Stadionverbote für Fußballfans

Stadionverbote für Fußballfans

Beim Zugang zum Stadion gilt das Gleichbehandlungsgebot

Stadionbetreiber müssen bei der Ausübung ihres Hausrechts die Grundrechte beachten. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und stellt hohe Anforderungen an bundesweite Stadionverbote - sie müssen dem Gleichbehandlungsgebot entsprechen.

 
Worum geht es?

In einem Grundsatzurteil zu bundesweiten Stadionverboten hat sich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit der Ausstrahlungswirkung des allgemeinen Gleichheitsgebotes des Art. 3 I GG befasst. Geklagt hat ein Fußballanhänger des FC Bayern München, der sich im Jahre 2006 als damals 16-Jähriger nach einem Auswärtsspiel beim MSV Duisburg mit einem zweijährigen bundesweiten Stadionverbot konfrontiert sah: Nach dem Spiel kam es außerhalb des Stadions zwischen Anhängern beider Fangruppen zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen, wobei Personen- und Sachschäden entstanden. Etwa 50 Personen - darunter auch der damals 16-Jährige - wurden sodann zur Feststellung der Personalien in polizeiliche Gewahrsam genommen und gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs eingeleitet. Das Verfahren wurde zwar später wegen Geringfügigkeit gemäß § 153 I StPO eingestellt. Der Verein entschied aber ohne vorherige Anhörung des späteren Beschwerdeführers, das festgesetzte Stadionverbot aufrechtzuerhalten. Da der Fußballfan vor den ordentlichen Gerichten keinen Erfolg hatte, zog er vor das BVerfG: Das Stadionverbot sei ohne tragfähige Erklärung erteilt worden und beruhe lediglich auf einem bloßen Verdacht.
 
Mittelbare Drittwirkung von Grundrechten

Der Bayern-Fan klagte sodann auf Aufhebung des bundesweiten Stadionverbotes. Nach Erledigung des ursprünglichen Klagebegehrens stellte er seinen Klageantrag im Berufungsverfahren auf einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbots um und rügte dabei im Rahmen der Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Grundrechte.  

Doch auch der Erste Senat des BVerfG konnte keinen Verfassungsverstoß feststellen, äußerte sich aber dazu, wann Private an das Gleichbehandlungsgebot im Grundgesetz gebunden seien. Interessant ist diese Entscheidung deshalb, weil Grundrechte eigentlich nur den Staat und nicht Private binden, Art. 1 III GG - “Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.” Ausnahmsweise kann es aber zur sogenannten mittelbaren Drittwirkung kommen. Als Paradebeispiel in der universitären Ausbildung zur mittelbaren Drittwirkung von Grundrechten sei hier das Fallbeispiel zur Fraport-Entscheidung genannt: Der Flughafenbetreiber Fraport soll an das Grundgesetz gebunden sein, weil er öffentlich beherrscht ist. Neben der “öffentlichen Beherrschbarkeit” hat das BVerfG nun also ein neues Argument entwickelt, in welchen Fällen die Grundrechtsbindung für private Unternehmen ebenfalls gelten soll: Das der “eröffneten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben”.

Begründet haben die Verfassungsrichter dies damit, dass sich zwar auch nach den Grundsätzen der unmittelbaren Drittwirkung kein objektives Verfassungsprinzip entnehmen lasse, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Privaten von diesen prinzipiell gleichheitsgerecht zu gestalten wären. Mittelbare Drittwirkung entfalte der allgemeine Gleichheitssatz aber dann, wenn einzelne Personen mittels des privatrechtlichen Hausrechts von Veranstaltungen ausgeschlossen werden, die von Privaten aufgrund eigener Entscheidung einem großen Publikum ohne Ansehen der Person geöffnet werden und wenn der Ausschluss für die Betroffenen in erheblichem Umfang über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet. Die Veranstalter dürfen hier also ihre Entscheidungsmacht nicht dazu nutzen, bestimmte Personen ohne sachlichen Grund von einem solchen Ereignis auszuschließen. 
 
Sorge vor künftigen Störungen ausreichend

Ein Stadionverbot könne allerdings auch ohne Nachweis einer Straftat auf eine auf Tatsachen gründende Besorgnis gestützt werden, dass die Betroffenen künftig Störungen verursachen werden - die Betroffenen müssten vorher aber grundsätzlich angehört und ihnen müsse auf Verlangen vorprozessual eine Begründung mitgeteilt werden. Zwar sei die Auflösung eines Spannungsverhältnisses zwischen Eigentümerbefugnissen und dem Gleichbehandlungsgebot bei der Beurteilung eines auf das privatrechtliche Hausrecht gestützten Stadionverbots in erster Linie Sache der Zivilgerichte. Diese müssten dann feststellen, dass das Verbot nicht willkürlich ist und auf einem sachlichen Grund beruht. Es sei aber nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass die Gerichte einen solchen Grund bereits darin sehen, dass von der Person die Gefahr künftiger Störungen ausgehen könnte.

Der Veranstalter muss also beim Ausschluss von bestimmten Personen die mittelbar in das Zivilrecht einwirkenden Grundrechte beachten und darf einzelne Zuschauer nicht willkürlich ausschließen. Stadionverbote können demnach nur dann eine präventive Wirkung erzielen, wenn sie auch gegen solche Besucher ausgesprochen werden, die zwar nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sind, deren bisheriges Verhalten aber die berechtigte Sorge zulasse, dass sie bei künftigen Spielen sicherheitsrelevante Störungen verursachen könnten. Eine solche Sorge bestehe bei dem damals 16-jährigen Beschwerdeführer, sodass das Stadionverbot auch rechtmäßig war.  

Verfahrensrechtliche Anforderungen

Das BVerfG stellte dabei aber auch verfahrensrechtliche Anforderungen an das Erfordernis eines sachlichen Grundes: Hierzu zählt insbesondere die vorherige Anhörung des Betroffenen. Die Entscheidung über ein Stadionverbot sei zudem auch auf Verlangen zu begründen, damit der Betroffene die Möglichkeit erhalte, seine Rechte gegebenenfalls durchsetzen zu können.

Für das konkret in Streit stehende und inzwischen erledigte Stadionverbot konnte sich der Betroffene allerdings nicht auf die fehlende Anhörung stützen, da der DFB seine Richtlinien mittlerweile geändert hat und nunmehr sowohl eine Anhörung als auch die Begründung zur Entscheidung über Stadionverbote vorsehe. Zudem bestand für den Fußballfan im Rahmen des zivilrechtlichen Verfahrens noch nachträglich die Möglichkeit, sich mit den jeweiligen Gründen auseinanderzusetzen und sich hierzu zu äußern.
 
Auswirkungen

In Zukunft werden Stadionverbote also am Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 I GG zu messen sein. Die vom BVerfG neu gefassten Kriterien könnten sich aber auch auf weitere Sachverhalte übertragen lassen, die nicht nur aus dem Spektrum der Stadionverbote stammen. Denkbar wäre beispielsweise die Anwendung für Zugänge zu sozialen Netzwerken: Wenn Facebook & Co einen Nutzer sperrt, dann könnte dies ähnlich wie der Ausschluss aus einem Fußballstadion gewertet werden, sodass auch hier strenger darauf zu achten sein wird, ob sich der Ausschluss auf einen sachlichen Grund zurückführen lässt oder willkürlich oder sachfremd erfolgt ist.

  • Beschluss vom 11. April 2018 - 1 BvR 3080/09 -