Streaming auf Reisen: Seit dem 1. April gelten Online-Abonnements überall in der EU
Streamingdienste für Filme, Sport, Musik, eBooks und Videospiele auch während des Urlaubs im Ausland nutzen? Was nach einer Wunschvorstellung vieler Urlauber klingt, ist jetzt aber möglich: Seit dem 01. April 2018 dürfen Anbieter von Streamingdiensten keine zusätzlichen Gebühren für das Streamen im EU-Ausland erheben. Verbraucher können ihre Lieblingsserien nun auch im Urlaub schauen und ihre bezahlten Online-Inhalte im EU-Ausland nutzen.
Wirklich uneingeschränktes Streamen?
Verbraucher können online in aller Welt einkaufen. Auch Filme, TV-Serien oder Sportsendungen sind im Netz immer und überall zugänglich – theoretisch jedenfalls. Wer Inhalte abrufen will, liest häufig: „Dieser Inhalt ist in Ihrem Land nicht verfügbar.“ Während für Arbeitnehmer, Reisende und auch Waren die Grenzen im Binnenmarkt der EU kaum wahrnehmbar sind, sind sie im Internet noch immer spürbar. Bisher waren EU-Bürger bei der Nutzung kostenpflichtiger Streamingdienste in den meisten Fällen nur auf die Angebote des eigenen Landes beschränkt - oder konnten den Dienst im Ausland aufgrund einer bestimmten Form des sogenannten Geoblockings erst gar nicht nutzen. Daher hat die EU-Kommission Ende 2015 im Rahmen ihrer Strategie für einen digitalen Binnenmarkt begonnen, das Urheberrecht zu modernisieren.
Seit Sonntag ist die neue EU-Regelung in Kraft getreten, wonach Anbieter von kostenpflichtigen, internetbasierten Streaming- und Pay-TV-Diensten wie Netflix, Spotify, SkyGo oder Amazon Prime ihren Kunden den Zugang zu ihren Abonnements jetzt auch im EU-Ausland ermöglichen müssen: Wer sich vorübergehend in einem anderen EU-Land aufhält, dem muss der Streamingdienst unter den gleichen Bedingungen wie im Heimatland zur Verfügung stehen - selber Inhalt, selbe Produktauswahl, selbe Anzahl von Endgeräten und dieselben Funktionen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sich der Verbraucher dauerhaft in einem anderen EU-Land aufhält, weil er beispielsweise dorthin umgezogen ist. In diesen Fällen kann ihm der Anbieter den Zugang zu den Inhalten verweigern und ist berechtigt, anhand der Angaben zur Kreditkarte oder der IP-Adresse zu prüfen, wo sich der Hauptwohnsitz des Verbrauchers befindet.
“Virtuelle Erweiterung des Reisegepäcks”
Anbieter von kostenlosen Inhalten - wie etwa die Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Sender - fallen jedoch nicht unter die neue Regelung, können sich ihr aber anschließen. „Wir begrüßen diese Neuerung sehr, da sie der immer größer werdenden Mobilität der EU-Bürger Rechnung trägt. Kritisch sehen wir allerdings die Tatsache, dass nicht genau festgelegt ist, wann es sich um einen nur ‚vorübergehenden Aufenthalt handelt. Dies kann zu Schwierigkeiten zwischen den Anbietern und ihren Kunden führen. Zudem sind wir der Meinung, dass kostenlose Dienste und die Mediatheken der öffentlich-rechtlichen Sender zukünftig ebenfalls im EU-Ausland zur Verfügung stehen sollten“, sagt Karolina Wojtal, Juristin beim Europäischen Verbraucherzentrum Deutschland. EU-Digitalkommissarin Marija Gabriel spricht sogar von einer “virtuellen Erweiterung des Reisegepäcks”.
In Zukunft musst Du auf Reisen also nicht mehr auf Deine Lieblingsfilme, Fernsehserien, Sportsendungen, Spiele oder E-Books verzichten, die Du zu Hause digital abonniert hast.
- Verordnung zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten (EU) 2017/1128 -
Du möchtest weiterlesen?
Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.
Paket auswählen