Der Bundesgerichtshof hat das bundesweit erste Mord-Urteil gegen Raser aufgehoben
Der vierte Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat heute über die Revisionen in drei “Raser-Fällen” entschieden. Im Fokus stand insbesondere das Urteil der als “Ku’Damm-Raser” von Berlin bekannt gewordenen beiden Männer, die zuvor vom Landgericht Berlin unter anderem wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wurden: Der BGH hat das Urteil aufgehoben - keine lebenslange Freiheitsstrafe für die Ku’Damm-Raser.
Worum geht es?
Im Februar 2016 lieferten sich die beiden 24 und 26 Jahre alten Angeklagten ein illegales Autorennen auf dem Kurfürstendamm, wobei einer von ihnen mit Tempo 160 eine rote Ampel missachtet und einen Jeep gerammt hatte. Der Geländewagen wurde über 70 Meter weit geschleudert – der 69-jährige Fahrer des Jeeps starb noch im Auto. Bisher sind solche Unfälle infolge eines illegalen Straßenrennens lediglich als „fahrlässige Tötung“ bestraft worden. Das Landgericht (LG) Berlin verurteilte die beiden Raser aber wegen gemeinschaftlichen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen. Aus Sicht des Landgerichts hätten die beiden Fahrer mittäterschaftlich und mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Zwar hätten sie niemanden vorsätzlich töten wollen, aber mögliche tödliche Folgen billigend in Kauf genommen. Die beiden Sportwagen seien dabei zu Tatwaffen geworden. Spätestens als sie auf die Kreuzung zufuhren, sei ihnen bewusst gewesen, dass andere Verkehrsteilnehmer tödlich verletzt werden könnten. Das sei ihnen jedoch gleichgültig gewesen. Vielmehr hätten sie es dem Zufall überlassen, ob jemand zu Schaden kommt oder nicht. Gegen das Urteil erhoben die beiden Männer Revision zum Bundesgerichtshof (BGH): Die Verurteilung wegen Mordes sei rechtsfehlerhaft.
BGH hebt Urteil auf
Auf die Revisionen der Angeklagten hat nun der 4. BGH-Strafsenat das Urteil des LG Berlin insgesamt aufgehoben: Die Verurteilung wegen Mordes habe keinen Bestand, weil sie auf einer in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaften Grundlage ergangen sei. Bereits der vom LG Berlin festgestellte Geschehensablauf trage nicht die Annahme eines vorsätzlichen Tötungsdelikts. Den Urteilsfeststellungen zufolge, an die der Senat gebunden ist, hätten die Angeklagten die Möglichkeit eines für einen anderen Verkehrsteilnehmer tödlichen Ausgangs des Rennens erst dann erkannt und billigend in Kauf genommen, als sie in die Unfallkreuzung hineinfuhren. Für eben diesen Zeitpunkt habe das LG aber zugleich festgestellt, dass die Angeklagten keine Möglichkeit mehr gehabt hätten, den Unfall zu verhindern - sie seien “absolut unfähig gewesen, noch zu reagieren”. Diesen Feststellungen zufolge sei das zum tödlichen Unfall führende Geschehen bereits nicht mehr zu verhindern gewesen und unumkehrbar in Gang gesetzt worden - und zwar noch bevor die für die Annahme eines Tötungsvorsatzes erforderliche Vorstellung bei den Angeklagten entstanden war. Nach diesen eindeutigen Urteilsfeststellungen, habe es somit kein für den Unfall und den Tod unfallbeteiligter Verkehrsteilnehmer ursächliches Verhalten der beiden Angeklagten gegeben, das von einem Tötungsvorsatz getragen worden sei.
