Anonymität von Samenspendern gesetzlich aufgehoben

Anonymität von Samenspendern gesetzlich aufgehoben

Seit dem 01. Juli 2018 wird die Anonymität von Samenspendern gesetzlich aufgehoben

Bereits Anfang des vergangenen Jahrhunderts wurden erste Samenspenden durchgeführt. Heute kann die Zahl der in Deutschland per Samenspende und künstliche Befruchtung gezeugten Kinder nur geschätzt werden - Fachleute gehen von etwa 100.000 Spenderkindern aus. Seit dem 01. Juli 2018 sollen fortan alle Samenspender in einem zentralen Register erfasst werden: Ziel des neuen Gesetzes ist es, Personen, die durch eine heterogene Verwendung von Samen gezeugt wurden, zu ermöglichen, durch Nachfrage bei einer zentralen Stelle Kenntnis über ihre Abstammung zu erlangen.

 

Worum geht es?

Über Samenspende wird meist nur hinter vorgehaltener Hand gesprochen - dabei ist in Deutschland jedes siebte Paar ungewollt kinderlos. Unfruchtbarkeit oder andere körperliche Probleme sind in unserer Gesellschaft klassische Tabuthemen. In vielen Fällen entscheiden sich Paare dafür, den Samen von einem Spender zu verwenden. Dies kann auf privatem Wege über Freunde oder Bekannte, über anonyme Spender im Internet oder über Samenbanken erfolgen. Entscheiden sich Kinderwunschpaare zum Beispiel für eine Samenbank, so schließen sie mit dieser einen Vertrag ab. Die Richtlinien der Bundesärztekammer geben dabei vor, dass nur Paare Zugang zu einer Samenbank haben, wobei sie nicht zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren unterscheiden. So kann die Mutter nach § 1594 IV BGB die Vaterschaft eines mit ihr verbundenen Mannes bereits vor der Geburt verbindlich anerkennen lassen. Ein solches Verfahren steht auch gleichgeschlechtlichen Paaren offen. Sie müssen allerdings verheiratet sein und den Behandlungsvertrag gemeinsam unterschreiben, in welchem sie sich unter anderem dazu verpflichten, das gemeinsame Kind nach der Geburt zu adoptieren. Diese Verpflichtung ist beispielsweise für lesbische Paare wichtig, damit die “Co-Mutter” auch gesetzlich als Mutter des Kindes angesehen wird und der Samenspender keine etwaigen rechtlichen Ansprüche und Pflichten geltend machen kann.

Der Lebenspartner oder Ehemann willigt in die Vaterschaft ein und gilt dadurch als Vater des Kindes, sodass auch die Unterhaltspflicht und das Erbrecht gelten.

 

Das Problem mit der Anonymität

Doch wie sieht es aus, wenn der Samenspender anonym bleiben möchte? Früher war dies möglich - Samenspendern wurde auf Wunsch völlige Anonymität zugesichert. Heute werden jedoch sämtliche Unterlagen notariell hinterlegt. Zwar soll der Spender vor allen Ansprüchen der späteren Eltern geschützt sein. Dies gilt aber nicht für die aus der Samenspende entstandenen Kinder. Im Jahr 2010 sorgte Sarah Pienkoss mit ihrer Klage vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) für eine grundlegende Wende: Als anonym gezeugtes Spenderkind verklagte sie damals die Klinik, in der sie gezeugt wurde. Es ging ihr dabei um die Aufhebung der zugesicherten Anonymität - sie hatte Erfolg und das Gericht entschied, dass das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Herkunft dem Recht des Spenders auf Anonymität überwiege.

 

Persönlichkeitsrecht vs. Anonymität

Seit dem 01. Juli 2018 ist dies nun auch gesetzlich geregelt: Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen soll den durch Samenspende gezeugten Personen die Möglichkeit eröffnet werden, durch Nachfrage bei einem zentralen Register Auskunft über ihre Abstammung zu erhalten. Das jedem Menschen zustehende Recht auf Kenntnis seiner Abstammung folgt aus dem Persönlichkeitsrecht, das durch Art. 2 I GG in Verbindung mit Art. 1 I GG geschützt ist. Bisher erfolgte die Dokumentation im Zusammenhang mit der heterologen Verwendung von Samen für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung dezentral in Einrichtungen, in denen der Samen der heterologen Verwendung für eine ärztlich unterstützte künstliche Befruchtung gewonnen wurde. Die Angaben, die nach der Verordnung über die Anforderungen an Qualität und Sicherheit der Entnahme von Geweben und deren Übertragung nach dem Transplantationsgesetz (TPG-Gewebeverordnung) zu dokumentieren waren, waren aber nicht geeignet, das Recht eines Spenderkindes auf Kenntnis seiner Abstammung sicherzustellen. Zu diesem Zweck wird jetzt ein zentrales Samenspenderregister beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) eingerichtet. Hierdurch sollen die institutionellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Verwirklichung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung geschaffen werden. Zudem soll der Zugang zu den Daten des Samenspenders unter Wahrung des Datenschutzes erleichtert werden.

 

Sorge-, Unterhalts- und Erbrecht

Geregelt werden die nötigen Aufklärungs-, Dokumentations- und Meldepflichten. Auskunftsberechtigt sind fortan Personen, die meinen, durch eine Samenspende gezeugt zu sein. Zu berücksichtigen gilt jedoch, dass das Register die Informationen nur speichert, wenn die künstliche Befruchtung nach dem 30. Juni 2018 erfolgt ist. Vorher gezeugte Spenderkinder müssen sich an die Samenbanken direkt werden, die die vorhandenen personenbezogenen Daten von Samenspendern und Empfängerinnen 110 Jahre aufbewahren müssen.

Zugleich wird durch eine gesetzliche Ergänzung des § 1600 d IV BGB verhindert, dass an Samenspender im Sorge-, Unterhalts- und Erbrecht Ansprüche gestellt werden, indem Abs. IV der Norm eine gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders ausschließt.

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