Strafvereitelung bei Tötungsdelikten?

Strafvereitelung bei Tötungsdelikten?

Staatsanwaltschaft prüft Verfahren gegen Vodafone und Telekom

Den Konzernen Vodafone und Telekom droht womöglich ein Verfahren wegen versuchter Strafvereitelung, da sie trotz richterlicher Beschlüsse Handydaten von Tatverdächtigen nicht herausgegeben haben. Dabei soll die Vorratsdatenspeicherung doch gerade der Polizei bei der Aufklärung schwerer Verbrechen helfen. Wann und welche Daten herausgegeben werden müssen, ist bisweilen aber umstritten: Die beiden Firmen gingen daher auf Nummer sicher und übermittelten der Staatsanwaltschaft nicht die gewünschten Daten - es ging dabei um Ermittlungen im Rahmen zweier Tötungsfälle.

 
Worum geht es?
Die Staatsanwaltschaft (StA) in Detmold ist sichtlich verärgert: In zwei Fällen hatten Vodafone und die Deutsche Telekom notwendige Handydaten von Tatverdächtigen nicht herausgegeben, obwohl Beschlüsse des Amtsgerichts (AG) hierzu vorgelegen haben. Dabei ging es um zwei Tötungsdelikte vom September 2017 und Januar 2018. Zwar konnten beide Verdächtige letztlich auch ohne die Standort-Daten gefasst werden - einer von ihnen stellte sich. Die Ermittler konnten aber ihren gesetzlich vorgesehenen Pflichten zur Strafverfolgung nicht so nachkommen, wie es erforderlich gewesen wäre, sagt Oberstaatsanwalt Christopher Imig. 

In einem der beiden Fälle verfolgte die StA einen inzwischen zu lebenslanger Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherheitsverwahrung verurteilten 53-Jährigen, der wegen Doppelmordes an seiner 24-jährigen Nachbarin und deren kleinen Sohn gesucht wurde. Bei der Verfolgung des Flüchtigen habe Vodafone aber nicht die nötigen Daten bereitgestellt. Das Unternehmen verwies dabei auf die unsichere Rechtslage, die im Hinblick auf die Vorratsdatenspeicherung gemäß §§ 113b ff. des Telekommunikationsgesetzes (TKG) nicht abschließend eindeutig geklärt sei: Die Bundesnetzagentur habe den Vollzug der gesetzlichen Regelung aufgrund eines Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster ausgesetzt - Telekommunikationsunternehmen seien von der Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung bis zur Beendigung des dortigen Verfahrens einstweilen freigestellt. Vodafone sehe sich ebenfalls nicht gehalten, die Daten zu erheben. Eine Vodafone-Sprecherin teilte daraufhin mit, dass das Unternehmen sachgemäß gehandelt und diejenigen Auskünfte gegeben habe, die es zum Zeitpunkt der Anfrage nach geltendem Recht habe geben dürfen. Die Bereitstellung von Standort-Daten wäre nicht zulässig gewesen. Man habe aber die Verkehrsdaten - wie etwa Nummern von Anrufen oder Uhrzeit und Länge eines Telefonats - an die StA übermittelt.
 
StA moniert Schutz von Straftätern
In einem ähnlichen Fall verfolgte die StA Detmold einen geflohenen Mordverdächtigen aus dem Lippischen Augustdorf in Nordrhein-Westfalen - dort kam Ende Januar eine Frau gewaltsam ums Leben. Zu dessen Auffindung hatte sie einen richterlichen Beschluss erwirkt, um die Handy-Standortdaten des Verdächtigen erheben zu können. Auch hier weigerte sich das Unternehmen - dieses mal jedoch nicht Vodafone, sondern die Deutsche Telekom.

