Streit um Facebook-Konto: Steht der BGH vor einem Grundsatzurteil?
Vor etwa einem Jahr hatte das Kammergericht (KG) Berlin entschieden, dass die Eltern eines verstorbenen 15-jährigen Mädchens keinen Zugriff auf den Facebook-Account ihrer Tochter hätten - der Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehe dem entgegen. Das Gericht wies die Klage der Eltern ab und entschied zugunsten von Facebook, das den Eltern den Zugriff auf das Nutzerkonto des Mädchens verwehrte. Mit der vom KG Berlin zugelassenen Revision verfolgt die Mutter ihre Klageanträge weiter. Jetzt verhandelt der BGH den Fall.
Worum geht es?
Als das Mädchen 14 Jahre alt war, eröffnete sie mit Zustimmung der Eltern ihr eigenes Facebook-Konto und verstarb nur kurze Zeit später im Alter von 15 Jahren aus bisher ungeklärten Umständen. Bekannt ist nur, dass sie 2012 an einem Berliner U-Bahnhof von einem einfahrenden Zug erfasst und tödlich verletzt worden war. Die Eltern suchen seitdem nach Hinweisen, um den Tod ihrer Tochter besser verstehen zu können - bei Facebook ausgetauschte Nachrichten und Posts sollen Aufschluss darüber bringen, ob es sich um einen Suizid gehandelt haben könnte. Dies sei neben der besonderen Tragik des Falles auch deshalb von Bedeutung, weil der U-Bahn-Fahrer gegen die Eltern ein Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen Verdienstausfalls geltend gemacht hatte. Obwohl die Eltern im Besitz der Zugangsdaten waren, verweigerte Facebook ihnen den Zugriff, da das Nutzerkonto des Mädchens in den so genannten Gedenkzustand versetzt worden war. Seitdem ist die Seite nur noch zur Erinnerung erreichbar - eine Anmeldung oder etwaige Zugriffsmöglichkeiten auf die Nutzerdaten seien nicht mehr möglich.
Sachwalter des Persönlichkeitsrechts
Seit Jahren streiten die Eltern mit Facebook und hatten in erster Instanz vor dem Landgericht (LG) Berlin zunächst noch Erfolg (Urt. v. 17.12.2015, Az. 20 O 172/15). Das LG kam damals zu dem Schluss, dass der Vertrag mit dem sozialen Netzwerk Teil des Erbes der Eltern sei. Die persönlichen Nutzerdaten würden hieran auch nichts ändern, da sorgeberechtigte Eltern Sachwalter des Persönlichkeitsrechts ihrer Kinder seien - und dies nicht nur zu Lebzeiten, sondern auch nach dem Tod.
Facebook trat dem jedoch mit Datenschutzrechten Dritter und dem Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis nach § 88 III Telekommunikationsgesetz (TKG) entgegen und legte Berufung ein. In zweiter Instanz hat sich das KG Berlin sodann für Facebook entschieden und die Klage abgewiesen (Urt. v. 31.05. 2017, Az. 21 U 9/16): Zwar liege ein schuldrechtlicher Vertrag vor, es sei aber unklar, welcher Art. Der Erbe rücke nicht bei allen Verträgen in die Position des Verstorbenen - so erlösche beispielsweise bei Vereinsmitgliedern mit dessen Tod auch die Mitgliedschaft. Daher sei in diesem Falle nicht ausgeschlossen, dass mit dem Tod eines Facebook-Nutzers auch die Zugangsberechtigung enden müsse.
