BGH: Ostergeschenk für MyTaxi

BGH: Ostergeschenk für MyTaxi

MyTaxi darf Kunden weiterhin mit Rabattaktionen locken

Der BGH hat die von einigen Taxizentralen angestrengte Klage gegen die Betreiber der Smartphone-App „MyTaxi” abgewiesen: MyTaxi darf weiterhin Kunden mit Bonusaktionen locken - Versprechen wie „Taxifahren zum halben Preis” verstoßen nicht gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmen.

 
Worum geht es?
Seit Jahren wehren sich Taxizentralen und Verbände mit diversen Klagen gegen Rabattaktionen der Taxi-Vermittlungs-App „MyTaxi”, da sie gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer verstoßen sollen. Es geht dabei um Bonusaktionen aus den Jahren 2014 und 2015, bei denen die Nutzer der App nur die Hälfte des regulären Fahrpreises zahlen mussten. Zudem warb das Unternehmen mit weiteren Gutscheinen in Höhe von 7 bis 12 Euro, die zusätzlich auf den bereits rabattierten Fahrpreis angerechnet werden konnten. Nach Ansicht des Taxiverbandes verfolge MyTaxi damit eine klare Verdrängungsstrategie - wegen ihrer Kapitalstärke des Daimler-Konzerns im Rücken, könne sie sich nämlich zwischenzeitlich verlustreiche Rabattaktionen leisten.

Zunächst hatte der Taxiverband in den Vorinstanzen Recht bekommen: Sowohl das Landgericht (LG) als auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt erkannte in den Rabattaktionen einen Verstoß gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG), das in den §§ 39 III, 51 V eine sogenannte Tarifpflicht regelt, die es Taxiunternehmen untersagt, die amtlich festgelegten Beförderungsentgelte zu über- oder zu unterschreiten (Urt. v. 19.01.2016, Az. 3-06 O 72/15 und Urt. v. 02.02.2017, Az. 6 U 29/16). Danach seien Ermäßigungen, die nicht jedermann unter gleichen Bedingungen zugutekommen, verboten - beide Gerichte stuften die Rabattaktionen demnach als wettbewerbswidrig ein.
 
Tariflicher Festpreis trotz Rabattaktion eingehalten
Das OLG Frankfurt führte hierzu aus, dass MyTaxi zwar nicht Unternehmerin im Sinne des PBefG sei, da sie die Fahrten nur vermitteln würde. Allerdings stelle die untertarifliche Beförderung während der Bonusaktionen einen Verstoß der teilnehmenden Taxiunternehmen dar - schließlich gewährten sie den Fahrgästen entsprechende Abschläge auf die Fahrpreise: Mytaxi sei somit als Anstifterin oder Gehilfin für die Verstöße gegen die Tarifpflicht der mit ihr kooperierenden Taxiunternehmer anzusehen.

Der BGH sieht das aber etwas anders: Zwar sei es richtig, dass Taxiunternehmer nach dem PBefG keinen Nachlass auf die tariflichen Festpreise gewähren dürften. Die Tätigkeit von MyTaxi beschränke sich aber lediglich - wie vom OLG zutreffend erkannt - auf die Vermittlung von Fahraufträgen, die dann von unabhängigen Taxiunternehmen eigenständig ausgeführt werden. Hierin sei keine Beihilfe oder Anstiftung zu Wettbewerbsverstößen erkennbar, da der tarifliche Festpreis letztlich vollständig an den Taxiunternehmer gezahlt werde - bei den Rabattaktionen hat MyTaxi den hälftigen Restbetrag an die Taxiunternehmen ausgezahlt, sodass der tarifliche Festpreis eingehalten wurde. Es komme dabei nicht darauf an, ob dieser zur einen Hälfte vom Fahrgast und zur anderen von MyTaxi finanziert werde: „Wird der Festpreis vollständig an ihn gezahlt, liegt jedoch kein Verstoß gegen die Tarifpflicht vor. Wie der Fahrgast das Entgelt finanziert, ist ohne Bedeutung”, so der Vorsitzende Richter.
 
Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs bleibt gewahrt
Insofern sei auch die Beteiligung der Taxiunternehmer an den Bonusaktionen mit dem PBefG vereinbar. Denn es komme nur darauf an, ob das Vermögen des Taxiunternehmers nach der Beförderung des Fahrgastes in Höhe des tariflichen Festpreises vermehrt wurde. Dem stehe auch die von MyTaxi erhobene Vermittlungsprovision von 7 Prozent des Fahrpreises nicht entgegen, da es sich dabei um eine zulässige Vergütung für ihre Vermittlungsleistung handele.
Die Karlsruher Richter sehen in der Vermittlung von MyTaxi und den dort angebotenen Bonusaktionen auch keine Verdrängung konkurrierender Taxiunternehmen oder etwaige Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs: Schließlich bekamen die Taxifahrer bei den Rabattaktionen den rabattierten Teil des Fahrpreises von MyTaxi erstattet, sodass den Taxiunternehmen durch die Bonusaktionen kein „Ruin” drohe. Solange ausreichende Vermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, bestehe also kein Grund, den Wettbewerb im Bereich der Taxivermittlung einzuschränken.

- Urt. v. 29. März 2018, AZ. I ZR 34/17 -

BlogPlus

Du möchtest weiterlesen?

Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.

Paket auswählen