BGH: Kundin bleibt Kunde

BGH: Kundin bleibt Kunde

Kein Anspruch auf weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen

Frauen müssen in Formularen nicht in weiblicher Form angesprochen werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 13. März 2018 entschieden und die Revision einer Sparkassen-Kundin zurückgewiesen: Sie wollte auf den Vordrucken der Bank als „Kundin” und nicht als „Kunde” angesprochen werden.

 
Worum geht es?
Sprache ist das Medium, in dem sich Menschen begegnen, in dem sie ihre Befindlichkeiten mitteilen, in dem sie sich auch streiten. Um Befindlichkeiten soll es in diesem Rechtsstreit aber nicht gehen - vielmehr um Gerechtigkeit, um gerechte Sprache für beide Geschlechter: Schließlich sei Sprache der Schlüssel zur Gleichberechtigung, sagt die 80-jährige Klägerin vor dem BGH und fordert von der Sparkasse, in den dort im Geschäftsverkehr verwendeten Formularen und Vordrucken, von der generisch maskulinen Personenbezeichnung „Kunde”, welche die weibliche „Kundin” implizit einschließt, künftig abzusehen und um die weibliche Form „Kundin” zu erweitern. Der Streit ist für die Feministin keine Petitesse: „Ich sehe das überhaupt nicht mehr ein, dass ich als Frau totgeschwiegen werde.”, betont sie und will „auf jeden Fall vor das Bundesverfassungsgericht und notfalls bis vor den Europäischen Gerichtshof” ziehen, wenn sie beim BGH unterliegen sollte. Handelt es sich bei dem generischen Maskulinum tatsächlich um subtile Diskriminierung?
 
 
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Wie in den Vorinstanzen konnte sich die Seniorin aber auch mit ihrer Revision in Karlsruhe nicht durchsetzen: Der VI. Zivilsenat des BGH hat die Revision zurückgewiesen. Die Richter führten hierzu aus, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf habe, allgemein in Formularen und Vordrucken nicht unter männlichen, sondern ausschließlich oder zusätzlich mit grammatisch weiblichen Personenbezeichnungen erfasst zu werden. Die 80-Jährige hatte ihre Klage unter anderem auf § 28 S. 1 des Saarländischen Landesgleichstellungsgesetzes gestützt, der die Dienststellen unter anderem dazu verpflichtet, für Rechtsvorschriften, Vordrucke und amtliche Schreiben geschlechtsneutrale Bezeichnungen zu verwenden. Diese Vorschrift sei jedoch kein Schutzgesetz und begründe auch keinen individuellen Anspruch. Der Senat konnte daher auch offen lassen, ob die Vorschrift überhaupt verfassungsgemäß ist.
 
Der mit drei Richtern und zwei Richterinnen besetzte VI. Zivilsenat kam weiterhin zu dem Ergebnis, dass allein durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen die Klägerin auch keine Benachteiligung im Sinne des § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) erfahre. Hierfür sei die objektive Sicht eines verständigen Dritten maßgeblich und nicht die subjektive Sicht der betroffenen Person. Der Bedeutungsgehalt grammatisch männlicher Personenbezeichnungen könne nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis Personen umfassen, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist. Ein solcher Sprachgebrauch bringe keine Geringschätzung gegenüber Personen zum Ausdruck, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist.
 
 
Das Gesetz spricht eine andere Sprache
Vor dem Hintergrund der jahrzehntelangen Debatte über die Benachteiligung von Frauen durch Sprachsystem und Sprachgebrauch, verkennen die Richter bei ihrer Entscheidung aber nicht, dass grammatisch maskuline Personenbezeichnungen, die sich auf jedes natürliche Geschlecht beziehen, als benachteiligend kritisiert und teilweise nicht mehr selbstverständlich als verallgemeinernd empfunden werden, wie es noch in der Vergangenheit der Fall gewesen sein mag. Im Bereich der Gesetzgebung und Verwaltung werde zwar das Ziel verfolgt, die Gleichstellung von Frauen und Männern auch sprachlich zum Ausdruck zu bringen - nichtsdestotrotz werden in zahlreichen Gesetzen Personenbezeichnungen im Sinne des generischen Maskulinums verwendet. So heißt es etwa in §§ 21, 30, 38 f., 40 ff. Zahlungskontengesetz „Kontoinhaber” oder in den §§ 488 ff. BGB „Darlehensnehmer”. Dieser Sprachgebrauch des Gesetzgebers sei ebenso prägend wie kennzeichnend für den allgemeinen Sprachgebrauch und das sich daraus ergebende Sprachverständnis. Sprache ist folglich nicht nur der Schlüssel zur Gleichberechtigung, Sprache ist insbesondere die Sprache des Gesetzes.
 
Es liege auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Sinne des Schutzes der geschlechtlichen Identität vor: Die Sparkasse richte sich in persönlichen Gesprächen und individuellen Schreiben an die Klägerin mit der Anrede „Frau (…)”, sodass durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen in allgemeinen Vordrucken und Formularen kein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts erfolge. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich hinsichtlich des allgemein üblichen Sprachgebrauchs und Sprachverständnisses auch nicht aus Art. 3 GG.
 
 
Im Kampf gegen einemännerorientierte Sprache”
Die 80-jährige Seniorin unterlag zwar jetzt vor dem BGH - aufgeben will sie aber nicht. Den Kampf um eine „männerorientierte Sprache” führt sie ohnehin schon seit mehreren Jahren: Bereits in den 90er Jahren verzichtete sie so lange auf ihren Pass, bis sie diesen als „Inhaberin” unterschreiben konnte. Darüber hinaus sammelte sie Unterschriften für weibliche Wetter-Hochs - erfolgreich, denn zuvor wurden Frauennamen nur für Tiefs verwendet.
 
- Urteil vom 13. März 2018 – VI ZR 143/17 -