außerdem scheide eine Differenzierung des Kontozugangs nach vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten aus: Nach der gesetzgeberischen Wertung sollen auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben übergehen - wie sich aus § 2047 II BGB und § 2373 S.2 BGB schließen lasse, werden analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe vererbt. Aus erbrechtlicher Sicht bestehe kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln.

Das Gericht konnte auch keine anderen Ausschlussgründe für die Vererblichkeit feststellen. So hat der III. Zivilsenat auch einen Ausschluss aufgrund des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Erblasserin verneint und auch das vom Kammergericht Berlin zur Begründung herangezogene Argument zum Schutze des Fernmeldegeheimnisses verneint: Das Kammergericht war der Ansicht, dass sich der Schutz des Fernmeldegeheimnisses nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auch auf E-Mails, die auf den Servern von privaten Dienstanbietern gespeichert werden, erstrecke - auch bei der Annahme, dass die Tochter mit dem Zugriff ihrer Eltern auf die in ihrem Nutzerprofil hinterlegten Daten einverstanden gewesen wäre, würde dies nicht ausreichen, um den Schutz des Fernmeldegeheimnisses zu wahren: Vielmehr müssten all diejenigen, die mit der Verstorbenen über Facebook kommuniziert haben, auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses verzichten, erklärten die Richter. Der BGH hat aber bereits in der mündlichen Verhandlung angekündigt, dass das Fernmeldegeheimnis nicht Schwerpunkt des Urteils sein werde. Man wollte sich insbesondere auf die Frage konzentrieren, ob der Facebook-Account vererbbar sei. Die Argumentation des Kammergerichts lehnte der BGH mit der knappen Feststellung zum Fernmeldegeheimnis ab, dass der Erbe nicht “anderer” im Sinne des § 88 III TKG sei, da er vollständig in die Position des Erblassers einrücke.  

Datenschutz-Grundverordnung steht dem Zugang nicht entgegen

Aus datenschutzrechtlicher Sicht sieht der BGH keine Bedenken. Der Senat hatte hierzu die seit dem 25. Mai 2018 geltende Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) anzuwenden, die dem Zugang der Erben aber nicht entgegenstünde. Datenschutzrechtliche Belange der verstorbenen Tochter seien nicht betroffen: Die Verordnung schützt nämlich nur lebende Personen. Die der Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten immanente Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner des verstorbenen Mädchens sei sowohl nach Art. 6 I b Ver. 1 DS-GVO als auch nach Art. 6 I f DS-GVO zulässig. Sie sei sowohl zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Kommunikationspartnern des Mädchens erforderlich als auch aufgrund berechtigter überwiegender Interessen der Erben.  

Grundsatzfrage beantwortet?

Der BGH stellt also fest, dass nach gesetzgeberischer Wertung auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben übergehen: Analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe werden vererbt - dies ergebe sich aus §§ 2047 II, 2373 S.2 BGB. Es bestehe also kein Grund, digitale Inhalte anders zu behandeln. Die digitale Welt scheint an dieser Stelle also doch noch in das Kleid traditioneller erbrechtlicher Vorschriften des BGB zu passen. Die Konstellation wird auch für andere Erbschaften gelten, also nicht nur beim Tod eines Kindes, sondern auch im umgekehrten Fall, wenn Kinder die Nutzerkonten ihrer Eltern einsehen möchten. Der “digitale Nachlass” steht übrigens seit längerer Zeit auch auf der Agenda des Koalitionsvertrages und wird rechtspolitisch immer stärker diskutiert. Im Koalitionsvertrag heißt es hierzu, dass die Vererbbarkeit digitalen Eigentums - wie etwa Nutzeraccounts oder Datenbestände - rechtssicher gesetzliche geregelt werden sollen. In Berlin scheint das Thema jedoch noch nicht weiter konkretisiert worden zu sein.

 

- Urteil vom 12. Juli 2018 – III ZR 183/17 -