Ku'Damm-Raser: Hebt der BGH das Mordurteil auf?

Ku'Damm-Raser: Hebt der BGH das Mordurteil auf?

Der BGH verhandelt über den Berliner Raser-Fall

Am vergangenen Donnerstag hat die Verhandlung am BGH zu den als “Ku’Damm-Raser von Berlin” bekannt gewordenen beiden Männern begonnen: Im Februar 2016 lieferten sie sich ein illegales Autorennen auf dem Kurfürstendamm, wobei einer von ihnen mit Tempo 160 eine rote Ampel missachtet und einen Jeep gerammt hatte. Der Geländewagen wurde über 70 Meter weit geschleudert - der 69-jährige Fahrer des Jeeps starb noch im Auto.

 

Worum geht es?

Bisher sind solche Unfälle infolge eines illegalen Straßenrennens lediglich als “fahrlässige Tötung” bestraft worden. Das Landgericht Berlin verurteilte die beiden Raser aber wegen gemeinschaftlichen Mordes zu lebenslangen Freiheitsstrafen. Aus Sicht des Landgerichts hätten die beiden Fahrer mittäterschaftlich und mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Zwar hätten sie niemanden vorsätzlich töten wollen, aber mögliche tödliche Folgen billigend in Kauf genommen. Die beiden Sportwagen seien dabei zu Tatwaffen geworden. Spätestens als sie auf die Kreuzung zufuhren, sei ihnen bewusst gewesen, dass andere Verkehrsteilnehmer tödlich verletzt werden könnten. Das sei ihnen jedoch gleichgültig gewesen. Vielmehr hätten sie es dem Zufall überlassen, ob jemand zu Schaden kommt oder nicht. Gegen das Urteil erhoben die beiden Männer Revision zum BGH: Die Verurteilung wegen Mordes sei rechtsfehlerhaft.  

Du siehst die Gefahr, aber siehst sie doch nicht

Die Verteidiger monieren, dass das LG bei der Feststellung des Tötungsvorsatzes einen falschen Maßstab angelegt habe. Entgegen aller Normativierungstendenzen in der Literatur, werde der Vorsatz von den Strafsenaten des BGH immer noch als psychisches Faktum angesehen. Daher sei es schwierig, einen Tötungsvorsatz anzunehmen, wenn der Täter das Opfer gar nicht sehen könne und er sich darüber hinaus selbst gefährde. Zudem habe das LG bei seinen Feststellungen auf Präzedenz-Urteile abgestellt, die eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Opfer für einen bedingten Vorsatz genügen ließen, was jedoch nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sei: “Bei den vom Landgericht zitierten Urteilen gab es jeweils bereits einen Grundvorsatz, zum Beispiel für eine Körperverletzung”, führte einer der Verteidiger aus. Es ginge folglich nur noch um die Frage, ob von diesem Schädigungsvorsatz auch ein zusätzlicher Schaden, wie etwa der Tod des Opfers, mit umfasst sei.
Im vorliegenden Fall habe sich das LG zu wenig mit den Aspekten der Eigengefährdung und der Selbstüberschätzung auseinandergesetzt: Wenn die Raser bei dem Rennen schließlich selbst unverletzt davonkommen und ihr “Heiligtum Auto” vor möglichen Schäden bewahren wollten, kann dann noch die Rede davon sein, dass sie einen tödlichen Unfall billigend in Kauf nahmen? Das LG hatte diesbezüglich argumentiert, dass es ihnen gleichgültig gewesen sei, ob jemand zu Tode komme, zugleich hätten sie aber das eigene Risiko ausgeblendet und in einer Art grandioser Selbstüberschätzung auf ihre Fahrkünste vertraut. Schließt das eine aber nicht das andere aus? Ist es möglich, das eigene Risiko auszublenden, aber gleichzeitig die Gefährdung anderer in Kauf zu nehmen? In anderen Worten: Du siehst die Gefahr, aber siehst sie doch nicht? Ein solch paradoxes Verhalten müsse näher unter verkehrspsychologischen Gesichtspunkten überprüft werden.   

Strafrechtlich irrelevanter dolus subsequens

Insbesondere müsse aber der Zeitpunkt des Vorsatzes genauere Betrachtung finden: Das LG hatte festgestellt, dass die Angeklagten ihren Mordvorsatz spätestens in der Sekunde gefasst hätten, in der sie in die Kreuzung rasten. Gleichzeitig hätten sie den Unfall zu diesem Zeitpunkt aber gar nicht mehr verhindern können. Das Landgericht gehe also von einem strafrechtlich irrelevanten “nachträglichen Vorsatz” (dolus subsequens) aus. Die Senatsvorsitzende machte dies an folgendem Beispiel deutlich: “Jemand stößt aus Übermut einen Felsbrocken von einem Berg hinab und erkennt erst anschließend, dass unten sein Feind steht. Dann denkt er: ‘Das trifft sich gut’. Dieser nachträgliche Gedanke ist aber unerheblich, weil die eigentliche Tathandlung - das Hinabstoßen des Felsstücks - noch ohne diesen Vorsatz erfolgte.”

