Schadensersatz für nicht bestandene Examensklausuren?

OLG Hamm: Rechtsfehlerhaft bewertete Examensklausuren allein begründen noch keinen Schadensersatzanspruch

Ein ehemaliger Jurastudent verlangt Schadensersatz für seinen nicht bestandenen Freischuss, da zwei Klausuren fehlerhaft korrigiert wurden und er dadurch zu Unrecht durchgefallen sei. Inzwischen arbeitet er zwar als Anwalt, verlangt aber aufgrund des rechtswidrigen Prüfungsbescheides vom Land NRW den Ersatz von 105.000 Euro brutto Verdienstausfall und weitere 1.645 Euro an Studiengebühren für die zusätzlich aufgewendete Zeit als Student.

 

Worum geht es?

Das Jurastudium ist bekanntlich nicht leicht und das Staatsexamen für seine hohen Anforderungen und strenge Notengebung berüchtigt. Äußerst selten gelingt es, Fehler bei der Korrektur zu finden und noch seltener diese nachzuweisen. Doch auch wenn es nachweislich zu Fehlern in der Korrektur kommt und falsche Maßstäbe angelegt wurden, so hilft dies dem Prüfling auch nicht immer weiter.

So erging es einem ehemaligen Jurastudenten, der im Wege seines Freischusses im Jahre 2007 durchgefallen ist, weil vier seiner Examensklausuren mit “mangelhaft” bewertet worden waren. Diese Bewertung hatte er gerichtlich angefochten und bekam vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster tatsächlich recht: Das OVG stellte die Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides mit Urteil vom 18. April 2012 fest und beanstandete die bei den beiden Klausuren im Öffentlichen Recht angewendeten Prüfungsmaßstäbe als rechtsfehlerhaft.  

Schuldhafte Amtspflichtverletzung, aber trotzdem kein Anspruch

Aufgrund der festgestellten Rechtswidrigkeit des Prüfungsbescheides forderte der mittlerweile als Anwalt tätige Kläger vom Land NRW den Ersatz von 105.000 Euro brutto Verdienstausfall und weitere 1.645 Euro an Studiengebühren für die zusätzlich aufgewendete Zeit als Student. Das OLG Hamm entschied jedoch, dass ihm ein solcher Anspruch trotz Amtspflichtverletzung aber nicht zustehe: Ein Amtshaftungsanspruch sei zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, denn das Land müsse sich das fahrlässige Verschulden des Prüfers zurechnen lassen. Der Kläger hätte aber nachweisen müssen, dass er bei korrekter Bewertung der beiden beanstandeten Klausuren insgesamt nicht durchgefallen wäre. Dafür seien seine Leistungen aber zu schwach gewesen. Dies ergab eine erneute Begutachtung der beiden Klausuren, in denen sich „gravierende Mängel” feststellen ließen. Darüber hinaus könne nicht festgestellt werden, dass die fehlerhafte Bewertung der beiden Klausuren den geltend gemachten Schaden verursacht haben.  

Gesamtnote wäre wohl auch bei sachgerechter Ermessensausübung nicht angehoben worden

Die Voraussetzungen des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs seien somit nicht erfüllt, sodass die Schadensersatzklage erfolglos blieb. Die Bewertung einer Prüfungsleistung liege im sachgerecht auszuübenden Ermessen der Prüfer, denen bei der Notenvergabe regelmäßig ein Beurteilungsspielraum bleibe. Einem eingeholten Sachverständigengutachten zufolge, habe bei den infrage stehenden Klausuren die Klausurbearbeitung des Klägers an gravierenden Mängeln gelitten. Dies hätte es gerechtfertigt, eine der Klausuren auch bei Anwendung zutreffender Bewertungsmaßstäbe mit “mangelhaft” (2 Punkten) zu bewerten. Bei einer anderen Klausur sei sogar neben einer Bewertung mit “ausreichend” (4 Punkten) auch eine Bewertung mit “mangelhaft” (3 Punkten) vertretbar und zulässig gewesen. Die Gesamtnote der Prüfungsleistung wäre also auch bei sachgerechter Ermessensausübung voraussichtlich nicht angehoben worden, sodass seine Prüfungsleistung gleichlautend beschieden worden wäre. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass dasselbe Prüfungsergebnis auch bei fehlerhafter Ermessensausübung erzielt worden wäre, sodass der Schadensersatzanspruch hier entfalle.

Das OLG bestätigte damit auch das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster vom 30.06.2016 (11 O 505/13). Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig, sodass eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) möglich wäre.

- Urt. v. 08.12.2017, Az. 11 U 104/16 -

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