Studentin tritt zweiwöchige Haftstrafe an, weil sie Beatrix von Storch mit einer Torte beworfen hat
Eine 23-jährige Studentin hat am Montag ihre zweiwöchige Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Lübeck angetreten, weil sie im November 2016 die AfD-Politikerin von Storch mit einer Torte beworfen hat.
Worum geht es?
Im November 2016 protestierte die 23-Jährige gegen menschenverachtende Äußerungen von AfD-Politikern. Im Zuge dieses Protestes wollte die Aktivistin ein Zeichen setzen und bewarf Beatrix von Storch in Kiel mit einer Torte. Gegen den hierzu ergangenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft über 20 Tagessätze zu jeweils 40 Euro hatte sie Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht Kiel verurteilte sie sodann zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Euro, da der Tortenwurf eine Beleidigung darstelle.
Klausurvorbereitung im Gefängnis
Doch statt die Strafe zu bezahlen, entschied sie sich für die Möglichkeit der Ersatzfreiheitsstrafe und wanderte mit einem Koffer voller Bücher in die JVA Lübeck. Die Zeit wolle sie zur Vorbereitung auf die in drei Wochen anstehenden Klausuren ihres Informatikstudiums nutzen und mit dem Haftantritt darauf aufmerksam machen, dass sich gesellschaftliche Probleme nicht durch Strafen und Gefängnisse lösen ließen. Vielmehr mache der Staat dadurch nur deutlich, dass er Menschen für kreative Proteste gegen rassistische, sexistische und homophobe Politik einsperre, so die Aktivistin. Am Montag wurde sie von rund 20 Unterstützern begleitet, die mit Transparenten und einer Tortenwurfmaschine vor der JVA ihre Solidarität demonstrierten.
(Un-) Freiwillig im Knast
Die Haftstrafe resultiert aus dem Prinzip der sogenannten Ersatzfreiheitsstrafe. Kann eine Geldstrafe nicht beigetrieben werden, weil der Verurteilte diese nicht zahlen will oder nicht zahlen kann, dann tritt nach § 43 Strafgesetzbuch (StGB) an die Stelle der uneinbringlichen Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe. Danach muss für jeden Tagessatz der Geldstrafe ein Tag in der Haftanstalt “abgesessen” werden. Dem Verurteilten steht es grundsätzlich frei, wie er die Strafe verbüßt. In den meisten Fällen wird diese aber nicht freiwillig angetreten, sondern lediglich aus dem Grund, dass die eigenen finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die jeweilige Geldstrafe bezahlen zu können. Dies führt dazu, dass Verurteilte doch in Haft kommen, obwohl die Richter gerade von einer Freiheitsstrafe abgesehen hatten. Etwa neun Prozent der Geldstrafen werden derzeit in Freiheitsstrafen umgewandelt - oftmals für Bagatelldelikte wie Schwarzfahren in Bus und Bahn. Experten halten dies für unverhältnismäßig und schädlich - und insbesondere zu teuer. Mehr als 200 Millionen Euro pro Jahr kostet den Steuerzahler das Absitzen von Ersatzfreiheitsstrafen.
Vorbild Frankreich und Schweden?
Ist die Vollstreckung und der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe mit rechtsstaatlichen Strafvollzugsgrundsätzen überhaupt noch vereinbar? Spielen dabei der Schutz der Allgemeinheit oder gar der Vergeltung eine Rolle? Die Debatte hierüber flammt immer weiter auf, seit vor wenigen Wochen ein 27-Jähriger zu einer Geldstrafe zu insgesamt 260 Tagessätzen à 10 Euro verurteilt wurde und die Strafe als Hartz-IV-Empfänger nicht bezahlen konnte: acht Monate Haft im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe hieß es letztlich. Und das nur, weil er schwarz gefahren ist. Der junge Mann hätte die Haftstrafe zwar noch abwenden können, wenn er sich um eine gemeinnützige Arbeit gekümmert hätte. Aufgrund seiner Alkoholabhängigkeit und der Behandlung in einer psychiatrischen Klinik hat er das aber nicht geschafft. Dieses Beispiel macht deutlich, dass eine Wiedereingliederung oder Resozialisierung bei einer in der Regel einige Monate andauernden Inhaftierung nur schwer zu ermöglichen ist. Durch die hohe Fluktuation der Inhaftierten und deren vielfach unterschiedliche Problemlagen können die zu wenigen Sozialarbeiter häufig nicht fachlich sinnvoll arbeiten. Es sind gerade oftmals die Ärmsten der Armen, die die Ersatzfreiheitsstrafe antreten müssen. All dies führt zur Diskussion darüber, das Schwarzfahren zu entkriminalisieren oder die Ersatzfreiheitsstrafe gänzlich abzuschaffen. Damit würde sich Deutschland im europäischen Vergleich auch in guter Gesellschaft befinden: So kennt Frankreich zwar - ähnlich wie im Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 96 OwiG) - eine Erzwingungshaft. Diese darf allerdings nur dann angeordnet werden, wenn keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Auch in Schweden wird die Ersatzfreiheitsstrafe nur dann vollstreckt, wenn nachgewiesen wird, dass Zahlungsunwilligkeit vorliegt.
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