Keine Begnadigung für 96-jährigen "Buchhalter von Auschwitz"

Keine Begnadigung für 96-jährigen

Wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 Fällen: Oskar Gröning muss seine Haft antreten

Im Lüneburger Auschwitz-Prozess wurde der ehemalige SS-Mann, Oskar Gröning, bereits im Juli 2015 wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 Fällen zu vier Jahren Haft verurteilt. Aufgrund seines hohen Alters wehrte er sich lange Zeit gegen den Haftantritt. Im Dezember letzten Jahres entschied das Bundesverfassungsgericht, dass er mit seinen 96 Jahren trotzdem noch haftfähig sei und die Freiheitsstrafe antreten müsse. Seine letzte Möglichkeit: Ein Gnadengesuch an die Staatsanwaltschaft Lüneburg.

 
Worum geht es?

Seit dem historischen Urteil gegen einen ehemaligen KZ-Aufseher, John Demjanjuk, wurde in den letzten Jahren verstärkt gegen noch lebende Helfer von Vernichtungslagern ermittelt. Mit der gegen den damals 91-jährigen Demjanjuk verhängten Haftstrafe hatte das Münchener Landgericht Justizgeschichte geschrieben, als es 2011 erstmals einen nichtdeutschen Wachmann eines NS-Todeslagers verurteilte. Das Urteil löste heftige Diskussionen aus, da es ohne konkreten Tatnachweis erfolgte. Das Gericht war jedoch davon überzeugt, dass der gebürtige Ukrainer 1943 als sogenannter Trawniki - ein von der SS zwangsverpflichteter Osteuropäer - ein halbes Jahr an der Ermordung von mindestens 28.000 Juden im deutschen Vernichtungslager Sobibor in Polen beteiligt gewesen sei und verhängte gegen ihn im Mai 2011 eine Haftstrafe von fünf Jahren.

70 Jahre nach Ende des Zweiten Weltkriegs wurde sodann im Juli 2015 ein damals 94-jähriger Mann zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt, weil er in Auschwitz Beihilfe zur Ermordung von 300.000 Menschen geleistet haben soll. Dieser Prozess war deshalb besonders, weil der “Buchhalter von Auschwitz” zum ersten Mal Reue zeigte, die Beteiligung nicht leugnete und sich in Anwesenheit der Nebenkläger bei den Opfern entschuldigte. In ähnlichen Strafprozessen wurde zuvor stets darauf gepocht, dass man nur Befehle ausgeführt und von der systematischen Menschenvernichtung nichts gewusst habe.
 
Bloße Beteiligung zuvor kaum verfolgt

Tatsächlich wurde die bloße Beteiligung an den Massenmorden zuvor kaum verfolgt, geschweige denn verurteilt, da eine konkrete Einzeltat den Angeklagten nicht nachgewiesen werden konnte und nur sogenannte Exzesstaten bestraft wurden. So wurde beispielsweise 1970 der Angeklagte Franz Müller nicht für die Durchführung der Räumung des Ghettos in Bochnia bei Krakau verurteilt, sondern dafür, dass er im Ghetto einzelne Erschießungen vorgenommen hat (Urt. v. 20.05.1969, Az: 5 StR 658/68; LG Kiel Urt. v. 10.07.1970, Az: 2 KS 4/66).

In einem anderen Fall wurde das Verfahren sogar gänzlich eingestellt, weil den Angeklagten keine gefühllose, unbarmherzige Gesinnung als subjektives Element des Mordmerkmals “grausam” nachgewiesen werden konnte (vgl. Einstellungsverfügung StA Stuttgart v. 26.09.2012, Az: 1 Js 79109/02) oder die “niedrigen Beweggründe” abgelehnt wurden, da die Angeklagten selbst “nicht aus Rassenhass gehandelt” haben sollen (Einstellungsverfügung StA Köln 30.10.1970, Az: 24 Js 88/68).
 
