“Fack Ju Göhte” zu vulgär: EuG lehnt Markenschutz ab

“Fack Ju Göhte” zu vulgär: EuG lehnt Markenschutz ab

“Fack ju Göhte” verstößt gegen die guten Sitten - Ein Rechtsstreit in drei Akten

Im Markenregister herrschen weiterhin die guten Sitten - so hat zumindest das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden: Der Filmtitel “Fack Ju Göthe” kann nicht als Wortmarke geschützt werden, da er gegen die guten Sitten verstößt. Die Eintragung des Wortzeichens als Unionsmarke für verschiedene Waren und Dienstleistungen des laufenden täglichen Verbrauchs sei somit zu Recht abgelehnt worden.

 

Erster Akt: EUIPO-Prüfer lehnen Antrag ab

Im April 2015 meldete die Produktionsfirma “Constantin Film Produktion GmbH”, die die Filmtrilogie “Fack Ju Göhte” produziert hat, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das Wortzeichen “Fack Ju Göhte” als Unionsmarke für verschiedene Waren und Dienstleistungen des laufenden täglichen Verbrauchs an, wie etwa Körperpflegemittel, Schmuckwaren, Schreibwaren, Spiele, bestimmte Lebensmittel und Getränke, Telekommunikationsdienstleistungen und Unterhaltung.

Diese Anmeldung wurde im Dezember 2016 vom EUIPO zurückgewiesen, da das in Rede stehende Wortzeichen gegen die guten Sitten verstoße. Begründet wurde dies damit, dass die Verbraucher in Deutschland und Österreich die Aussprache des Wortbestandteils “Fack Ju” gleichwertig mit dem englischen Ausdruck “fuck you” wahrnehmen würden, sodass er dieselbe geschmacklose Bedeutung habe. Dies stelle eine anstößige und vulgäre Beleidigung dar, die mit dem ergänzenden Bestandteil “Göthe”, den hochangesehenen Schriftsteller posthum in herabwürdigender und vulgärer Weise verunglimpfe.  

Zweiter Akt: Klage vor dem EuG

Gegen diese ablehnende Entscheidung hat “Constantin Film” Klage beim EuG erhoben, welche nun aber abgewiesen und die Entscheidung des EUIPO bestätigt wurde. Nach Auffassung des EuG sei das EUIPO zu Recht davon ausgegangen, dass der englische Ausdruck “fuck you” und somit das angemeldete Zeichen insgesamt naturgemäß vulgär seien und die Verbraucher daran Anstoß nehmen könnten. Der Umstand, dass der Film seit seinem Kinostart von mehreren Millionen Menschen gesehen wurde, bedeute nicht, dass Verbraucher von dem Filmtitel als Marke nicht schockiert sein könnten, zumal es sich bei den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen um solche des laufenden täglichen Verbrauchs handele und die Verbraucher bei deren Inanspruchnahme mit dem angemeldeten Zeichen konfrontiert würden.

Das EuG ließ dabei das Argument, “Fack Ju Göhte” würde aufgrund seines Bekanntheitsgrades allgemein als Scherz aufgefasst, nicht gelten. Für die Zulassung reiche es auch nicht aus, dass ein Großteil der Verbraucher Jugendliche seien und diese eine derbe Ausdrucksweise für akzeptabel halten würden. Bei der Beurteilung, ob das Eintragungshindernis des Verstoßes gegen die guten Sitten vorliege, müssten die Kriterien einer vernünftigen Person mit durchschnittlicher Empfindlichkeits- und Toleranzschwelle zugrunde gelegt werden. Das EUIPO habe somit zutreffend den Schluss daraus gezogen, dass das angemeldete Zeichen nach Art. 7 I Buchst. f) der Verordnung Nr. 207/2009 über die Unionsmarke von der Eintragung auszuschließen sei.  

Dritter Akt? EuGH anrufen

Was danach gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt, bestimmen allerdings die Ämter und Gerichte, wobei ihnen - wie man nun eindrucksvoll sieht - ein weiter Wertungsspielraum zukommt. Das EuG ist als erstinstanzliches EU-Gericht für Klagen zuständig, die sich direkt gegen Entscheidungen von EU-Organen richten, wie hier des EU-Markenamts EUIPO mit Sitz in Alicante (Spanien).

Constantin Film bemühte sich noch den zentralen Wendepunkt in dem Markenstreit zu erreichen, doch auch die aufgeführten Vergleiche zu Titeln wie “Die Wanderhure” wurden vom EuG zurückgewiesen: Die Anmeldung sei hier nicht vergleichbar, weil “Die Wanderhure” anders als “Fack ju Göhte” beschreibend für den Inhalt des gleichnamigen Films sei und überdies auch aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise weniger anstößig.

Die Spannungskurve einer jeden Dramaturgie findet oft im dritten Akt ihren Höhepunkt. Es bleibt somit mit Spannung zu erwarten, ob Constantin Film gegen das Urteil des EuG Rechtsmittel einlegt und den ebenfalls in Luxemburg ansässigen Europäischen Gerichtshof (EuGH) anruft.

 

BlogPlus

Du möchtest weiterlesen?

Dieser Beitrag steht exklusiv Kunden von Jura Online zur Verfügung.

Paket auswählen