BVerfG: Beamte streiken nicht

BVerfG: Beamte streiken nicht

Streikverbot für Beamte ist verfassungsgemäß

Verbeamtete Lehrer dürfen nicht streiken. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden und die Klage vierer Lehrer abgewiesen. Das geltende Beamtenrecht ist grundgesetzkonform, so der Zweite Senat.

 
Worum geht es?

Die Beschwerdeführer sind oder waren als beamtete Lehrkräfte an Schulen in drei verschiedenen Bundesländern tätig. In der Vergangenheit nahmen sie während der Dienstzeit an Demonstrationen und Streikmaßnahmen einer Gewerkschaft teil. Ihre Teilnahme wurde durch die zuständige Disziplinarbehörde gerügt. Begründet wurde dies damit, dass die Streikteilnahme einen Verstoß gegen grundlegende beamtenrechtliche Pflichten darstelle: Insbesondere dürften Beamte nicht ohne Genehmigung dem Dienst fernbleiben. Die Beschwerdeführer wandten sich in den fachgerichtlichen Ausgangsverfahren gegen die jeweils ergangenen Diszplinarverfügungen - letztlich jedoch ohne Erfolg. Jetzt musste das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die angegriffenen Hoheitsakte entscheiden.

 

Schutzbereich des Art. 9 III GG eröffnet

Der Zweite Senat des BVerfG hält das Streikverbot für Beamte jedoch für verfassungsgemäß: Das Verbot sei als eigenständig hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten - es stehe mit dem Grundsatz der Völkerrechtlichtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang und sei insbesondere mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Die mit den Verfassungsbeschwerden angegriffenen Hoheitsakte seien somit von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Der Zweite Senat stellt zwar zunächst fest, dass der sachliche Schutzbereich des Art. 9 III GG eröffnet und auch beeinträchtigt sei - und dies, obwohl die Beamten von der tariflichen Lohngestaltung eigentlich ausgeschlossen sind. Entscheidend sei im konkreten Fall aber, dass die Disziplinarverfügungen die Teilnahme an gewerkschaftlich getragenen und auf (obgleich nicht eigene) Tarifverhandlungen bezogene Aktionen sanktionieren. Ein solcher “Unterstützungsstreik” stelle ein ergänzendes Element der Koalitionsfreiheit dar. Die Koalitionsfreiheit müsse im Sinne einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung auch die Wertungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 11 EMRK aufgreifen - Art. 9 III GG gebiete somit ein umfassendes Verständnis. Die Koalitionsfreiheit werde grundsätzlich durch alle Verkürzungen des grundrechtlich Gewährleisteten beschränkt.

 

Eingriff in den Schutzbereich gerechtfertigt

Die disziplinarische Ahndung des Verhaltens der vier Lehrer und deren disziplinargerichtliche Bestätigung durch die angegriffenen Gerichtsentscheidungen begrenzten im konkreten Fall die Möglichkeit zur Teilnahme an einem Arbeitskampf. Diese Beeinträchtigung sei jedoch durch hinreichend gewichtige und verfassungsrechtlich geschützte Belange gerechtfertigt. Das Streikverbot stelle nämlich einen eigenständig hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 V GG dar und erfülle die hierfür notwendigen Voraussetzungen der Traditionalität (schließlich geht das Beamtentum auf eine in der Staatspraxis der Weimarer Republik begründete Traditionslinie zurück) und der Substanzialität, da es eine enge inhaltliche Verknüpfung mit den verfassungsrechtlichen Fundamenten des Berufsbeamtentums in Deutschland aufweist - namentlich der Treuepflicht sowie dem Alimentationsprinzip.

 

Staatsdiener streiken nicht

Beamtete Lehrer lassen sich mit ihrem Eintritt in den Staatsdienst auf einen Deal ein: Der Staat versorgt sie mit einem entsprechenden Sold, einem sicheren Job auf Lebenszeit, vergleichsweise guten Pensionen im Alter und Zuschüssen bei den Gesundheitskosten. Im Gegenzug verhalten sich die „Staatsdiener” dem Staat gegenüber loyal. Kurz gesagt: Sie streiken nicht. Pacta sunt servanda könnte man hier sagen. Dieser Grundsatz der Vertragstreue findet sich schließlich nicht nur im Zivilrecht, sondern spielt auch im Verfassungs- oder Verwaltungsrecht eine Rolle.

Die Beschwerdeführer hatten jedoch argumentiert, das Streikrecht sei ein Menschenrecht für Jedermann. Zur Handlungsfähigkeit des Staates führten sie aus, dass man nicht allen Beamten den Streik verbieten müsse, sondern lediglich den “hoheitlich Tätigen”, also Polizisten oder Soldaten. Die Karlsruher Richter erteilten dem jedoch eine Absage: Das Streikverbot sei zwar als Teil der institutionellen Garantie des Art. 33 V GG vom Gesetzgeber zu beachten. Ein Streikrecht - würde es auch nur für einen Teil der Beamtenschaft gelten - griffe aber in den grundgesetzlich gewährleisteten Kernbestand von Strukturprinzipien ein und gestaltete das Verständnis vom Beamtenverhältnis grundlegend um. Es würde die funktionswesentlichen Prinzipien der Alimentation, der Treuepflicht, der lebenszeitigen Anstellung sowie der Regelung der maßgeblichen Rechte und Pflichten einschließlich der Besoldung durch den Gesetzgeber aushebeln.
 
Kein Rosinenpicken für Beamte

Ein Streikrecht für Beamte würde eine Kettenreaktion in Bezug auf die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses auslösen und fundamentale Grundsätze des Berufsbeamtentums in Mitleidenschaft ziehen, erklärt der Präsident des Gerichts, Andreas Voßkuhle. Gesetzliche Regelungen - wie etwa zur Besoldung - wären damit nahezu obsolet: schließlich könnte ja alles erstreikt werden. Ein solches “Rosinenpicken” lasse das Beamtenverhältnis aber nicht zu. Vielmehr stünden Beamte in einem besonderen Treueverhältnis zum Staat, der jederzeit, auch in Krisen, handlungsfähig bleiben müsse. Lehrer dürften hiervon schon deshalb nicht ausgenommen werden, weil das Bildungssystem einen hohen Stellenwert habe. Letztlich würden nicht sämtliche Gewerkschaftstätigkeiten verboten, sondern nur das Streiken. Damit sei das deutsche System mit dem vereinbar, was der EGMR entschieden habe: Art. 11 EMRK gewährleiste den Gewerkschaften das Recht, sich Gehör zu verschaffen und dadurch ihre Interessen zu schützen. Indem das Recht, einer Gewerkschaft beizutreten, jedermann und somit auch Beamten weiterhin zustehe, stehe das deutsche Recht mit diesen Grundwerten im Einklang.

 

4200 Disziplinarverfahren wieder aufgenommen

Nach der Entscheidung aus Karlsruhe hat das Bundesland Hessen nun 4200 Disziplinarverfahren gegen beamtete Lehrer, die vor etwa drei Jahren für mehr Geld und kürzere Arbeitszeiten auf die Straße gingen, wieder aufgenommen.

 

Urteil vom 12. Juni 2018 - 2 BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15