Schutz des Fernmeldegeheimnisses
Darüber hinaus stehe der Schutz des Fernmeldegeheimnisses dem Anspruch der Erben entgegen, Einsicht in die Kommunikation der Tochter mit Dritten zu erhalten. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses erstrecke sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) auch auf E-Mails, die auf den Servern von privaten Dienstanbietern gespeichert werden. Auch bei der Annahme, dass die Tochter mit dem Zugriff ihrer Eltern auf die in ihrem Nutzerprofil hinterlegten Daten einverstanden gewesen wäre, reiche dies nicht aus, um den Schutz des Fernmeldegeheimnisses zu wahren: Vielmehr müssten all diejenigen, die mit der Verstorbenen über Facebook kommuniziert haben, auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses verzichten, erklärten die Richter damals und brachten gleichzeitig ihr Verständnis für die Situation der Eltern zum Ausdruck: Sie seien aber rechtlich daran gehindert, ihrem Ansinnen zum Erfolg verhelfen zu können.
Juristisches Neuland
Eine wichtige und stark umstrittene Frage blieb jedoch weiterhin offen: Ist der Facebook-Account nach erbrechtlichen Vorschriften des BGB als Teil des Nachlasses zu behandeln und Inhalte digitaler Kommunikation mit Briefen gleichzusetzen oder sind Nutzerkonten sozialer Netzwerke in rechtlich noch unbekannter Weise personalisiert? Mit anderen Worten: Gibt es ein Recht auf das digitale Erbe? Der BGH wird jetzt klären müssen, ob die Mutter den „digitalen Nachlass” mitsamt gespeicherter Inhalte geerbt hat und wie sich der Datenschutz darauf auswirkt. Traditionelles Erbrecht trifft damit auf die digitale Welt - juristisches Neuland also.
BGH urteilt am 12. Juli
Die Mutter verfolgt nun mit der durch das KG zugelassenen Revision ihre Klageanträge weiter und verlangt weiterhin von Facebook den Zugang zum vollständigen Benutzerkonto - insbesondere zu den dort enthaltenen Kommunikationsinhalten. Dabei macht sie geltend, dass die Erbengemeinschaft den Zugang zu dem Benutzerkonto benötige, um Informationen darüber zu erhalten, ob ihre Tochter Suizidabsichten hatte und um Schadensersatzansprüche abwehren zu können. Die Kommunikationsinhalte im Nutzerkonto ihrer Tochter seien an die Erbengemeinschaft vererbt worden. Dieser Umstand stehe auch nicht dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses entgegen, da § 88 TKG auf Facebook als Beklagte weder persönlich noch sachlich anwendbar sei. Sie verlange daher zumindest die Beseitigung der Zugangssperre, die durch den “Gedenkzustand” der Seite ausgelöst wurde. Außerdem müsse der (Daten-) Schutz der Kommunikationspartner ihrer Tochter im Wege der praktischen Konkordanz der betroffenen Grundrechtspositionen hinter den Zugangsanspruch der Erben zurücktreten. Schließlich seien die Facebook-Bestimmungen zum so genannten Gedenkzustand gemäß § 307 I 1 BGB unwirksam, falls sie denn überhaupt wirksam in den Nutzungsvertrag einbezogen wurden. Jetzt müssen die Karlsruher Richter über den Fall entscheiden: Das Urteil wird am 12. Juli 2018 erwartet.
Hohe Prüfungsrelevanz
Der BGH ließ jedoch in der mündlichen Verhandlung bereits andeuten, dass der digitale Nachlass grundsätzlich genauso zu behandeln sei wie der analoge. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum Nachrichten, die über ein elektronisches Kommunikationsprogramm verschickt werden, erbrechtlich anders zu behandeln seien als der herkömmliche Briefverkehr. Der Gesetzgeber gehe mit den Regelungen der §§ 2047 II, 2373 S.2 BGB davon aus, dass auch höchstpersönliche Gegenstände - wie etwa Briefe - vererbbar seien.
Die umstrittene Frage, ob das in § 88 III TKG geregelte Fernmeldegeheimnis einem Zugriff der Erben auf die Daten des Erblassers entgegensteht, ist aber nicht nur von praktischer Relevanz - der Fall betrifft Grundlagen des Erbrechts und wird daher auch für Prüfungen im Studium und Examen interessant. Das Urteil des BGH solltest Du daher im Auge behalten.
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