Wankas "Rote Karte" für die AfD war rechtswidrig

Wankas

Amtsträger dürfen als Repräsentanten des Staates nicht in den parteipolitischen Kampf eingreifen

Die (geschäftsführende) Bundesbildungsministerin Johanna Wanka zeigte der AfD 2015 die “Rote Karte”. Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt entschieden, dass sie sich als Amtsträgerin hätte neutraler verhalten müssen und die AfD damit in ihrer Chancengleichheit verletzt habe - die “Rote Karte” war rechtswidrig.

 
Worum geht es?

Im November 2015 rief die Alternative für Deutschland (AfD) zu einer Demonstration während der Flüchtlingskrise unter dem Motto “Rote Karte für Merkel! - Asyl braucht Grenzen!” auf. Die Bundesministerin für Bildung und Forschung, Johanna Wanka (CDU), nahm dies zum Anlass für eine an die AfD gerichtete Schelte und veröffentlichte auf der Homepage des Ministeriums die Forderung nach einer “Roten Karte für die AfD” mit folgender Mitteilung:

 

“Rote Karte für die AfD

Johanna Wanka zur geplanten Demonstration der AfD in Berlin am 07.11.2015

‘Die Rote Karte sollte der AfD und nicht der Bundeskanzlerin gezeigt werden. Björn Höcke und andere Sprecher der Partei leisten der Radikalisierung in der Gesellschaft Vorschub. Rechtsextreme, die offen Volksverhetzung betreiben wie der Pegida-Chef Bachmann, erhalten damit unerträgliche Unterstützung’.”

 

Am 07. November wurde sie dazu verpflichtet, ihre Pressemitteilung zu entfernen: Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) damals so entschieden und einem Antrag der AfD auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben. Es sei nicht auszuschließen gewesen, dass Wanka mit Hilfe der Ressourcen ihres Ministeriums für politischen Meinungskampf das Recht der Partei auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerg aus Art. 21 I GG verletzt habe. Die Richter waren der Auffassung, dass bei der im einstweiligen Rechtsschutz vorzunehmenden Folgenabwägung die Gründe für den Erlass der Anordnung überwögen.

 

Zweifel aus dem Eilverfahren jetzt bestätigt

Vergangenen Mai hatte sich Wanka noch in der mündlichen Verhandlung darauf berufen, dass ihr ein “Recht auf Gegenschlag” zustehe und die Regierung die Möglichkeit haben müsse, sich gegen Angriffe verteidigen zu können - notfalls mit denselben Waffen und auch mit Polemik. Doch was sich schon im damaligen Eilverfahren abgezeichnet hatte, wurde jetzt vom BVerfG bestätigt: In einem Organstreit hat das BVerfG der AfD Recht gegeben - es bestehe kein derartiges “Recht auf Gegenschlag”, dass staatliche Organe auf unsachliche oder diffamierende Angriffe in gleicher Weise reagieren dürften. Verfassungsgerichtspräsident Andreas Voßkuhle fand hierzu deutliche Worte: “Kann man von einem Amtsträger nicht etwas anderes erwarten als von einer normalen Person? (…) Auf unsachliche und diffamierende Angriffe dürften Regierungsmitglieder nicht mit einem Gegenschlag nach dem Motto reagieren ‘Wie man in den Wald hineinruft, so schallt es heraus’.”

 

In Wahrnehmung eines Regierungsamts

Die Bundesregierung dürfe sich zwar gegen Vorwürfe wehren, müsse dabei aber sachlich bleiben, da die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung dem Sachlichkeitsgebot unterliege. Staatlichen Organen sei nicht gestattet, Bürger zur Teilnahme oder Nichtteilnahme an Demonstrationen von politischen Parteien zu bewegen. Wanka hätte mit ihrer Pressemitteilung zwar für klare und unmissverständliche Zurückweisung des Demonstrationsaufrufs der AfD sorgen können - dies gelte insbesondere für fehlerhafte Darstellungen oder diskriminierende Werturteile. Allerdings enthalte Wankas Statement weder Erläuterungen über das Handeln der Bundesregierung in der Flüchtlingspolitik, noch habe sie die gegen die Bundeskanzlerin gerichteten Vorwürfe sachlich aufgearbeitet.