Neue Akzessorietätsvorschriften erschwerten Verfahren

Die Figur des “Massenverbrechens” war dem deutschen Strafrecht stets fremd, ein systematischer Zusammenhang der NS-Verbrechen dogmatisch somit schwer zu fassen. Erschwert wurden die Verfahren zusätzlich durch die Feststellung des Verjährungseintritts durch den BGH im Jahre 1969: Die Einführung neuer Akzessorietätsvorschriften in § 50 II StGB a.F. (heute § 28 I StGB) durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) führte zur Verjährung sämtlicher Taten, in denen dem Täter die niedrigen Beweggründe nicht in eigener Person nachgewiesen werden konnten. In anderen Worten: Jeder, dem knapp 25 Jahre nach dem Ende des Krieges nicht bewiesen werden konnte, dass er “aus Rassenhass” gehandelt habe, war damit verschont.
 
LG München II öffnete Tür für die Verfolgung und Bestrafung

Erst die Entscheidung im Fall Demjanjuk öffnete für die Strafverfolgung weiterer noch lebender Ex-KZ-Wärter neue Türen: Das LG München II kam im Demjanjuk-Urteil zu einer strafrechtlichen Einordnung wegen Beihilfe zur grausamen und heimtückischen Ermordung.

So wurde auch Gröning wegen Beihilfe zum Mord verurteilt, ohne konkreten Nachweis, dass er an einzelnen Mordtaten direkt beteiligt war. Vor dem LG Lüneburg räumte er ein, das Geld der verschleppten Juden verwaltet und die Ankunft der Transporte mit beaufsichtigt zu haben, was das Gericht als Beitrag zum Funktionieren der nationalsozialistischen Tötungsmaschinerie wertete. Zu seinen Aufgaben habe zudem auch gehört, Widerstand oder Fluchtversuche der Deportierten mit Waffengewalt zu unterbinden. Das Urteil wurde später vom BGH bestätigt (Beschl. v. 20.09.2016, Az. 3 StR 49/16).
 
Vollstreckungsaufschub beantragt

Oskar Gröning wollte seine Haftstrafe aber nicht antreten und beantragte wegen seines Gesundheitszustandes Vollstreckungsaufschub, womit er allerdings vor dem OLG Celle scheiterte. Das OLG war der Ansicht, dass Gröning haftfähig sei und wies die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung des Vollstreckungsaufschubs zurück. Auf Basis eingeholter Sachverständigengutachten ging das Gericht davon aus, dass Gröning trotz seines hohen Alters vollzugstauglich sei. Es verstoße auch nicht gegen Grundrechte des Verurteilten, ihn in den Strafvollzug aufzunehmen, da bei Abwägung der Rechte des Verurteilten mit dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit letzteres überwiege. Es sei vielmehr die Pflicht des Staates, die Sicherheit seiner Bürger und deren Vertrauen in die Funktionsfähigkeit staatlicher Institutionen zu schützen und die Gleichbehandlung aller in Strafverfahren rechtskräftig Verurteilten zu gewährleisten. Den besonderen Bedürfnissen Grönings aufgrund seines hohen Alters könne durch entsprechende Vorsorge im Vollzug Rechnung getragen werden.
 
Verfassungsbeschwerde und Gnadengesuch abgelehnt

Auch die Verfassungsbeschwerde konnte hieran nichts ändern: Das Bundesverfassungsgericht nahm diese erst gar nicht zur Entscheidung an. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 II 1 GG habe bei der ablehnenden Entscheidung des Vollstreckungsaufschubs ausreichend Berücksichtigung gefunden (Beschl. v. 21.12.2017, Az. 2 BvR 2772/17). Die Karlsruher Richter betonten hierbei nochmals, dass das hohe Alter Grönings für sich genommen nicht ausreichend sei, um von der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs abzusehen - dies sei durch die rechtskräftige Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 Fällen erschwerend zu berücksichtigen. Der Vollzug könne aber nach § 455 IV StPO unterbrochen werden, wenn sich sein Gesundheitszustand im Laufe des Vollzugs erheblich verschlechtern sollte.

Nachdem das BVerfG also die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hatte, war der Rechtsweg für Gröning und seinen Anwalt ausgeschöpft. Eine letzte Möglichkeit blieb ihm aber noch: Ein Gnadengesuch an die Staatsanwaltschaft Lüneburg. Doch auch dieses wurde vergangenen Mittwoch abgelehnt. Der 96-Jährige soll nun zügig seine Haft antreten - so die Staatsanwaltschaft.