So griffig das Beispiel der Senatsvorsitzenden auch sein mag, so deutlich täusche es über das eigentliche Problem hinweg, kritisiert Elisa Hoven, Juniorprofessorin für Straf- und Strafprozessrecht der Universität Köln. Den “Ku’Damm-Rasern” sei nämlich ein Täter vergleichbar, der den Stein rollt, obwohl er weiß, dass möglicherweise Menschen am Fuße des Berges stehen und dass er, wenn der Stein erstmal rollt, keine Möglichkeit mehr habe, ihre Tötung zu verhindern. Der Täter wisse ebenso wie die Rennteilnehmer nicht, ob tatsächlich ein anderer getroffen werden wird. Dies hinge aber ohnehin lediglich vom Zufall ab: Auch wenn er auf das Ausbleiben eines Erfolges hoffe, vertraue er aber nicht darauf, sodass sämtliche Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes im Zeitpunkt der Tathandlung erfüllt seien. Der BGH wird daher sein Urteil nicht auf die Annahme eines erst nachträglich gefassten Vorsatzes stützen können.  

Oder übertriebene Spitzfindigkeit?

Die Annahme eines “nachträglichen Vorsatzes” auf eine einzige und äußerst knappe Formulierung des erstinstanzlichen Urteils zu stützen, verkürze folglich die Feststellung des LG und zeichne ein erkennbar falsches Bild des Geschehens. Als sich die Angeklagten dafür entschieden, die vor ihnen liegende rote Ampel mit einer Geschwindigkeit von etwa 160 km/h zu passieren, hätten sie ihre Fahrzeuge noch abbremsen können. Sie wussten somit alles, was sie wissen mussten: Auf einer Berliner Hauptverkehrsstraße sei es auch nach Mitternacht selbstverständlich ein Auto zu kreuzen, sodass sie bei ihrer Weiterfahrt keine Kontrolle mehr über das Geschehen und den Eintritt eines tödlichen Erfolges haben konnten. Daher liege ihr Vorsatz gerade darin, sich bewusst ihrer Reaktionsmöglichkeiten begeben und in Kauf genommen zu haben, einen anderen Menschen auf der vor ihnen liegenden Kreuzung zu töten. Unerheblich sei hier, ob sie das kreuzende Fahrzeug bereits sehen konnten oder nicht.

Zudem müsse der Täter im Rahmen der Mittäterschaft auf Basis der wechselseitigen Zurechnung lediglich in Kauf nehmen, dass sein Mitfahrer einen anderen Menschen tötet, sodass etwaige Argumente zur “pathologischen Selbsteinschätzung” des Täters oder die Sorge um das “Heiligtum Auto” entfallen würden: Es sei schließlich nicht davon auszugehen, dass der Täter die Fähigkeiten eines ihm unbekannten Rennteilnehmers einschätzen könne oder um dessen Fahrzeug besorgt sei. Abschließend sieht Hoven den Mordparagrafen als falsch konstruiert:

Die psychologische Betrachtung des Vorsatzes wird (zu Recht) immer häufiger dahingehend kritisiert, dass sie letztlich jedes erwünschte Ergebnis zulässt. Im Fall der Berliner Raser erscheint die Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als zu weitgehend. Dies ist aber die Folge der unflexiblen Konstruktion des Mordtatbestandes und seiner absoluten Strafandrohung, die im Strafmaß keine Differenzierung zwischen absichtlicher und bedingt vorsätzlicher Tötung zulässt.

Es wäre enttäuschend – und ein weiteres starkes Argument gegen die Willenstheorie der Rechtsprechung – wenn der BGH hier durch eine semantische Spitzfindigkeit ein Urteil aufhebt, das in seinen Rechtsfolgen möglicherweise auf Unverständnis trifft, das aber eine sehr ausführliche und nachvollziehbare Gesamtwürdigung des Tatgeschehens vornimmt.

 

Urteil am 01. März

Die Entscheidung des BGH wird für den 01. März erwartet. Mit ihrem Beispiel zur Verdeutlichung des nachträglichen Vorsatzes, lässt die Vorsitzende Richterin aber bereits andeuten, dass das Urteil des Landgerichts aufgehoben werden könnte. Am selben Tag sollen zudem zwei weitere Raserfälle vom 4. BGH-Strafsenat verhandelt werden, in denen die Landgerichte jedoch wegen fahrlässiger Tötung verurteilten.

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