Zeitlich begrenzte Lebensmittelskandale

Zeitlich begrenzte Lebensmittelskandale

Der “Hygienepranger” kann kommen

Das Bundesverfassungsgericht hat auf den Normenkontrollantrag der niedersächsischen Landesregierung hin entschieden, dass Behörden ab sofort den Verbraucher wieder über Verstöße gegen Hygiene- und Gesundheitsvorschriften informieren müssen, wenn der Verdacht besteht, dass in Lebensmitteln zulässige Grenzwerte überschritten oder qualifiziert verbraucherschützende Regelungen verletzt werden. Diese öffentliche Unterrichtung müsse aber zeitliche begrenzt sein.

 
Worum geht es?

Nach den Skandalen über Dioxin in Futtermitteln und falschen Deklarationen von Käseimitaten, hat der Bundestag bereits vor etwa 6 Jahren das Lebensmittelrecht verschärft. Die Behörden sind seitdem dazu verpflichtet, die Öffentlichkeit zu informieren, sobald ein Unternehmen Grenzwerte überschreitet oder andere der Gesundheit und Hygiene dienende Vorschriften verletzt, § 40 Ia Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB). Die Information muss selbst dann erfolgen, wenn die Gesundheit des Verbrauchers nicht (mehr) konkret gefährdet ist. Dabei muss auch der Name des betroffenen Unternehmens genannt werden, wofür die Bundesländer entsprechende Internetportale eingerichtet hatten.  

Die nahezu gesamte Lebensmittelindustrie - aber auch das Bäcker- und Metzgerhandwerk - sah sich vor einen “Hygienepranger” gestellt und ging gegen die gesetzliche Regelung vor: Eine öffentliche Namensnennung könne für das Unternehmen irreparable Schäden oder gar den finanziellen Ruin bedeuten und sei völlig unverhältnismäßig. Vor zahlreichen Verwaltungsgerichten hatten sie Erfolg und den Behörden wurde in Einzelfällen die Nennung von Unternehmen tatsächlich verboten. Die Verbote wurden insbesondere damit begründet, dass die gesetzliche Regelung keine Frist zur Löschung der veröffentlichten Unternehmen enthielt.  

Amtliche Information der Öffentlichkeit ist an Art. 12 I GG zu messen

Die Landesregierung Niedersachsens stellte sodann im Jahre 2013 einen Normenkontrollantrag an das BVerfG: Die Behörden seien auf Rechtssicherheit angewiesen, wenn sie “Ross und Reiter” nennen, sagte Agrarminister Christian Meyer von den Grünen. Das Verfahren ging jedoch nur schleppend voran, sodass alle Bundesländer die Veröffentlichung von Missständen vorsorglich beendeten.  

Das BVerfG hat nun endlich entschieden, dass das Gesetz im Kern verfassungskonform sei. Die amtliche Information der Öffentlichkeit über Verstöße einzelner Unternehmen sei dabei an Art. 12 I GG zu messen, da sie in ihrer Zielsetzung und ihren mittelbar-faktischen Wirkungen einem Eingriff in die Berufsfreiheit gleichkommt. Das Gesetz verfolge aber den legitimen Zweck, dem Verbraucher Informationen für “eigenverantwortliche Konsumentscheidungen” zu geben. Die Veröffentlichung der gegen die Regelungen verstoßenden Unternehmen könne zwar eine schwere Belastung bedeuten, es sei aber angemessen, den Interessen des Verbrauchers Vorrang zu geben. Selbst die Veröffentlichung in Verdachtsfällen sei gerechtfertigt, da Verbraucher auf aktuelle Informationen angewiesen seien und nicht gegebenenfalls über Jahre darauf warten können, bis Gerichte eine letztinstanzliche Entscheidung gefällt haben.  

Abschreckungswirkung des LFGB

In Zukunft dürften aber nur solche Fälle veröffentlicht werden, die aus Sicht der Behörden “aufgeklärt” sind. Eine solche behördliche Aufklärung wäre beispielsweise in Form von zwei unabhängig voneinander durchgeführten Proben denkbar, die jeweils einen Verstoß belegen. Die Behörden können aber auch bereits beseitigte Verstöße veröffentlichen, um die “abschreckende Wirkung” des Gesetzes aufrechtzuerhalten - es muss dann aber deutlich erkennbar sein, dass der Verstoß inzwischen nicht mehr besteht.  

Die Abschreckungswirkung soll auch dadurch erhalten werden, dass die Veröffentlichung auch in solchen Fällen erfolgt, in denen lediglich eine Bagatellgrenze überschritten wurde. Hierfür nannten die Richter insbesondere drei Szenarien: Zum einen, wenn einzelne Verbraucher durch die Überschreitung der Bagatellgrenze besondere Nachteile erleben, oder wenn viele Verbraucher betroffen sind oder wenn ein Unternehmen mehrfach gegen Vorschriften verstößt.  

Zeitliche Begrenzung für Informationsverbreitung notwendig

Doch wann müssen die veröffentlichten Unternehmen denn nun wieder gelöscht werden? Dies ist der Punkt, den das BVerfG im Hinblick auf die Verfassungsmässigkeit des Gesetzes bemängelt: § 40 Ia LFGB verstoße insoweit gegen die Berufsfreiheit, als eine gesetzliche Regelung zur zeitlichen Begrenzung der Informationsverbreitung fehle. Hierfür muss der Bundestag das LFGB bis zum 30. April 2019 entsprechend nachbessern. Bis dahin bleibt das Gesetz aber in seiner bestehenden Form weiterhin anwendbar, da der Staat seine Schutzpflicht für den Verbraucher zu erfüllen habe. Ab sofort sind die Behörden also wieder dazu verpflichtet, Verstöße gegen Gesundheits- und Hygienevorschriften zu veröffentlichen.  

- (Beschl. v. 21.03.2018, Az. 1 BvF 1/13) -