Wäre Wankas Mitteilung anders zu bewerten gewesen, wenn sie sich mit der “Roten Karte” in einem privaten Forum an die Öffentlichkeit gewandt hätte? Schließlich sind Mitglieder der Bundesregierung selbst auch Parteipolitiker, die am politischen Meinungskampf teilnehmen. Wanka hätte sich doch genauso gut in eine Talkshow setzen oder ihr Statement im Rahmen eines Interviews veröffentlichen können - zumindest argumentiert so die Bundesregierung. Die Verfassungsrichter nehmen aber eine strenge Trennung dahingehend vor, ob sich Regierungsmitglieder “in Wahrnehmung eines Regierungsamts” äußern oder nicht und folgen den Argumenten der Bundesregierung nicht: Entscheidend sei hier, dass Wanka ihre Erklärung auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlicht habe und sich unter Verwendung des Dienstwappens die Ressourcen des Ministeramts zu eigen gemacht habe.

 

Pflicht zur Neutralität und Beachtung der Chancengleichheit

In der Entscheidung heißt es weiter, dass das Grundgesetz allen Parteien garantiere, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilzunehmen. Dabei setze die Chancengleichheit voraus, dass Staatsorgane im politischen Wettbewerb die Neutralität wahren - was schließlich auch für die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der Regierung gelte: Mit der Zugriffsmöglichkeit auf staatliche Ressourcen und der ihr innewohnenden Autorität, könne die Bundesregierung bei der Öffentlichkeitsarbeit nachhaltig auf die Willensbildung des Volkes einwirken. Vielmehr sei es der Bundesregierung schon von Verfassung wegen versagt, sich mit einzelnen Parteien zu identifizieren und die ihr zur Verfügung stehenden Mittel und Möglichkeiten zu eigenen Gunsten einzusetzen.

Die in Rede stehende Pressemitteilung der Bundesinnenministerin Wanka stelle nach Auffassung des Gerichts eine Abwertung der AfD dar. Wankas “Rote Karte” habe somit Menschen davon abhalten können, an der Demo der AfD gegen die Flüchtlingspolitik der Bundeskanzlerin teilzunehmen.

 

Wie soll man abgrenzen?

Wie eng die Grenzen im Bereich amtlicher und parteipolitischer Äußerungen verlaufen können, zeigen bereits vergleichbare Fälle aus der Vergangenheit. Erinnert sei an dieser Stelle an die “Spinner-Entscheidung”, in der Gauck zum Protest gegen “Spinner” aufrufen durfte, die gegen Asylbewerberheime protestierten und er damit offensichtlich Anhänger der NPD meinte (Urt. v. 10.06.2014, Az. 2 BvE 4/13). Oder auch die Entscheidung zur “Lichter aus!”-Aktion, die dem Düsseldorfer Oberbürgermeister hingegen mit deutlich Worten bescheinigt hatte, den Boden eines rationalen und sachlichen Diskurses verlassen zu haben (Urt. v. 13.9.2017 – 10 C 6.16).

Ein tendenzieller Leitfaden ließ sich in der Entscheidung zur damaligen Bundesministerin Manuela Schwesig herauslesen, als das BVerfG über Schwesigs öffentliche Äußerungen im Rahmen eines Interviews entscheiden mussten, in welchem sie ihrer Hoffnung Ausdruck verlieh, dass die NPD nicht in den Thüringer Landtag komme (Urt. v. 16.12.2014, Az. 2 BvE 2/14). Die Verfassungsrichter urteilten damals, dass es darauf ankomme, ob Inhaber eines Regierungsamtes bei ihren Aussagen in spezifischer Weise auf die mit ihrem Regierungsamt verbundene Autorität zurückgreifen. Schwesig habe damals aber nicht gegen das Neutralitätsgebot verstoßen, da sie bei dem Interview nicht ihre Amtsautorität in Anspruch genommen habe - ihre Äußerungen seien vielmehr dem politischen Meinungskampf zuzuordnen gewesen, die dem Neutralitätsgebot hingegen nicht unterliegen.

Die AfD reagierte auf das Urteil des BVerfG nahezu triumphierend: “Gott sei Dank gibt es noch Richter in Karlsruhe”, so Gauland. Hat Wanka damit letztlich denjenigen geholfen, vor denen sie eigentlich warnen wollte?

 

- Urteil vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 -