Hintergrund der Streitigkeit um die Datenerhebung ist die Änderung des Telekommunikationsgesetzes zum Juli letzten Jahres. Dieses verpflichtet Firmen zur Speicherung von Vorratsdaten, wie etwa die vierwöchige Speicherung von Standortdaten bei Telefonaten. Eine kleine Firma klagte hiergegen, da sie für ihren kleinen Betrieb zu hohe Speicherkosten befürchtete und bekam vom OVG Münster Recht. Die Bundesnetzagentur hat den Telekommunikationsunternehmen seitdem freigestellt, ob sie die Vorratsdatenspeicherung umsetzen oder nicht - seitdem soll tatsächlich kein Unternehmen die Datenspeicherung umgesetzt haben. Für Oberstaatsanwalt Imig ist das unverständlich: „Mit dem Wissen der Netzbetreiber werden Straftätige geschützt”, sagt er.
 
Versuchte Strafvereitelung durch Unterlassen
Die StA lässt jetzt daher prüfen, ob gegen die Unternehmen wegen des Versuchs der Strafvereitelung vorgegangen werden kann. Der Tatbestand der Strafvereitelung gemäß § 258 StGB kennt dabei zwei Varianten: Zum einen regelt die Norm die sogenannte Verfolgungsvereitelung. Diese ist dann gegeben, wenn jemand absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder bestimmten Maßnahmen - wie etwa Sicherungsverwahrung - unterworfen wird. Zum anderen wird dort die sogenannte Vollstreckungsvereitelung geregelt, bei der es um die Vereitelung bereits verhängter Strafen oder Maßnahmen geht. Für beide Fälle sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Bei der StA Detmold ging es um die Verfolgung eines Verdächtigen, sodass hier die Verfolgungsvereitelung zumindest in Betracht käme - und da es letztlich aber nicht zu der eigentlichen Vereitelung kam, kann hier nur eine versuchte Tat anzunehmen sein. Die Unternehmen sind dabei untätig geblieben und haben nicht aktiv in die Ermittlungen eingegriffen, sodass der Vorwurf der versuchten Strafvereitelung durch Unterlassen im Raum stünde.

An dieser Stelle müsste nun geprüft werden, ob die Unternehmen rechtlich überhaupt dazu verpflichtet waren, durch ihre Mitarbeiter bei der Datenerhebung dafür zu sorgen, dass die StA die Verdächtigen verfolgen konnte. Zumindest stellt für Dr. Kay Schumann, Privatdozent am Lehrstuhl für Straf- und Strafprozessrecht der Universität Bonn, dies die zentrale Frage dar. Seiner Ansicht nach dürfe hier nicht auf eine etwaige „allgemeine staatsbürgerliche Pflicht” abgestellt werden, da prozessuale Pflichten vom Gesetzgeber im Vorhinein hinreichend bestimmt festgelegt werden müssten - insbesondere dann, wenn sie Gegenstand auch eines strafrechtlichen Vorwurfs im Falle der Verweigerung sein sollen. Die Strafprozessordnung (StPO) sehe hierzu in den §§ 100a und 101a StPO entsprechende Mitwirkungspflichten für die Erhebung von Standortdaten vor. Wenn die StA nun einen richterlichen Beschluss auf die entsprechende Datenerhebung vorlege, so sei dessen Befolgung obligatorisch. 
 
Strafrechtliche Verantwortung
Die betroffenen Unternehmen haben ihr Untätigbleiben nun aber damit begründet, dass die hier in Frage stehenden Vorschriften des TKG, auf das die StPO Bezug nimmt, derzeit noch rechtlich umstritten seien und aufgrund der vom OVG Münster angezweifelten Rechtmäßigkeit dessen Vollzug von der Bundesnetzagentur sogar ausgesetzt wurde. Aber reicht ein vorläufiger Beschluss eines OVG aus, um ein Gesetz für den Einzelfall „aufheben” zu lassen? Schließlich ist auch eine unsichere Rechtslage immerhin die Rechtslage, sagt Schumann. Das Problem zieht aber noch eine Reihe weiterer Schwierigkeiten nach sich: So müsse zunächst geklärt werden, wer hier überhaupt strafrechtlich belangt werden soll beziehungsweise wer innerhalb der jeweiligen Unternehmensstruktur strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. 

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