Durchgreifende rechtliche Mängel in der Beweiswürdigung
Darüber hinaus leide auch die Beweiswürdigung der Strafkammer im Hinblick auf die subjektive Seite der Tat unter “durchgreifenden rechtlichen Mängeln”: Insbesondere betreffe dies die Ausführungen zu der Frage, ob eine etwaige Eigengefährdung der Angeklagten im Falle eines Unfalls gegen das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes sprechen könnte. Das LG habe diesen Umstand zuvor verneint und damit begründet, dass die Angeklagten sich in ihren Fahrzeugen absolut sicher gefühlt und die Eigengefährdung dabei vollends ausgeblendet hätten. Daneben habe das LG aber dennoch angenommen, dass die beiden Angeklagten bezüglich der tatsächlich verletzten Beifahrerin schwere und sogar tödliche Verletzungen als Folge eines Unfalls in Kauf genommen hätten. Diese beiden Erwägungen seien keinesfalls in Einklang zu bringen - allein diesen Widerspruch in der Gefährdungseinschätzung zu den sich im selben Fahrzeug befindlichen Personen, konnte die Schwurgerichtskammer nicht auflösen. Auch für den Fall, dass sich die Angeklagten in ihren Fahrzeugen derart sicher gefühlt hätten, konnte dies nicht in der erforderlichen Weise belegt werden. Die Schwurgerichtskammer habe ihre Annahme lediglich darauf gestützt, dass sich - mit den Angeklagten - vergleichbare Fahrer in ihre tonnenschweren und mit umfassender Sicherheitstechnik ausgestatten Fahrzeugen regelmäßig sicher fühlten - “wie in einem Panzer oder einer Burg”. Diese Annahme reiche aber nicht aus, da es an einem diesbezüglichen Erfahrungssatz fehle.
Kein mittäterschaftliches Tötungsdelikt
Hinzu komme die rechtsfehlerhafte Verurteilung desjenigen Angeklagten, dessen Fahrzeug nicht mit dem des zu Tode gekommenen Unfallopfers kollidiert ist. Selbst wenn die Strafkammer die Annahme eines Tötungsvorsatzes bei Begehung der Tathandlungen rechtsfehlerfrei begründet hätte, so könne seine Verurteilung wegen mittäterschaftlich begangenen Mordes keinen Bestand haben: Denn aus den Urteilsfeststellungen ergebe sich nämlich nicht, dass die Angeklagten ein Tötungsdelikt als Mittäter begangen hätten. Hierfür wäre vielmehr erforderlich, dass die Angeklagten einen auf die Tötung eines anderen Menschen gerichteten gemeinsamen Tatentschluss gefasst und diesen gemeinschaftlich (arbeitsteilig) ausgeführt hätten. Das LG habe hier lediglich auf die Verabredung abgestellt, gemeinsam ein illegales Straßenrennen zu veranstalten - diese habe jedoch einen anderen Inhalt und reiche für die Annahme eines mittäterschaftlichen Tötungsdelikts nicht aus.
Kein Freibrief für Raser
Die Verurteilung der beiden Raser wegen Mordes wäre für viele ein wichtiges und gebotenes Signal gewesen. Das Urteil des BGH wird in der Öffentlichkeit sicherlich auf Kritik treffen - darüber macht sich die Vorsitzende Richterin Beate Sost-Scheible auch keine Illusionen: “Das Urteil wird, wenn man die öffentliche Diskussion verfolgt hat, auf Kritik stoßen. Es wird auch Erwartungen enttäuschen. Wir wissen, dass viele sich von uns eine rote Linie zur Abgrenzung von vorsätzlicher und fahrlässiger Tötung erhofft haben,” führte sie abschließend aus - es komme letztlich aber immer auf die Umstände und die genaue, im Nachhinein schwer ermittelbare innere Haltung des Täters zur Tat und somit auf den Einzelfall an. Wichtig ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das BGH-Urteil keinen Freibrief für künftige Raserfälle darstellt: Raser können trotzdem weiterhin wegen Mordes verurteilt werden. Das letzte Wort ist in diesem Fall schließlich noch nicht gesprochen: Das LG wird sich mit dem Fall neu befassen und insbesondere mit dem Vorsatz beschäftigen müssen.
Az 4 StR 399/17
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