BayVGH: Kopftuchverbot für Referendarin doch zulässig

BayVGH: Kopftuchverbot für Referendarin doch zulässig

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hebt das Urteil der Vorinstanz auf

Referendarinnen dürfen in Bayern nicht mit Kopftuch auf der Richterbank sitzen. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in München mit Urteil vom 07.03.2018 entschieden und damit eine frühere Entscheidung des Augsburger Verwaltungsgerichts (VG) aufgehoben.

 
Worum geht es?

2016 hatte eine junge muslimische Referendarin zu Beginn ihres Vorbereitungsdienstes gegen eine gerichtliche Auflage geklagt, in welcher ihr das Tragen ihres Kopftuchs “bei der Ausübung hoheitlicher Tätigkeiten mit Außenwirkung” untersagt wurde. Während ihrer Ausbildung beim Augsburger Gericht durfte sie - im Gegensatz zu einer anderen Referendarin ohne Kopftuch - nicht mit am Richtertisch Platz nehmen. Begründet wurde das Verbot mit der Neutralitätspflicht der Gerichte. Das Verbot betraf insbesondere die Teilnahme als Vertreterin der Staatsanwaltschaft in Prozessen oder die Vernehmung von Zeugen. Die Referendarin sah sich dadurch wegen ihres Glaubens diskriminiert und klagte gegen die Auflage ihres Dienstherrn. Zunächst mit Erfolg: Die Augsburger Richter hatten in ihrer Entscheidung moniert, dass es für ein solches Verbot keine gesetzliche Regelung gebe - ohne solch eine könne nicht derart weitreichend in die Grundrechte der Referendarin eingegriffen werden.

 

BayVGH: Klage bereits nicht zulässig

Bayerns Justizminister Winfried Bausbeck (CDU) konnte sich dem nicht anschließen und hatte gegen das Urteil des VG Augsburg Berufung einlegen lassen: Das äußere Erscheinungsbild dürfe “keinerlei Zweifel an der Unabhängigkeit, Neutralität und ausschließlicher Gesetzesorientierung aufkommen lassen”, so die Begründung des Justizministeriums. Das BayVGH hat sich dieser Meinung nun angeschlossen und die Entscheidung des VG Augsburg aufgehoben - Es hielt die Klage der Referendarin bereits für unzulässig: Für die Zulässigkeit der (Fortsetzungsfeststellungs-) Klage sei ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der bereits erledigten Auflage erforderlich gewesen. Dies sei hier aber nicht erkennbar. Mit der gerichtlichen Auflage, die das Kopftuchtragen untersage, sei auch weder eine Diskriminierung noch eine Herabsetzung der Referendarin verbunden gewesen, sodass auch kein Rehabilitationsinteresse erkennbar sei. Sie habe ihre Ausbildung schließlich auch mit dem Kopftuch fortsetzen können - ihr sei lediglich an einem Tag ihrer zweijährigen Ausbildung verwehrt worden, bestimmte richterliche Aufgaben wahrzunehmen. Hierauf bestünde aber ohnehin kein Anspruch im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes, sodass die Beschränkung ihrer Grundrechte nur begrenzt erfolgt seien. Das Kopftuchverbot war somit doch zulässig. Eine Revision hat das Gericht nicht zugelassen.

Im Juni 2017 entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Eilverfahren in einem ähnlich gelagerten Fall einer Referendarin aus Hessen, dass sie bei Verhandlungen nicht mit ihrem Kopftuch auf der Richterbank Platz nehme dürfe. Auch hier betonten die Richter die Neutralitätspflicht des Staates. Zudem tritt am 01.04.2018 in Bayern ein neues Richter- und Staatsanwaltsgesetz in Kraft:  Dieses enthält unter anderem ein ausdrückliches Kopftuchverbot.

 

- Urt. v. 07.03.2018, Az. 3 BV 16.2040 -